Ich muß aus beruflichen Gründen umziehen. Ich gehe einmal davon aus, das ich in diesen Fall auch 3 Monate Kündigungsfrist einhalten muß. Das heißt für mich doppelte Miete. (alte Wohnung und neue Wohnung).
Aber meine eigentliche Frage ist, ob mein neuer Vermieter trotz einer Bürgschaft meines Vater's noch Kaution verlangen darf? Und kann mein Vater die Bürgschaft zurück nehmen wenn ich meinen neuen Job aufnehme, da ich dann ein ausreichendes eigenes Einkommen habe?
Zur Erklärung:
Ich bin unverschuldet arbeitslos geworden und werde bald eine neue Arbeitsstelle antreten. Mein Problem ist, das ich noch keinen Arbeitsvertrag habe, aber sicher bin, das ich diesen Job bekomme. Dies jetzt näher zu erklären, weshalb ich den Arbeitsvertrag nicht habe würde zu lange dauern um das hier zu schreiben.
Kaution / Bürgschaft
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Der Vermieter darf eine Kaution in Höhe von 3MM nehmen, die der Mieter in Raten zahlen darf. Jede Vereinbarung, die der Vermieter darüber hinaus verlangt ist nichtig, da gesetzlich die Höhe der Absicherung festgelegt ist.
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"MfG
Susanne"
... bürgschaften sind eine harte sache, wenns drauf ankommt. meines wissens kann dein vater die bürgschaft, die er stellt oder gestellt hat, nicht von sich aus zurücknehmen - dann hätte sie im ernstfall ja keinen wert - , aber der vm kann ihn daraus entlassen, von der verpflichtung frei stellen.
....ist aber nicht wirklich ein mietrechtsproblem, oder?
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Der Vermieter hat kein Recht auf eine Sicherung, die über die 3 MM Kaution hinausgeht. Über die Kaution ist natürlich ein Empfangsbeleg auszustellen. Er kann auf eine Bürgschaft bestehen, sonst kommt wahrscheinlich der MV nicht zustande. Allerdings kann er die Bürgschaft nicht in Anspruch nehmen bzw. die Bürgschaft ist nichtig, da er die 3 MM Kaution hat.
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"MfG
Susanne"
@ Susanne
Wo steht denn das `?
Meiner Meinung nach sind daß 2 getrennte Angelegenheiten. Die Bürgschaft dient dem VM die Mietzahlung abzusichern und die Kaution sichert ihm bei Auszug evtl. nachzahlungen, bzw Schäden ab.
Warum soll er neben der Kaution nicht auch einen Bürgen für die Mietzahlung verlangen können, wenn wie hier der Mieter eigentlich die Mietzahlungen nicht leisten kann, da arbeitslos ?
Gruß
Michael
http://dejure.org/gesetze/BGB/551.html
§ 551
Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
Ein Blick in Gesetz hilft der Wahrheitsfindung. Die Mietsicherheit ist auf das höchstens 3fache einer Monatsmiete begrenzt, eine für den Mieter nachteilige Vereinbarung ist unwirksam.
Eine Unterscheidung wie von Dir beschrieben gibt es nicht.
Ausführlich wird das Thema nochmals hier behandelt, auch mit Urteilen dazu:
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=19834
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"MfG
Susanne"
@ susanne
.. gut zu wissen - gleichwohl, wenn ich mieter wäre, würden alle bewerber rausfliegen, die erkennbar wirtschaftliche wackelkandidaten sind. 3 monate sicherung sind angesichts der summen, die sehr schnell im feuer sind, ein witz.
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