Kauf vermieteter Wohnung & Kündigung wegen Eigenbedarf

14. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
BEKS
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 6x hilfreich)
Kauf vermieteter Wohnung & Kündigung wegen Eigenbedarf

Hallo, zu diesem Thema gibt es im Forum ja schon einige Beiträge. Für meinen Fall konnte ich bisher aber keine genauen Infos finden. Daher schreibe ich diesen Beitrag und hoffe auf Hilfestellung.

Folgende Situation: Derzeit wohnen meine Frau unsere zwei Töchter und ich in einer 3-Zimmer Mietwohnung.

Nun habe ich die Möglichkeit zwei vermietete Wohnungen zu kaufen und zusammen zu legen. Das ist der Plan!

Aktueller Eigentümer der Wohnungen ist mein Schwager.

Es handelt sich bei den Objekten um eine 3-Zimmer Wohnung (diese ist bereits seit über 20 Jahren vermietet. Die Mieter sind hier stark verwurzelt und haben ihr ganzes soziales Umfeld in der Gegend) & eine 2-Zimmer Wohnung welche seit 5 Jahren vermietet ist.

Bevor ich einem Kaufvertrag zustimme möchte ich nun in Erfahrung bringen welche Voraussetzungen ich zu erfüllen habe um eine Kündigung auf Grund von Eigenbedarfs auszusprechen und wie lange die Kündigungsfristen für die jeweiligen Mieter sind.

Fakt ist: ich habe derzeit keine Wohnungsnot!

Ich freue mich über Rückmeldungen.

Gruß - BEKS

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von BEKS):
Nun habe ich die Möglichkeit zwei vermietete Wohnungen zu kaufen und zusammen zu legen.
Als erstes solltest du feststellen, ob dies rechtlich überhaupt möglich ist. Probleme könnten vom Bauamt kommen oder von einer Eigentümergemeinschaft, falls eine solche existiert.

Die Kündigungsfristen der Mieter richten sich nach § 573c BGB , die Kündigung selber nach § 573 BGB .

Mein Rat wäre: Erstmal prüfen, ob das Vorhaben rechtlich überhaupt durchführbar ist. Dann einen Anwalt aufsuchen, um die mietrechtlichen Fragen zu prüfen und bei Bedarf die Kündigungen aufzusetzen. Einfach wird das alles aber nicht werden.

PS: Da dein Schwager der Eigentümer ist, könnte er auch für euch Eigenbedarf anmelden. Dann kann man mit dem Kauf der Wohnung warten, bis die Mieter raus sind. Zumindest wenn der Schwager mitspielt.

-- Editiert von cauchy am 14.07.2018 14:29

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von BEKS):
Fakt ist: ich habe derzeit keine Wohnungsnot!

Wenn der Verkäufer auch keine Verkaufsnot hat, dann sollte man das sorgfältig vorbereiten.

Architekten prüfen lassen ob das zusammenlegen statisch passt, Brandschutz und sonstiges Baurecht eingehalten wird.

Anwalt für die Eigenbedarfskündigung sollte man auch beauftragen.

Die Eigentümer müssen bei solch baulichen Veränderungen auch zustimmen und zwar alle - man sollte also auch damit zurecht kommen, wenns mit der Zustimmung nicht klappt.


Idealerweise lässt man erst den Architekten alles bauliche prüfen, der Anwalt prüft die Erfolgsaussichten der Kündigung und dann holt man sich die Zustimmung der WEG zum zusammenlegen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
... Die Eigentümer müssen bei solch baulichen Veränderungen auch zustimmen und zwar alle...


Ein Blick ins Gesetz (konkret § 22 Abs. 1 WEG ) verbessert regelmäßig die Rechtskenntnisse und ist ein probates Mittel gegen die weitere Verbreitung des Unsinns, dass einer baulichen Veränderung alle Eigentümer zustimmen müssten.


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#4
 Von 
BEKS
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 6x hilfreich)

Vielen Dank für Eure Nachrichten!

Zwecks Zusammenlegung der Wohnungen mache ich mir keine sorgen. In dem Gebäude ist diese Art baulicher Veränderung schon Mal erfolgt. Daher ist das eher nebensächliches Thema für mich.

Ich möchte nicht in einen jahrelangen Rechtsstreit mit den aktuellen Mietern geraten. Ich befürchre, dass die Kündigung auf Grund von Eigenbedarf angefochten wird und sich ein ewiglanger Prozess anbahnt. Dann hätte ich zwar die Wohnungen gekauft, könnte Sie aber nicht zum eigentlich geplanten Zweck nutzen.

Für mich stellt sich also die Frage: Wie kann ich herausfinden, ob und wie ich die aktuellen Mieter, als neuer Eigentümer, kurzfristig aus den Wohnungen bekommen kann!

Dabei möchte ich natürlich sicherstellen, dass rechtlich alles korrekt abläuft.

Gruß - BEKS

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von BEKS):
Wie kann ich herausfinden, ob und wie ich die aktuellen Mieter, als neuer Eigentümer, kurzfristig aus den Wohnungen bekommen kann!
Kurfrstig geht nur etwas, wenn die Mieter mitspielen. Du könntest also auf die Mieter zugehen und ihnen einen Auflösungsvertrag zu einem festen Termin anbieten. Ohne irgendwelche Zugeständnisse deinerseits (meistens Geld) werden die aber vermutlich nicht bereit sein, auf ihre Rechte zu verzichten.

Wenn man sich nicht einigt, wird kurzfristig nichts gehen. Kündigungsfrist bei 20 Jahren Mietzeit ist mindestens 9 Monate. Aber wie schon geschrieben: Meiner Meinung nach wird auch der aktuelle Vermieter (als dein Schwager) Eigenbedarf für euch anmelden können. Das kann also in diesem speziellen Fall auch vor dem Kauf durch euch geschehen. Ob sich der Schwager den Stress antun will, ist eine andere Sache.
Zitat (von BEKS):
Ich möchte nicht in einen jahrelangen Rechtsstreit mit den aktuellen Mietern geraten. Ich befürchre, dass die Kündigung auf Grund von Eigenbedarf angefochten wird und sich ein ewiglanger Prozess anbahnt.
Kann passieren. Ohne Aufhebungsvertrag wird dir niemand anderes garantieren können.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von BEKS):
... Für mich stellt sich also die Frage: Wie kann ich herausfinden, ob und wie ich die aktuellen Mieter, als neuer Eigentümer, kurzfristig aus den Wohnungen bekommen kann!


Einfache Antwort: gar nicht...
Niemand wird vorhersehen können, ob und welche Härtegründe ein Mieter vorbringen wird. Niemand wird vorhersehen können, ob - so es zu einem Prozess kommt- die Härtegründe des Mieters vom Gericht als ausreichend schwerwiegend angesehen werden mit der Folge, dass das Mietverhältnis um einen von niemandem vorhersehbaren Zeitraum fortgesetzt wird.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von BEKS):
Wie kann ich herausfinden, ob und wie ich die aktuellen Mieter, als neuer Eigentümer, kurzfristig aus den Wohnungen bekommen kann!

In dem man es macht.

Denn weder Kündigung noch Aufhebungsvertrag verhindern, das ein ewiglanger Prozess geführt werden muss wenn der Mieter dann nicht auszieht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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