Kauf eines Hauses mit Bewohner ohne schriftlichen Mietvertrag

16. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
aiQon
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kauf eines Hauses mit Bewohner ohne schriftlichen Mietvertrag

Guten Tag,
folgende Situation liegt vor:
Eigentümer A ist verheiratet mit B und besitzt ein Haus. A und B brauchen Geld und verkaufen das Haus an C, die Frau von C heißt D und interessiert sich nicht für den Kauf oder das Haus. A und B bleiben im Haus wohnen und haben einen Sohn E. Angeblich wurde zwischen A und C ein mündlicher Mietvertrag geschlossen, der eine lächerlich niedrige Kaltmiete (<50% der marktüblichen Miete) und keinerlei Nebenkosten beinhaltet.
Nun sterben A und C. Die Witwen B bleibt mit ihrem Sohn E im Haus wohnen und bezahlen weiterhin die lächerliche Miete. B hat keinen Bock mehr auf das Haus und will es verkaufen. Da kommt F ins Spiel.
F will das Haus kaufen. Der mündliche Vertrag, der zwischen A und C geschlossen wurde, hat laut F keine lebenden Zeugen mehr. E besteht auf die niedrige Miete, führt eventuell ein, dass er ein Zeuge des mündlichen Mietvertrags ist.

Generell will F einen Mietvertrag, damit alles geregelt ist. Kann F auf einen schriftlichen Mietvertrag bestehen?
F will auch eine marktübliche Miete.
Was wäre hier das geschickteste Vorgehen?
1. Einen geläufigen Mietvertrag mit der lächerlichen Miete abschließen und 20% alle 3 Jahre steigern bis man auf Marktniveau ist?
2. Einen geläufigen Mietvertrag mit marktüblicher Miete vorschlagen und wenn was streiten (Gericht)?
3. Hat F eventuell kein Anrecht auf einen schriftlichen Mietvertrag, weil ja angeblich ein mündlicher Mietvertrag vorliegt (auch wenn diejenigen, die ihn geschlossen haben, bereits tot sind).
4. Etwas anderes machen, woran bisher noch nicht gedacht wurde?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Warum sollte der jetzige Mieter einen schriftlichen Mietvertrag abschließen ?

Er hat einen äußerst mieterfreundlichen, mündlichen Mietvertrag......

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von aiQon):
Der mündliche Vertrag, der zwischen A und C geschlossen wurde, hat laut F keine lebenden Zeugen mehr.


Ist ja auch nicht nötig.

Der Mieter wohnt da seit ... und zahlt Miete.
Das reicht als Nachweis für einen Mietvertrag.

Zitat (von aiQon):
Kann F auf einen schriftlichen Mietvertrag bestehen?


Nein. Er kann beim Mieter bestenfalls bitte-bitte machen.

Wenn der Mieter ablehnt wars das.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von aiQon):
4. Etwas anderes machen, woran bisher noch nicht gedacht wurde?


Vom Hauskauf Abstand nehmen..... Das riecht förmlich nach einem langwierigen Rechtsstreit....

Oder Mieter mittels einer "Ablösesumme" zum Auszug bewegen um dann entsprechend teurer zu vermieten ?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16541 Beiträge, 9307x hilfreich)

Aber auch bei einem mündlichen Mietvertrag könnte F die Miete (natürlich innerhalb des gesetzlichen Rahmens) kontinuierlich erhöhen.

Ansonsten ist die Position von F ziemlich bescheiden. Kein Anspruch auf einen schriftlichen Vertrag oder ähnliches.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von aiQon):
Generell will F einen Mietvertrag, damit alles geregelt ist.

Den hat er ja schon - die Regeln stehen im BGB.



Zitat (von aiQon):
Kann F auf einen schriftlichen Mietvertrag bestehen?

Klar. Bestehen kann man, denn bestehen kann man ja auf fast alles.
Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", insbesondere wenn die Gegenseite nicht kooperativ ist und sich sträubt die Forderung zu erfüllen.

Falls dann – so wie hier – keine Rechtsgrundlage für das bestehen erkennbar ist, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0.



Zitat (von aiQon):
F will auch eine marktübliche Miete.

Die jetzige Miete kann er entsprechend den gesezlichen Regelungen erhöhen.



Zitat (von aiQon):
F will das Haus kaufen.

Wenn der Preis stimmt ... das wäre dann Marktwert - Mieverlust = Kaufpreis.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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