Kann der Vermieter ein Balkon aufzwingen?

23. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
rirojo
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kann der Vermieter ein Balkon aufzwingen?

hallo,
unsere Vermieterin hat letztes Jahr eine schriftliche Umfrage im Haus wegen eines Balkonanbau durchgeführt. Die Hälfte der Hausparteien hat gegen den Balkon ausgesagt. Jetzt haben wir einen sehr netten Brief von der Vermieterin bekommen mit der Mitteiluung, dass "um noch mehr Konfort in den Wohnungen zu gewährleisten", baut sie uns im April die Balkone an. Und erhöht damit unsere Mieten um vorrausichtlich 75euro monatlich.
Meine Frage lautet: darf der Vermieter ein Balkon und damit verbundene Mieterhöhung aufzwingen? Wenn nicht, wie geht man vor?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Barni Gröllheimer
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 278x hilfreich)

Da gibt es keine Patentantwort.

Es kommt darauf an.....................

Solange es keine sogenannte "Luxussanierung" ist, ist eine bauliche Änderung zulässig und in der letzten Konsequens vom VM auch einklagbar bzw. durchsetzbar.

Folgende Faktoren spielen eine Rolle:

aktuelle Miethöhe
Mieterhöhung
Begründung
ortsübliche Gegebenheiten
Zumutbarkeit

dies hängt natürlich alles stark vom Einzelfall ab und ohne genaue Details kann man da schwer eine Aussage treffen

Wie wäre es mit weiteren Infos ???

Nebenbei einschlägig ist hierbei 559 BGB

und € 75 monatlich heisst € 900 p.a. geteilt durch 0,11 (11 %) = € 8181,81 Gesamtinvestition pro Balkon ist durchaus günstig für einen Balkon

-- Editiert am 23.01.2011 16:26

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#2
 Von 
Barni Gröllheimer
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 278x hilfreich)

§ 554 ist ebenfalls massgebend

Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind.

(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist.

(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen. Diese Vorschriften gelten nicht bei Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.

(4) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 machen musste, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.



Auch hier gilt wieder es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Nur dann kann man beurteilen ob sich ein wehren gegen die Massnahmen des VM lohnt.

Ich denke mal, dass sich der Wohnwert erheblich verbessert, das sollte einem was wert sein !!!

-- Editiert am 23.01.2011 17:14

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#3
 Von 
ommel2
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 19x hilfreich)

Das war bei uns auch so. Der im Erdgeschoss wohnende Mieter wollte keinen Balkon haben, hat aber einen drangebaut bekommen, aber keine Tür dazu. Wer nicht will, muss ihn auch nicht bezahlen, kann ihn dann aber auch nicht nutzen. Und falls der mal auszieht, wird einfach das Fenster zu Tür umgebaut, wie bei den anderen Wohnungen auch.....Zwingen kann Dich keiner. Der mann hat einfach keine Handwerker reingelassen. Somit hatte sich die Sache für ihn erledigt.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
dem User continually known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1902 Beiträge, 319x hilfreich)

quote:
Der mann hat einfach keine Handwerker reingelassen. Somit hatte sich die Sache für ihn erledigt.

Das klappt aber auch nicht immer.



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#5
 Von 
guest-12323.08.2011 15:08:53
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 968x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Barni Gröllheimer
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 278x hilfreich)

Quatsch! Schon mal was von der Duldungspflicht bei solchen Baumaßnahmen gehört?
.........................................
siehe 554 BGB


ich finde die Ganze Sache schon ein wenig schräg und abgefahren:

modernisiert der VM nichts ist er der Böse
macht er was ist es ebenfalls sch.....

dabei ist ein Balkon heute Standard.

Falls die € 75,00 pro Monat nicht lebensbedrohlich sind, finde ich das schon zumutbar.

Und wenn ich VM wäre, ich würde die Balkone trotzdem bauen (Voraussetzung die Mehrheit der M will das) und würde Verweigerer keine Türe und keinen Boden einbauen. Dann haben die ja Zeit zum überlegen. Verklagen würde ich nicht, wäre mir zuviel Stress !!!




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#7
 Von 
dem User continually known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1902 Beiträge, 319x hilfreich)

quote:
würde Verweigerer keine Türe und keinen Boden einbauen

Dann brauchst Du nur noch das Geländer (woran sollte das auch befestigt sein ?) weglassen und alle sind zufrieden.



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