Kaution - Auf Anfrage konnte mir der Vermieter nicht nachweisen das die Summe angelegt wurde?

9. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
Slavonia
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 195x hilfreich)
Kaution - Auf Anfrage konnte mir der Vermieter nicht nachweisen das die Summe angelegt wurde?

Guten Tag
In meinem Mietvertrag steht nichts über eine Kautionsvereinbarung.Gleichwohl habe ich meinem Vermieter 1800.-€ Kaution in Bar ausgehändigt, da er kein Geld hatte, dass Bad in der Wohnung zu fliesen.Hier hat er mir den Erhalt per Ouittung bestätigt.
Meine Frage ist nun, gilt nun für den Mietvertrag eine Kautionsvereinbarung oder nicht, denn im Mietvertrag steht ja nichts über eine Kaution.Auf Anfrage konnte mir der Vermieter nicht nachweisen das die Summe angelegt wurde.
Ist eine Vereinbarung wonach der Mieter die Kaution "Abwohnen" darf zulässig.
Mir wurde gesagt, dass jede Absprache bezüglich der Mietkaution unzulässig wäre, die nicht dem Gesetzt entspricht.

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29 Antworten
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#1
 Von 
guest123-2381
Status:
Beginner
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#2
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3425 Beiträge, 2572x hilfreich)

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#3
 Von 
Slavonia
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 195x hilfreich)

von dem User formerly known as Morthingale die besten Kommentare

1.Mein Gott, das ist es.
2.Stimmt
3.Womit ?
4.Weshalb ?
5.Das sind also Eigentumswohnungen ?
6.Alleinauftrag ?
7.Ja.
8.Mit wem ?
9.Das wird die Firma nicht mitmachen.
10.Ist das so eine Art Wohnheim ?
10.Verlangt er es denn ?

Status Unsterblich!! Leider

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#4
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3167 Beiträge, 1437x hilfreich)

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#5
 Von 
Slavonia
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 195x hilfreich)

Ist da einer Sauer?
Verwechsle mal deine Anmeldungen nicht

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#6
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3167 Beiträge, 1437x hilfreich)

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#7
 Von 
guest-12326.08.2009 09:27:24
Status:
Schüler
(417 Beiträge, 58x hilfreich)

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#8
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3425 Beiträge, 2572x hilfreich)

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#9
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13170 Beiträge, 4480x hilfreich)

@Slavonia:

Mich nerven die oftmals absolut nichtssagenden Antworten von Morti zwar auch häufig, in diesem Fall (und bei genauerem Nachfragen auch sonst häufig) hat er aber doch recht. Die Frage, was auf der Quittung steht, ist doch absolut entscheidend für das, was Du ggf. beweisen willst/kannst. Steht da drauf, "Kaution in Höhe von 1.800 € in bar erhalten", dann ist damit m.E. der Nachweis geführt, dass eine Kaution hinterlegt wurde, die der Vermieter zu verzinsen hat.

Steht da einfach nur, "1.800 € in bar erhalten", dann kann der vereinbarte Verwendungszweck dieser Summe mit der Quittung jedenfalls nicht nachgewiesen werden. Der Vermieter wird dann im Zweifelsfall tatsächlich sagen, dass war der Kostenanteil der Mieterin von die Renovierung des Badezimmers. Und dann beweis mal das Gegenteil.

Im Übrigen weiß außer Dir natürlich niemand, was seinerzeit tatsächlich zwischen Dir und dem Vermieter besprochen worden ist, wofür das Geld sein sollte.

Gruß,

Axel

-----------------
"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: www.axelkrueger.info"

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#10
 Von 
Slavonia
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 195x hilfreich)

Bist Du eigentlich noch an einer Weiterverfolgung Deiner Problemstellung interessiert ? Ja!
Zu Axel:
Auf der Ouittung steht 1800.-€ Kaution
Hier wäre die Frage, ob allein durch die Ouittung eine Kautionsvereinbarung zustande gekommen ist? Denn im Mietvertrag steht nichts über eine Kaution .
Warum sollte ich einen Kostenanteil für die Renovierung eines Badezimmern bezahlen, wenn ich zur Miete wohne?
@Axel
Im Übrigen weiß außer Dir natürlich niemand, was seinerzeit tatsächlich zwischen Dir und dem Vermieter besprochen worden ist, wofür das Geld sein sollte.
Doch, der Fliesenleger! Der fragte mich was er denn im Bad an die Wand kleben soll, da keine Fliesen vorhanden waren.Daraufhin habe ich dem Vermieter 1800.-€ in Bar gegeben, damit das Bad fertig gestellt werden kann.Das er, für die Kaution Fliesen kauft war mir bekannt, aber nicht das er die Kaution später nicht anlegt, denn laut seiner Aussage, hatte er damals nur vorübergehend kein Geld.

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#11
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

M.E. ist die Sache sogar noch einen Tick diffiziler.

Nach eigenem Vorbringen des TE sollte das Geld dazu dienen, das Bad zu renovieren. Trifft dies zu, so kann das Geld keine Kaution dargestellt haben, da nach §551 IV BGB eine von Abs. III abweichende Vereinbarung selbst dann unwirksam ist, wenn beide Parteien dies gewollt haben.

Waren sich beide über eine abweichende Verwendung einig, so war es keine Kaution.

Der TE verfügt über eine Quittung. Der Vermieter kann daher eine Kondiktion des geleisteten nach §812 BGB nur dadurch verhindern, dass er ein Recht zum Besitz darlegt. In Betracht kommt hier in erster Linie ein Darlehen. Zwar wäre auch eine Beteiligung an den Renovierungskosten denkbar, die Beweislast für eine solche Vereinbarung liegt aber beim Vermieter, so dass sich der TE hier erst einmal entspannt zurücklehnen kann.

My 5c.

-----------------
"Sollte Ihnen mein Beitrag geholfen haben, würde ich mich über eine Bewertung freuen :-)."

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#12
 Von 
guest-12326.08.2009 09:27:24
Status:
Schüler
(417 Beiträge, 58x hilfreich)

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#13
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3425 Beiträge, 2572x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#14
 Von 
Slavonia
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 195x hilfreich)

Danke für die Antworten
Ja ,der Fliesenleger war schon im Haus, da die Küche gefliest wurde.
Mit Fliesen vom Vermieter!
Im Bad waren keine Fliesen vorhanden, da waren nur neu verputzte Wände und auch kein Fußboden.In diesem Raum war vorher auch kein Bad.
Hier handelt es sich um ein altes Haus, das ausgebaut werden sollte
Ich habe dieses Geld nur gegeben, damit ich auch in das Haus einziehen kann, weil ich einen Mietvertrag zum 1.1.03 hatte und es schon Weihnachten 2002 war und meine andere Wohnung schon gekündigt war.Tatsächlich war dann zum Termin keine Warmwasserheizung vorhanden, keine Treppe in den 1.Stock vorhanden und nirgens Tapeten an der Wand!

@Weil Du dich noch wohler fühlen willst und mit deinem VM auch in Zukunft gut auskommen möchtest ?
Auf jeden Fall war das der Beginn einer wunderbaren Freundschaft!
Versprochen wurde mir viel, damit ich den Mietvertrag unterschreibe.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3425 Beiträge, 2572x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#16
 Von 
Slavonia
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 195x hilfreich)

Ja, das Bad steht im Mietvertrag und war auch zum 1.1.03 fertig.Dank meiner Unterstützung mit der "Kaution"

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#17
 Von 
guest-12310.07.2009 08:42:10
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

...Ist eine Vereinbarung wonach der Mieter die Kaution "Abwohnen" darf zulässig...

selbstverständlich

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#18
 Von 
Slavonia
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 195x hilfreich)

Der Mieter eines gekündigten Mietverhältnisses zahlt die letzte (und vorletzte) Monatsmiete nicht mehr und "bittet" den Vermieter um Verrechnung mit der geleisteten Mietkaution.
Hierauf braucht sich der Vermieter nicht einlassen. Die Kaution dient der Sicherung der Vermieteransprüche (z.B. aus noch
ausstehenden Nebenkostenabrechnungen). Ein Abwohnen durch Nichtzahlung der Miete würde diesem Sicherungszweck
zuwiderlaufen.
LG München, 14 S 5138/96 Quelle: Süddeutsche Zeitung
Hier wäre auch die Frage offen.
Wenn im Mietvertrag keine Kautionvereinbarung getroffen wurde,ist diese dann durch die Zahlung und die Ouittung zustande gekommen?
Wenn ja, dann hätte Sie aber auch angelegt werden müssen und zwar schon 2003!

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12310.07.2009 08:42:10
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

...Trifft dies zu, so kann das Geld keine Kaution dargestellt haben...

Eine Kautionszahlung wird nicht dadurch hinfällig oder unwirksam oder wandelt sich allein deshalb in ein Darlehen, weil diese ggf. contra lege verwendet wird.

...Hierauf braucht sich der Vermieter nicht einlassen...

Das ist richtig, einer Vereinbarung müssen schon beide Parteien zustimmen.

...Wenn im Mietvertrag keine Kautionvereinbarung getroffen wurde,ist diese dann durch die Zahlung und die Ouittung zustande gekommen?...

Das ist eben die Frage. Tatsächlich diente die Hingabe des Geldes ja zunächst einmal dem Erwerb der Fliesen.
Ggf. erfolgte dann auf der Quittung eben eine (möglicherweise unschädliche) Falschbezeichnung.
Vieles spricht jedoch schon für eine Kautionsvereinbarung.

...Wenn ja, dann hätte Sie aber auch angelegt werden müssen und zwar schon 2003!...

Das ist etwas eine forsche Formulierung, allerdings hätte eine solche dann wohl in absehbarer Zeit angelegt werden müssen.

Ziemlich sicher kann man jedoch einschätzen, dass der VM den erlangten Betrag wohl unabhängig vom Rechtsgrund erstatten muss, ob es nun tatsächlich eine Kautionszahlung oder ein Darlehen darstellt, so dass ihm sein Geziere auf Dauer nicht helfen wird.

Ich persönlich würde einfach mit fälligen Mietzahlungsverpflichtungen aufrechnen und hilfsweise ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht erklären.

...Mir wurde gesagt, dass jede Absprache bezüglich der Mietkaution unzulässig wäre, die nicht dem Gesetzt entspricht...

Das Gesetz erlaubt Absprachen zum Vorteil des Mieters.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3726 Beiträge, 1171x hilfreich)

Wenn – wie hier – keine Kaution vorlieget, stellt sich die Frage nach einem Abwohnen-dürfen nicht. Eine Kaution liegt nicht vor, weil der Vermieter diese gar nicht als Mietsicherheit sondern zum Renovieren genutzt hat. Eine derartige Fehlverwendung der Kaution ist selbst mit Zustimmung des Mieters nicht möglich; § 551 Abs. 4 BGB .

Durch Auslegung ist zu ermitteln, was die Parteien wirklich vereinbart haben. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung an, sondern auf das Gewollte. Fritzchen Teufels Hinweis auf die unschädliche Falschbezeichnung halte ich für richtig – nur eben genau andersherum. Gibt der Mieter dem Vermieter Geld zum Fliesenkauf (das Geld soll nach der Vorstellung aller Beteiligten gerade nicht wie bei einer Kaution nach § 551 BGB verwand werden), dann liegt tatsächlich ein Darlehen oder eine Kostenbeteiligung vor, auch wenn die als „Kaution“ bezeichnet wird.

Hier handelt es sich wohl um ein Darlehen. Dies ergibt sich aus der Quittung und der Bezugnahme auf eine „Kaution“, die der Vermieter ja grundsätzlich zurückzahlen muss. Offen bleibt aber, was hinsichtlich Darlehenskündigung, Rückzahlungszeitpunkt, Verzinsung, Sicherheiten vereinbart worden ist. Der Vermieter wird sich bei der Auslegung kaum in der Weise auf „Kaution“ berufen können, dass ihm zwar alle Vorteile erhalten bleiben (z.B. Rückzahlung nach Mietende), ihn die negativen Folgen aber nicht treffen (Verzinsung, getrennte Anlage).

Im Ergebnis meine ich, dass hier der Vermieter dem Mieter unter Hinweis auf das Stichwort „Kaution“ ein Darlehn für die (auch vom Mieter gewünschte) Badezimmerrenovierung abgeschwatzt hat. Mit dem Stichwort „Kaution“ ist dem Mieter offenbar nahe gelegt worden, er sei zu Zahlung verpflichtet gewesen und dürfe dieses Darlehen auch erst nach Ablauf der Mietzeit zurückfordern. Hier hat sich der Mieter leider über den Tisch ziehen lassen.

Mieter und Vermieter sollten sich zusammensetzen und gemeinsam eine Lösung für die Darlehensrückzahlung finden. Interessengerecht wäre es, wenn der Mieter, das Darlehn nach und nach abwohnt, zum Beispiel durch Reduzierung der Kaltmiete (9 x 200,- € weniger), oder wenn sich der Vermieter verpflichtet, bis zu einem bestimmten Datum nachweisbar ein Kautionskonto über 1.800,- € einzurichten (der Darlehensrückzahlungsanspruch würde damit in eine richtige Kaution umgewandelt).

Weigert sich der Vermieter, sollte sich der Mieter fragen, ob er wirklich einen zuverlässigen Vermieter hat. In diesem Fall kann man (mit Anwalt) überlegen, ob man das Darlehen nicht sofort zurückverlangt. Nach § 488 Abs. 3 BGB ist der Vermieter dann zur Rückzahlung innerhalb von drei Monaten verpflichtet.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12311.07.2009 10:47:10
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 5x hilfreich)

Vom Abschwatzen u.a. lese ich erstmals in Mäuschens Beitrag, die TE schrieb lediglich, dass der VM vorgab, vorübergehend nicht flüssig zu sein.

Die Bezeichnung als Kaution legt mithin schon nahe, dass man sich seinerzeit einig war, den Geldbetrag "vorübergehend" für die Fertigstellung des Bades zu verwenden, der VM jedoch nach Überwindung des Engpasses ein Kautionskonto für die TE einzurichten hatte, welchem eben ein Betrag von 1.800 € gutzubringen war. Hier fehlte es wohl eher an der Festlegung konkreter Zeiträume.

Da dies letztlich nicht erfolgte, hat die TE nun wohl schon ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich zukünftiger Mietzahlungen, eben weil dieses Geld nicht gesondert angelegt wurde. Ob sie dies voll ausschöpfen will, bleibt ihrer Entscheidung überlassen und ist wohl auch davon abhängig, wie lange sie noch in dieser Wohnung wohnen will.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12326.08.2009 09:27:24
Status:
Schüler
(417 Beiträge, 58x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Slavonia
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 195x hilfreich)

@nur wer miteinander redet kann Erfolg haben.

Ja, leider ist der Vermieter nicht bereit, meiner Einladung zum Kaffee zu folgen.
Einer mehrmaligen Aufforderung zum Nachweis über den Verbleib der Kaution ist er nicht nachgekommen.Da ich nun die Miete zurück halte kam die Kündigung und letztendlich die Räumungsklage.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1008x hilfreich)

Ach so..auf der dritten Seite wird dann auch mal die Räumungsklage erwähnt.........
Ich seh das so:
Wenn auf der vorliegenden Quittung "Kaution" drauf steht, dann ist das auch die Kaution, selbst wenn im MV dazu nichts steht. Auch wenn der Mieter damit einverstanden war, den vorübergehenden finanziellen Engpass des VM mit der Kaution zu überbrücken, hätte dieser das Geld danach gesondert anlegen müssen.
Die interessanten Fragen sind jetzt: wie wurde denn der Nachweis über die Anlage der Kaution eingefordert? Wurde der VM von dem Mieteinbehalt informiert? Und wie?
Wenn das alles schriftlich erfolgt ist, dann hat der VM ein Problem. Waren das mündliche Forderungen, dann hat sehr wahrscheinlich der Mieter eins. Denn dann sind das schlichtweg nicht bezahlte Mieten.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Sailor2006
Status:
Praktikant
(796 Beiträge, 202x hilfreich)

quote:
[color=blue]Ja, leider ist der Vermieter nicht bereit, meiner Einladung zum Kaffee zu folgen.
Einer mehrmaligen Aufforderung zum Nachweis über den Verbleib der Kaution ist er nicht nachgekommen.Da ich nun die Miete zurück halte kam die Kündigung....[/color]


Ausgehend von einem Darlehen an den Vm seit dem 22.12.2002

hier nur mit dem Basiszinsatz:
Ausgangsdaten:
• Betrag: 1.800,00 €
• Von: So., 22.12.2002
• Bis: Sa., 11.07.2009
• Verzugszinssatz:
- Verbrauchergeschäft (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz)

Zeitraum Tage Zinssatz Zinsertrag
22.12.2002 - 31.12.2002: 10 7.47 % 3,6838 €
01.01.2003 - 30.06.2003: 181 6.97 % 62,2144 €
01.07.2003 - 31.12.2003: 184 6.22 % 56,4401 €
01.01.2004 - 30.06.2004: 182 6.14 % 54,9580 €
01.07.2004 - 31.12.2004: 184 6.13 % 55,4715 €
01.01.2005 - 30.06.2005: 181 6.21 % 55,4306 €
01.07.2005 - 31.12.2005: 184 6.17 % 55,9864 €
01.01.2006 - 30.06.2006: 181 6.37 % 56,8588 €
01.07.2006 - 31.12.2006: 184 6.95 % 63,0641 €
01.01.2007 - 30.06.2007: 181 7.70 % 68,7304 €
01.07.2007 - 31.12.2007: 184 8.19 % 74,3158 €
01.01.2008 - 30.06.2008: 182 8.32 % 74,4708 €
01.07.2008 - 31.12.2008: 184 8.19 % 74,1128 €
01.01.2009 - 30.06.2009: 181 6.62 % 59,0903 €
01.07.2009 - 11.07.2009: 11 5.12 % 2,7774 €
Total:
22.12.2002 - 11.07.2009: 2394 Zinsen: 817,6054 €
Ausgangsforderung: + 1.800,0000 €
Gesamtforderung: = 2.617,6054 €
Jeder Tag ab 12.07.2009: 1 5.12 % 0,2525 €


[color=green]hier mit einem normalen Zinssatz von 10 %, den auch Kreditinstitute seinerzeit forderten:

Ausgangsdaten:
• Betrag: 1.800,00 €
• Von: So., 22.12.2002
• Bis: Sa., 11.07.2009
• Verzugszinssatz:
- Statisch: 10.00 %

Zeitraum Tage Zinssatz Zinsertrag
22.12.2002 - 11.07.2009: 2394 10.00 % 1.179,6164 €
Total:
22.12.2002 - 11.07.2009: 2394 Zinsen: 1.179,6164 €
Ausgangsforderung: + 1.800,0000 €
Gesamtforderung: = 2.979,6164 €
Jeder Tag ab 12.07.2009: 1 10 % 0,4932 €
[/color]

Und Hier der Zinsrechner dazu





Gruss vom Strand
--------------------
Spaß mit Telefon-Terror ! http://nicht-anrufen.de/index.php

-- Editiert am 11.07.2009 04:21

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Sailor2006
Status:
Praktikant
(796 Beiträge, 202x hilfreich)

quote:
[color=green]Die interessanten Fragen sind jetzt:
Wurde der VM von dem Mieteinbehalt informiert?

von kathi2008[/color]


Wow! Jetzt kommt die Schwäche der VM zutage! Besser hättest Du das wirklich nicht formulieren können!

Ein VM, der nach ein paar Jahren nicht mehr weiss, dass Mieter ihm die Kohle für das Mietobjekt vorgestreckt hat!!!

(sicher!! - Quittung wurde von VM ganz schnell vergessen, vielleicht ist diese sogar gefälscht !?! -)


Oder! Der Mieter hat nicht vorgestreckt, sondern dem VM geschenkt!! Weil der VM ja doch so liebevoll dem Mieter diese Wohnung zum Bewohnen gegeben hat, damit der Mieter nicht auf der Strasse leben muss.............. :kotz:




Gruss vom Strand
--------------------
Spaß mit Telefon-Terror ! http://nicht-anrufen.de/index.php

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3425 Beiträge, 2572x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Slavonia
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 195x hilfreich)

Guten Tag ,vielen Dank für die Antworten und die Berechnung der Zinsen, es wäre schön wenn diese angerechnet werden könnten.
Also die Aufforderung zum Nachweis zur Anlage der Kaution ist Nachweisbar und ist nicht nur mündlich erfolgt sondern auch schriftlich.Das der VM die Kaution oder wie auch immer erhalten hat wird von diesem nicht bestritten sondern auch zugegeben.Die Qiuttung ist vom 4.12.02 also noch vor Beginn des Mietvertrages gezahlt worden und wurde vom VM unterschrieben.Auch wurde der VM unterrichtet( nach der 3.Aufforderung) dass die Miete zurückbehalten wird,bis zur Höhe der Kaution, wenn der Nachweis nicht erbracht wird.
Die Frage nach der Handschrift erübrigt sich ja, da die Zahlung ja nicht bestritten wird.(Im Übrigen wurde Sie vom VM geschrieben)

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest-12326.08.2009 09:27:24
Status:
Schüler
(417 Beiträge, 58x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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