Kaution - Mieter verstorben

25. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
CarlNDS
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 52x hilfreich)
Kaution - Mieter verstorben

Hallo zusammen,

der Vater meiner Lebensgefährtin ist unerwartet verstorben. Sie wickelt nun unter anderem seine Mietwohnung ab.
Nun sollte zwei Monate nach seinem Tod Übergabe sein. Der Verwalter der Vermieterin vertrat die Auffassung man könne große Teile der Kaution zurückbehalten, und diese mit einer Schlussabrechnung Anfang des kommenden Jahres verrechnen.
Er möchte der Bank mitteilen, dass diese nur einen kleinen Teil der Kaution freigeben darf.
Er ist der festen Überzeugung, dass er das darf.

Hat er recht?

Gruß
Carl




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10765 Beiträge, 4726x hilfreich)

Letztlich aufgrund von § 548 (1) BGB muss der Vermieter spätestens 6 Monate nach Übergabe der Mietsache eine Kautionsabrechnung erstellen und die Freigabe der Kaution bei der Bank bestätigen. Wenn eine Nachzahlung bei der Nebenkostenabrechnung zu erwarten ist, dann darf er noch einen angemessenen Teil bis dahin zurückbehalten.

Wenn Heizkosten in den Nebenkosten enthalten sind, dann ist bei einer Rückgabe jetzt im April eine Nebenkostennachzahlung zu erwarten. Es fehlen schlicht die Vorauszahlungen aus den warmen Sommermonaten.

Vor der Frist von 6 Monaten macht es regelmäßig wenig Sinn, den Vermieter auf Kautionsrückzahlung zu verklagen. Dafür ist das Risiko zu hoch. Es sei denn natürlich, im Mietvertrag ist die frühere Rückzahlung der Kaution vereinbart.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128760 Beiträge, 41126x hilfreich)

Zitat:
Es sei denn natürlich, im Mietvertrag ist die frühere Rückzahlung der Kaution vereinbart.

Oder der Vermieter ist so ungeschickt und deklariert die Wohnung im Übergabeprotokoll als "mängelfrei" ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
CarlNDS
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 52x hilfreich)

Hallo

und danke für die Antworten.
Eine Nachfrage:
Der Vermieter behält auch die Zinsen der Kaution ein. Auch das korrekt?

Gruß
Carl

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#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3226x hilfreich)

Die Zinsen werden der Kaution hinzugerechnet, und müssen bei der Kautionsabrechnung berücksichtigt werden.

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#5
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1468x hilfreich)

Die Zinsen stehen dem Mieter bzw. den Erben zu, d.h. über sie muß ebenfalls abgerechnet werden. Das muß aber nicht zwingend dann passieren, wenn die "Zwischenausschüttung" vorgenommen wird, sondern kann auch mit der Abrechnung über den wegen der Nebenkosten noch einbehaltenen Kautionsteil passieren. Denn der liegt ja so lange weiterhin verzinst auf dem Konto.

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