Kappute heizung wird nicht repariert, wer zahl unkosten ?

30. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
Klaus5
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kappute heizung wird nicht repariert, wer zahl unkosten ?

Hallo, mein Mietvertrag hat leider ein Klausel, das Techniker, Handwerker etc. nur über den Hauswart bzw. über die Wohnungsbaugesellschaft bestellt werden dürfen.

Zur Situation:

Meine Heizung War Kaputt, diese heizte ohne ende und lies sich nicht abschalten. (Wie sich heraus stellte, war der Zapfen von zudreher altersbedingt porös geworden)
Ich habe umgehend den Hauswart beschied gegeben, und dieser leitete es umgehend auch weiter.

Nach langem hin und her und zig Telefonaten und Schriftlichen Beschwerden bei der Wohnungsbaugesellschaft, lief die Heizung fast 1 Monat ohne unterbechung! (es wurde wörtlich zum Fenster raus geheizt !)

Letztendlich habe ich selber einen Handwerker Bestellt, der die Heizung reparierte.

Die Rechnung musste jedoch ich bezahlen. die Wohnungsbaugesellschaft weigert sich die Kosten zu tragen.

Die Frage ist das Rechtens ?

Des weiteren, muss ich die "unnötigen Heizkosten" nun selber tragen ?

Ps: Dies betroffene Heizung in der Küche hatte ich noch nie verwendet !

-- Editiert von Klaus5 am 30.10.2019 22:02

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Die Kosten werden an dir hängen bleiben. Beim nächsten ähnlichen Vorfall hast du gelernt, dass du bei Vermieter und Hausverwaltung nicht locker lassen darfst.

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Dem Vorschreiber kann ich in der Form absolut nicht zustimmen. Zumindest nicht ohne weitere Infos.

Nach § 536a BGB hat unter gewissen Umständen der Mieter das Recht auf Selbstvornahme. Ich bezweifle, dass der Vermieter dies in einer AGB auf eine Weise beschränken darf, sodass effektiv der Mieter einen Schaden gar nicht mehr reparieren lassen kann.

Es beleibt aber natürlich die Frage, ob der Vermieter nachweisbar informiert wurde und ob sich dieser im Verzug befand.

Unabhängig davon sind meiner Meinung nach die unnötigen Heizkosten nicht vom Mieter zu zahlen, sofern der Vermieter nachweisbar informiert wurde. Die sind durch einen Mangel entstanden und daher vom Vermieter zu zahlen.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39838x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
dass der Vermieter dies in einer AGB auf eine Weise beschränken darf, sodass effektiv der Mieter einen Schaden gar nicht mehr reparieren lassen kann.

Da sich dort keine Ausnahme für Notfälle findet, dürfte diese Klausel nichtig sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Die Klausel sagt wortwörtlich was?

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