Kameraüberwachung des Müllplatzes.

14. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
sunnyboy171981
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 68x hilfreich)
Kameraüberwachung des Müllplatzes.

Hallo folgende Frage,
ist es zulässig, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und durch entsprechende Kennzeichnung, einen gemeinschaftlichen Müllplatz mit einer Kamera, ggf. mit Aufzeichnung, zu überwachen? Hintergrund ist dass an einem Müllplatz eines MF-Hauses blankes Chaos herrscht und der VM sich hier nicht mit Klappstuhl daneben setzen kann um die Verursacher zu ermitteln. Auch die Nachforschung im Müll erbringt hier leider oftmals kein Ergebnis. Die Mieter wurden mehrmals schon auf die Probleme hingewiesen.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Ich wüßte nicht, warum das nicht zulässig wäre. Schließlich gehört auch der Müllplatz zum Eigentum des Vermieters.

Ich würde mal sagen: Jawohl, er hat das Recht dazu. Jeder ist ja "Gewarnt", es ist gekennzeichnet, also nix mit "versteckter Kamera". Private Spären werden da ja nicht tangiert.

Zumal, der Müllplatz ja von der Stadt/Kommune etc. nur beräumt wird, wenn der Müll geordnet, sortiet etc. ist. Das wiederum zählt aber zu den Pflichten des Vermieters, dafür Sorge zu tragen.

Und, es ist auch im Interesse der Mieter. Und damit der/die Übeltäter ermittelt werden können, kommt so ein "Auge" zum Einsatz. Das kann dann hilfreich sein, wenn mal vom Vermieter eine Schadensersatzklage eingereicht werden sollte.

-- Editiert von Spejbl am 14.05.2019 14:38

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47458 Beiträge, 16802x hilfreich)

Die Videoüberwachung von solchen Gemeinschaftsflächen nur mit Zustimmung aller Mieter zulässig, da so etwas ansonsten gegen die DSGVO verstößt.

Ohne Zustimmung der Mieter ist eine Videoüberwachung nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig, z.B. bei mehrfachen Einbrüchen.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119423 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von sunnyboy171981):
ist es zulässig, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und durch entsprechende Kennzeichnung, einen gemeinschaftlichen Müllplatz mit einer Kamera, ggf. mit Aufzeichnung, zu überwachen?

Einzelfallentscheidung, kann zulässig sein oder auch nicht.

Erst mal müsste man prüfen, was ganu da auf dem Müllplatz los ist, ob das z.B. schon Straftaten sind.
Dann auch die Frage was genau überwacht werden soll, nur der Platz selber oder auch andere Flächen und wie überwacht werden soll (dauerhaft oder nur wenn "Bewegung" ist.
Und natürlich welche zumutbaren Maßnahmen der Vermieter schon vor der Videoüberwachung ergriffen hat.



Zitat (von sunnyboy171981):
und der VM sich hier nicht mit Klappstuhl daneben setzen kann

Doch, kann er. Will er nur offenbar nicht. Das ist dann aber sein Problem.
Er kann übrigens auch jemanden beauftragen der das für ihn macht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Er kann übrigens auch jemanden beauftragen der das für ihn macht.
Wer hätte die Kosten für diese Überwachung zu tragen?

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119423 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Wer hätte die Kosten für diese Überwachung zu tragen?

Erst mal - wie immer - der Auftraggeber.

Der muss dann schauen, ob er das dem Verursacher oder den Mietern aufs Auge drücken kann - oder er bleibt darauf sitzen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Erst mal - wie immer - der Auftraggeber.
Das wäre dann der Vermieter. Der würde wohl auch die Installation und den Betrieb der ÜW-Kamera finanzieren müssen - wenn er zu faul oder zu beschäftigt ist, auf dem Müllplatz zu campieren um dort für Ordnung zu sorgen...

Was mich zu der Frage führt, wie weit geht die Verpflichtung des Hauseigentümers, auf dem Müllplatz für Ordnung zu sorgen? Und, ab welchem Punkt kann er erfolgreich die Kosten für derartige Maßnahmen auf die Mieterschaft (wenn der Verursacher nicht auszumachen ist) abwälzen?

Denn aus Gründen des Datenschutzes (hier IMO Täterschutzes) darf ja (IMO leider) eine verhältnismäßig preiswerte Option (die der Kameraüberwachung) nicht gezogen werden. Mein Verständnis für die (schutzwürdigen?) Interessen einzelner tendieren in solchen Fällen unter Null.

Fehlt nur noch, dass der Hauseigentümer wegen Erpressung belangt werden könnte, wenn er die Zustimmung zur Überwachung des Müllplatzes von seinen Mietern fordern würde. Mit der Anküdigung, bei Verweigerung der Zustimmung die dann entstehenden Kosten für humanoide Beobacher den Verweigerern aufzubürden.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119423 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Denn aus Gründen des Datenschutzes (hier IMO Täterschutzes) darf ja (IMO leider) eine verhältnismäßig preiswerte Option (die der Kameraüberwachung) nicht gezogen werden.

Ja, das ufert leider gerade ein wenig aus mit dem Datenschutz ...



Zitat (von Roland-S):
Was mich zu der Frage führt, wie weit geht die Verpflichtung des Hauseigentümers, auf dem Müllplatz für Ordnung zu sorgen?

Einzelfallentscheidung.
Wenn der Müll nicht ordentlich getrennt wird, ist das was anderes als wenn es dort dauernd illegale (Sonder-)Müllablagerungen gibt.


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#8
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Ja, das ufert leider gerade ein wenig aus mit dem Datenschutz ...


Ja, will man Täter schützen, greift man zum "Datenschutz". Letztendlich geht es immer um den Täterschutz. Seit Edward Snowden wissen wir aber, daß es den nicht gibt.

Signatur:

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#9
 Von 
sunnyboy171981
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 68x hilfreich)

Sorry dass ich erst jetzt reagiere, war beruflich ausser Landes.

Die Installation- und Betriebskosten (ca. 80€ ) der Kamera würde in diesem Fall der VM tragen, es würden nur die Tonnen in einem sehr engen Blickfeld überwacht, grade so dass man die einwerfende Person erkennen kann. Die Aufzeichnung würde auch nur bei Bewegung ausgelöst und erst bei verstoß ausgewertet, sonst gelöscht. Dies würde der VM auch so den Mietern im Vorfeld mitteilen.

Zwecks DSGVO frage ich mich warum hier ein Datenschutzproblem entstünde, der VM hat schließlich von der Tätigkeit als VM sämtliche Daten der Mieter bereits, inkl. Ausweißkopie. Da VM die Daten nicht an dritte weitergibt sondern diese lediglich zur Ermittlung des Täters verwendet sehe ich hier nicht unbedingt ein DSGVO Problem.

PS: Zum Thema Klappstuhl: Auch hier gibt es sicherlich eine Grenze des Zumutbaren für den VM ähnlich wie für den Mieter.

-- Editiert von sunnyboy171981 am 22.05.2019 16:19

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119423 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von sunnyboy171981):
Zwecks DSGVO frage ich mich warum hier ein Datenschutzproblem entstünde, der VM hat schließlich von der Tätigkeit als VM sämtliche Daten der Mieter bereits, inkl. Ausweißkopie.

Er erzeugt aber neue, andere Daten und dann auch noch von Nichtmietern.



Zitat (von sunnyboy171981):
Zum Thema Klappstuhl: Auch hier gibt es sicherlich eine Grenze des Zumutbaren für den VM ähnlich wie für den Mieter.

Stimmt, ab gewisser Dauer steht ihm ein gepolsterter Sessel zu.



Zitat (von NikSeib):
zukünftig die Möglichkeit der der Videoüberwachung in den neuen Mietverträgen aufnehmen.

Diese Klausel dürfte nicht einfach zu formulieren sein, damit sie rechtssicher ist.


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