Kaution 4 Fragen

9. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
Chripoch
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Kaution 4 Fragen

Guten Tag,
im Juli letzten Jahres bin ich umgezogen und warte bis jetzt auf die Rückzahlung meiner Kaution und Betriebskostenabrechnung.
Auf meine erste Bitte um Auszahlung der Kaution, plus Zinsen, bekam ich die Antwort, dass ich erst einmal nachweisen solle, dass die Kaution auch gezahlt wurde. Dies habe ich getan, denn das Zahlen der Kaution wurde direkt auf dem Mietvertrag quittiert. Diesen schickte ich der Hausverwaltung zu, obwohl sie selbst einen haben sollte.
Um kurz auszuholen. Meine damalige Wohnung, bzw. das Mietshaus wurde verkauft und der neue Besitzer sitzt im Gefängnis. Eine Hausverwaltung regelt über einen Anwalt die Belange, Rechte und Pflichten des Eigentümers.
Das Haus ist in einem katastrophalen Zustand (Müll, Unrat, Fäkalien), die Mieter werden vergrault, die Wohnungen angeblich saniert und im obersten Geschoss werden Wohnungen kurzfristig an Urlauber oder Monteure vermietet.


Meine Fragen:
Ich habe drei Anmahnungen geschickt. Muss ich mir jetzt einen Anwalt nehmen, macht es Sinn?

Die Kautionsleistung wurde auf dem Mietvertrag quittiert. Hat dies überhaupt Gültigkeit?

Ist der neue Hauseigentümer verpflichtet, meine Kaution auszuzahlen?

Wie verhalte ich mich, denn selbst die Bitte um Zusendung der letzten beiden Betriebskostenabrechnungen wird ignoriert.

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22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Die Frage ist, ob das Haus verkauft wurde, als sie noch im Mietverhältnis standen. Wenn ja, dann hat der neue Eigentümer die Kaution zurück zu zahlen. Wenn nein, dann der alte. Wenn Sie das herausgefunden haben, dann könnten Sie direkt einen Mahnbescheid beantragen, soweit es den Eigentümer betrifft, den sie schon angemahnt haben die Kaution abzurechnen und auszuzahlen.

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#2
 Von 
Chripoch
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich stand noch im Mietverhältnis. Durch den neuen Eigentümer kam es ja erst zu dem Verfall des Hauses.
Vielen Dank!

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von Chripoch):
Wie verhalte ich mich
Prüfe, wer dein Anspruchsgegner ist. In der Regel ist das für die Kaution der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses (§ 566a (1) BGB). Überprüfe, ob du deinem Anspruchsgegner nachweisbar (!) zur Kautionsabrechnung und Zahlung aufgefordert hast.

Ich befürchte, das hast du nicht getan. Du hast vermutlich mit der Hausverwaltung bzw. deren Anwälten telefoniert. Du müsstest prüfen, ob diese zum Empfang solcher Schreiben überhaupt bevollmächtigt sind. Auch wäre zu prüfen, ob du den Empfang deiner Schreiben bei einem Bevollmächtigten beweisen kannst.

Falls das nicht der Fall ist, solltest du letztmalig selber nachweisbar ein Schreiben mit der Aufforderung zur Kautionsabrechnung und Auszahlung der Kaution bis zum (Datum einsetzen) auffordern. Nur wohin schicken, der Vermieter sitzt im Gefängnis. Auch das Fristende wird schwierig. Aus dem Gefängnis heraus kann der ehemalige Vermieter ja nicht mehr so einfach agieren.

Ich bin da zugegeben ein bisschen überfragt. Wenn du jetzt einen Anwalt beauftragst, wirst du die Kosten vom Anwalt schlimmstenfalls selber bezahlen müssen. Selbst wenn du gewinnst, bleibst du eventuell darauf sitzen, wenn der ehemalige Vermieter Pleite ist.

Möglicherweise wäre über § 566a (2) BGB tatsächlich der ursprüngliche Eigentümer haftbar. Ist der denn noch greifbar und solvent genug?

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#4
 Von 
Chripoch
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die ausführliche Antwort, Cauchy.
Ich habe drei Mal schriftlich mit Einschreiben plus Rückschein angemahnt und auch eine Antwort erhalten. Nämlich die, mit der Aufforderung meine Ansprüche zu beweisen. Was ich mit Zusendung der Quittung tat.
Somit ist er ja zumindest schriftlich auf meine Forderung, mit einer Forderung eingegangen.

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#5
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Chripoch):
... Ich habe drei Mal schriftlich mit Einschreiben plus Rückschein angemahnt...

Hier wird mal wieder Aktivismus vorgeführt ohne die entscheidende Frage überhaupt gestellt, geschweige denn beantwortet zu haben. Die Frage lautet: Ist die Rückzahlung der Kaution fällig.
Die Antwort auf diese Frage wird hier niemand liefern können.
Sollte die Antwort Nein lauten, könnten auch 30 Mahnungen nichts bewirken.


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#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

? Der Mieter istIm Juli 19 ausgezogen. Die sechs Monatsfrist ist lange rum. Natürlich muss der Vermieter die Kaution abrechnen und dann geh ggfls. auszahlen. Das eine Kaution gezahlt wurde, kann der Mieter durch die Quittung nachweisen. Quittiert wurde die Kautionszahlung direkt auf dem Mietvertrag,.

Die Frage ist nun, ob die Hausverwaltung, an die die Mahnungen wohl gerichtet waren, bevollmächtigt sind, derlei Dinge zu regeln. Hier scheint wohl auch noch einen Anwalt im Spiel zu sein. Dadurch dass der Eigentümer derzeit wohl etwas eingeschränkt in seinen Möglichkeiten ist, kann es durchaus sein, dass er andere bevollmächtigt hat, in seinem Namen zu handeln.

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#7
 Von 
Chripoch
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Hier wird mal wieder Aktivismus vorgeführt ohne die entscheidende Frage überhaupt gestellt, geschweige denn beantwortet zu haben.

Das war jetzt nicht hilfreich, aber danke für Ihren Beitrag.

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#8
 Von 
Chripoch
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Die Frage ist nun, ob die Hausverwaltung, an die die Mahnungen wohl gerichtet waren, bevollmächtigt sind, derlei Dinge zu regeln.

Ja, die Hausverwaltung ist berechtigt. Es gibt einen Gerichtsbeschluss, der den Mietern damals zugestellt wurde, denn die Miete musste mit Inhaftnahme des damaligen Eigentümers, fortan auf ein anderes Konto gezahlt werden (Pfändung). Liest sich vermutlich alles etwas unübersichtlich, entschuldigung.

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#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Nein, alles gut. Welche Art war das Gericht, von dem der Beschluss kann? Insolvenzgericht?

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#10
 Von 
Chripoch
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Staatsanwaltschaft Köln hat die Mieter damals über einen Beschlagnahmebeschluss des AG-Kölns informiert. Der Gläubiger war das Land NRW.

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#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Uuups

Und vom Gericht wurde dann der Verwalter eingesetzt?

Beschlagnahmt wurde .... ?

-- Editiert von AltesHaus am 09.03.2020 22:55

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#12
 Von 
Chripoch
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, es war eine spannende Geschichte, auch der Hausmeister ging wegen Betrugs in Haft und die Mieter wurden sogar abgehört, wie wir, zumindest ich, später erfuhren (Telefonüberwachungsmaßnahme).
Nein, den Verwalter hat der ehemalige Eigentümer, bzw. dessen Frau eingesetzt. Beschlagnahmt wurde die Miete für mehrere Monate, von allen Mietern und durfte ausschließlich auf ein dafür vorgesehenes Konto überwiesen werden. Pfändungskonto.

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#13
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Nun ja, da der Vermieter hier ja einen Vertreter eingesetzt hat, würde ich nochmals auffordern die Kaution abzurechnen auszuzahlen, kurze Frist, sieben Tage, setzen und dann Mahnbescheid raus. Bei dem Aufforderungsschreiben nicht vergessen für einen Zugangsnachweis zu sorgen, hier würde ein Einwurf Einschreiben ausreichen.

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#14
 Von 
Chripoch
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank führ die Zeit, die Sie sich genommen haben.
Das Einschreiben geht morgen raus und bei Nichteinhalten der letzten Frist gibt es den Mahnbescheid.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Kopieren Sie sicherheitshalber noch mal die Quittung von der Kaution, damit da nicht noch mal nachfrage kommt. Fügen Sie die Kopie bei, so sind Sie auf der sicheren Seite.

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#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120045 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Kopieren Sie sicherheitshalber noch mal die Quittung von der Kaution,

Ich fürchte die hat er nicht mehr:
Zitat (von Chripoch):
das Zahlen der Kaution wurde direkt auf dem Mietvertrag quittiert. Diesen schickte ich der Hausverwaltung zu,



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Ich möchte keine Pferde scheu machen, aber ich bin noch nicht überzeugt, dass die bisherigen Ansprechpartner zum Empfang solcher Schreiben wirklich bevollmächtigt sind. Eine Pfändungungsbeschluss der Miete bewirkt das meines Wissens nach nicht. Auch aus der reinen Nachfrage, ob überhaupt eine Kaution gezahlt wurde, ergibt sich das nicht.

Aber nun gut, irgendwie muss der Mieter es angehen. Ich weiß nur nicht, ob ein Mahnbescheid in Eigenregie wirklich weiterführt. Der Gang zum Anwalt wäre in diesem Fall aber auch nicht risikolos. Auch da kann der Mieter Geld verbrennen. Von daher gibt es meiner Meinung nach keinen optimalen Weg in diesem Fall.

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#18
 Von 
Chripoch
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

@Harry van Sell
Selbstverständlich habe ich nicht den Originalvertrag geschickt.

@cauchy
Es handelt sich um eine Gesellschaft für Revitalisierung und Verwaltung von Immobilien, sie sind berechtigt.
Ich werde versuchen an meine Kaution zu kommen, ob ich einen Anwalt einschalte entscheide ich, wenn ich bereit bin, Klage, auch wegen anderer Missstände dieser Hausverwaltung, bzw. des Mietshauses einzureichen. Gründe gibt es ausreichend.
Vielen Dank für Ihre Zeit.

P.S. Oh, ich entdecke gerade, dass die Homepage dieser Firma nicht mehr existiert. Vermutlich war es das dann mit meiner Kaution.
Trotzdem danke für all ihre Mühen.

-- Editiert von Chripoch am 10.03.2020 11:07

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
? Der Mieter istIm Juli 19 ausgezogen. Die sechs Monatsfrist ist lange rum. Natürlich muss der Vermieter die Kaution abrechnen und dann geh ggfls. auszahlen...


Immer wieder die gleichen reflexartig vorgetragenen Aussagen... Es gibt keine feste Frist für die Fälligkeit der Kaution. Im konkreten Fall soll die Betriebskosten Abrechnung noch ausstehen. Damit muss zumindest festgestellt werden, ob bzw. in welcher Höhe die Kaution einbehalten werden kann.
Man erspare der Menschheit bitte die reflexartige Behauptung, dass der Einbehalt auf ein Vielfaches der monatlichen Vorauszahlungen begrenzt wäre. Es werden alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sein. Das Ergebnis ist hier nicht vorhersehbar.


as eine Kaution gezahlt wurde, kann der Mieter durch die Quittung nachweisen. Quittiert wurde die Kautionszahlung direkt auf dem Mietvertrag,.

Die Frage ist nun, ob die Hausverwaltung, an die die Mahnungen wohl gerichtet waren, bevollmächtigt sind, derlei Dinge zu regeln. Hier scheint wohl auch noch einen Anwalt im Spiel zu sein. Dadurch dass der Eigentümer derzeit wohl etwas eingeschränkt in seinen Möglichkeiten ist, kann es durchaus sein, dass er andere bevollmächtigt hat, in seinem Namen zu handeln.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

@RMHV

Ich vergaß Ihre Reflexe. Selbstverständlich ist die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses und nach Aufforderung, abzurechnen und gegebenfalls auszuzahlen.

Ich hoffe diese Formulierung ist ihren Reflexen angenehmer. Danke für den Hinweis.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Chripoch
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Herr oder Frau RMHV,
man erspare der Menschheit auch herablassende Antworten wie die Ihren. Wenn sie nur etwas zu sagen haben, um Meinungen anderer zu kritisieren, ist das weder nützlich, noch macht es irgendwie sympathisch. Wobei Sie mir nicht sympathisch sein müssen.

Inzwischen steht es des öfteren in den Kommentaren.
-> die Hauverwaltung ist/war berechtigt.




0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

In diesem Fall würde ich vorschlagen, einen Anwalt hinzuzuziehen, die Sache ist wirklich etwas verzwickt, und kaum für einen selber zu entwirren. Viel Erfolg.

0x Hilfreiche Antwort

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