Kauf eines vermieteten Hauses (zur Selbstnutzung)

17. April 2005 Thema abonnieren
 Von 
einmoehrchen
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 25x hilfreich)
Kauf eines vermieteten Hauses (zur Selbstnutzung)

Mein Mann und ich möchten evtl. ein Haus kaufen und es dann auch selbst nutzen. Allerdings ist es seit ca. 1 Jahr vermietet. Die Frage ist nun, wie wir am Besten vorgehen. Wir möchten auf keinen Fall unser gesamtes Geld ausgeben und uns hoch verschulden und dann nicht mal in unsere Eigentum einziehen können.
Kaufen und wegen Eigenbedarf kündigen? Unter welchen Umständen kann der Mieter wiedersprechen?
Oder läßt man von so etwas am Besten die Finger?

Fragen zur Miete?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-545
Status:
Praktikant
(567 Beiträge, 225x hilfreich)

"Kauf bricht nicht Miete"

Wenn Ihr das Haus kauft, kann es, auch bei Eigenbedarfskündigung, sehr sehr lange dauern, bis der Mieter wirklich raus muss.

Entweder das Haus LEER kaufen oder Finger weg.

§ 566 BGB
Kauf bricht nicht Miete

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

====================
http://www.123recht.net/article.asp
?a=2483&f=ratgeber_mietrecht_eigenbedarfskuendigung&p=1

......... Hört sich an wie eine juristische Marterformel, ist aber eigentlich ganz einfach und gut zu merken. "Kauf bricht nicht Miete" sagt nur Folgendes aus: Wird das Haus oder die Wohnung, in der der Mieter wohnt, vom Vermieter verkauft, so muss der Mieter nicht ausziehen. Der Käufer und neue Eigentümer der Wohnung hat kein besonderes Kündigungsrecht. Für den Mieter ändert sich also lediglich das Konto, auf das er seine monatliche Miete überweisen muss. Und noch besser, der neue Eigentümer darf den Kauf nicht dazu nutzen, die Miete zu erhöhen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo,

Sie sollten mit dem betroffenen Mieter vor dem Kauf sprechen und ausloten, inwieweit er bereit ist, freiwillig auszuziehen. Erzielen Sie eine Einigung - evtl. gegen Zahlung eines Handgelds - sollte die Vereinbarung vom Mieter, derzeitigen Vermieter und Ihnen als zukünftigen Vermietern unterschrieben werden. Am sichersten ist eine notarielle Urkunde, in der sich der Mieter der Räumung unterwirft, sofern er nicht zum vereinbarten Zeitpunkt auszieht. Diese Urkunde ist ein Räumungstitel, mit dem ggf. beim Gerichtsvollzieher die Räumung beantragt werden kann.

Wenn sie ein berechtigtes Interesse an einer Eigenbedarfskündigung haben, können Sie grds. auch fristgemäß kündigen, allerdings erst, wenn Sie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Der Mieter kann aber der Kündigung widersprechen, wenn Sie für ihn wegen hohem Alter, bevorstehender Niederkunft bzw. Examen o.ä. eine besondere Härte bedeutet. Dann muss das Gericht entscheiden und das Mietverhältnis wird dann ggf. solange fortgesetzt, bis der Härtegrund entfällt, evtl. aber auch unbefristet.

Zieht der Mieter nach einer zulässigen Kündigung nicht aus, müssen Sie Räumungsklage erheben. Bis zur endgültigen Räumung durch den Gerichtsvollzieher vergehen min. 6 Monate, es kann sich aber auch bedeutend verlängern, wenn der Mieter Rechtsmittel einlegt. Die Kosten des Verfahrens sind jedenfalls von der unterlegenen Partei zu tragen.

Auf Grund der Unwägbarkeiten eines Gerichtsverfahrens ist m.E. eine einvernehmliche Lösung vorzuziehen.

@Wohnirrtum

"Und noch besser, der neue Eigentümer darf den Kauf nicht dazu nutzen, die Miete zu erhöhen. "

Der neue Eigentümer darf sehr wohl die Miete im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhöhen.

MfG Gruwo

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-545
Status:
Praktikant
(567 Beiträge, 225x hilfreich)

@Gruwo:

Du behauptest, das folgendes nicht zutrifft:

"Und noch besser, der neue Eigentümer darf den Kauf nicht dazu nutzen, die Miete zu erhöhen. "

Nun, ich haben diesen Text, diesem Link, auf dieser Seite einfach nur entnommen: http://www.123recht.net/article.asp
?a=2483&f=ratgeber_mietrecht_eigenbedarfskuendigung&p=1



Übrigens Deine Aussage "Der neue Eigentümer darf sehr wohl die Miete im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhöhen." kann genauso gut bedeuten, daß er nicht erhöhen darf, wegen den gesetzlichen Bestimmungen.
Dort steht aber expliziet "der neue Eigentümer darf den Kauf nicht dazu nutzen, die Miete zu erhöhen. "


Zieht der Mieter nach einer zulässigen Kündigung nicht aus, müssen Sie Räumungsklage erheben.
Und "Kauf bricht nicht Miete" besagt schon mal genau das Gegenteil, nämlich das eine Kündigung in diesem Fall NICHT "zulässig" ist.


Übrigens, kündigen kann man immer und jeder jedem. Ob es zulässig oder rechtsgültig ist, ist erst einmal völlig egal.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

@wohnirrtum
der neue Eigentümer darf den Kauf nicht dazu nutzen, die Miete zu erhöhen.
Diese Feststellung nützt dem Mieter aber nichts. Der neue Eigentümer darf auch in zeitlichem Zusammenhang mit dem Kauf im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Miete erhöhen.

Bei einem Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen darf die Miete sowieso nie erhöht werden. Da könnte man auch die genauso zutreffende Behauptung aufstellen, dass der Vermieter die Miete nicht im Zusammenhang mit seinem Urlaub erhöhen darf.

Und "Kauf bricht nicht Miete" besagt schon mal genau das Gegenteil, nämlich das eine Kündigung in diesem Fall NICHT "zulässig" ist.
Der Käufer ist neuer Vermieter und darf natürlich entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 573 BGB ) kündigen. Das darf er auch in zeitlichem Zusammenhang mit dem Kauf, frühestens jedoch nach dem Eigentumseintrag in das Grundbuch.

Wenn also jemand das Haus kauft, der berechtigt Eigenbedarf anmelden kann, dann nützt es dem Mieter herzlich wenig, dass Kauf nicht Miete bricht. Er kann sich nur im gleichen Umfang dagegen wehren (Sozialklausel), wie bei jeder anderen Eigenbedarfskündigung auch. Dass der neue Vermieter gerade erst das Haus gekauft hat, spielt keine Rolle.

Kauf bricht zwar nicht Miete, führt aber auch nicht zu einem Kündigungsverbot für den Vermieter.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-545
Status:
Praktikant
(567 Beiträge, 225x hilfreich)

Sag ich doch, Du kannst jeden Tag dem Mieter kündigen, oder jede Stunde.
Du kannst auch als Begründung angeben, daß heute Montag ist, oder morgen Dienstag oder oder oder....

Es wird dem Threadersteller aber herzlich wenig nützen, was er nach dem Kauf alles darf und was nicht.

Wozu poste ich eigentlich folgenden Link: http://www.123recht.net/article.asp
?a=2483&f=ratgeber_mietrecht_eigenbedarfskuendigung&p=1
????

Aber in Gottes Namen, wenn ihr nur unbedingt Recht behalten wollt, ok: Ihr habt natürlich recht mit Euren Aussagen. Es ist Euren Aussagen NICHTS hinzuzufügen.
Ich nehme hiermit meine angezweifelten und zu 100% widerlegten Aussagen (auch wenn es sich nur um Past und Copy Einträge handelt ) komplett zurück und behaupte das Gegenteil.

Ich hoffe Eure Ehre ist damit wieder hergestellt.

1x Hilfreiche Antwort

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