Mieter schuldet die Kaution vollständig, weil Amt die Vorlage plötzlich geweigert hat.
Klageweise kann der Vermieter die Kaution nachfordern, das Mietverhältnis trotzdem kündigen, Räumung auffordern.
Da selbst nach der Kündigung und Räumung die Kaution bis zur endgültigen Abrechnung nachgefordert werden kann.
Hat Mieter Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhätnises, wenn die fehlende Kaution der einzige Kündigungsgrund ist, und er die Kaution noch vor der Räumung nachzahlt ?
Kaution - Kündigung
18. November 2013
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Frage vom 18. November 2013 | 11:54
Von
Status: Junior-Partner (5311 Beiträge, 1994x hilfreich)
Kaution - Kündigung
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#1
Antwort vom 18. November 2013 | 11:57
Von
Status: Bachelor (3595 Beiträge, 1455x hilfreich)
Nein. Ich glaube, das Thema gab es hier schon letzte Woche. Ich weiß nur leider grad nicht mehr, wie der Thread hieß. Vielleicht erinnert sich einer von den anderen Usern.
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#2
Antwort vom 18. November 2013 | 12:32
Von
Status: Bachelor (3393 Beiträge, 2069x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Hat Mieter Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhätnises, wenn die fehlende Kaution der einzige Kündigungsgrund ist, und er die Kaution noch vor der Räumung nachzahlt ? <hr size=1 noshade>
Ja, die fristlose Kündigung wird unwirksam, "... wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete ... befriedigt wird"
Das gilt per Verweisung in § 569 IIa BGB auch für die Kaution.
Die Kosten, Anwalt-, Gericht des Vermieters muss der Mieter selbstverständlich trotzdem tragen, auch wenn er die Kaution rechtzeitig innerhalb der 2-Monatsfrist nachzahlt.
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-- Editiert asap am 18.11.2013 12:33
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#3
Antwort vom 18. November 2013 | 13:01
Von
Status: Junior-Partner (5311 Beiträge, 1994x hilfreich)
quote:
die fristlose Kündigung wird unwirksam
soviel ich weiß kann bei Kautionforderung nicht fristlos
gekündigt werden, sondern nur mit gesetzl. Frist.
quote:
Die Kosten, Anwalt-, Gericht des Vermieters muss der Mieter selbstverständlich trotzdem tragen, auch wenn er die Kaution rechtzeitig innerhalb der 2-Monatsfrist nachzahlt.
Wenn diese Kosten nicht gezahlt werden, ist die Räumung trotzdem durchsetzbar ? Sonst gibt es ja kein Ende.
#4
Antwort vom 18. November 2013 | 13:03
Von
Status: Bachelor (3595 Beiträge, 1455x hilfreich)
Das trifft aber nur zu, wenn ausschließlich fristlos gekündigt wurde. Wenn der Vermieter hilfsweise fristgerecht kündigt, ist die Kündigung durch Zahlung nicht heilbar.
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#5
Antwort vom 18. November 2013 | 13:07
Von
Status: Bachelor (3393 Beiträge, 2069x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>soviel ich weiß kann bei Kautionforderung nicht fristlos gekündigt werden, sondern nur mit gesetzl. Frist. <hr size=1 noshade>
Das ist ja gerade der Witz des mit grossem Tam Tam zur Stärkung der Vermieterrechte eingeführten § 569 IIa BGB :
(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 [= fristlose kündigung] liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht.
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#6
Antwort vom 18. November 2013 | 13:31
Von
Status: Junior-Partner (5311 Beiträge, 1994x hilfreich)
Diese Stärkung des Vermieterrechts ist zweckdientlich.
Denn die Kaution ist von Anfang an Vertragsbedingung,
die aber vom Mieter sofort verletzt wird.
An sich müßte der Vertrag wegen Nicht-Erfüllung aufhebbar bzw. hinfällig sein.
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