Kaution - Muss V damit rechnen die nicht mehr vorhandene Kaution ersetzten zu müssen?

24. April 2013 Thema abonnieren
 Von 
reina
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)
Kaution - Muss V damit rechnen die nicht mehr vorhandene Kaution ersetzten zu müssen?

Mieter A ist seit längerm ausgezogen. Er einigte sich mit Vermieter V das die gezahlte Kaution für die Beseitigung entstandener Schäden einbehalten wird.
Jetzt erhielt V einen Brief vom Insolvenzverwalter das gegen A ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und V die Kaution auf ein Sonderkonto einzahlen soll.
Muss V damit rechnen die nicht mehr vorhandene Kaution ersetzten zu müssen?

Viele Grüße Reina

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41026x hilfreich)

quote:
Er einigte sich mit Vermieter V das die gezahlte Kaution für die Beseitigung entstandener Schäden einbehalten wird.

V kann diese Einigung wie genau nachweisen?
V kann bei den Schäden wie genau nachweisen das
- sie vorhanden waren
- sie vom Mieter stammen





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#2
 Von 
reina
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Da Vermieter mit Mieter nicht im Streit auseinander gegangen sind existieren da keine genauen Schriftstücke. Es ist eine mündliche Absprache zwischen den Parteien und es gibt nur die Rechnungen der Instandsetzung nach Auszug

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#3
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 1957x hilfreich)

Dann gibt's also noch mehr Insolvenzverwalter, die einfach mal auf's Blaue versuchen, ob sie nicht einen Dummen finden ;-) Das ist beileibe nicht bös gemeint - nur: ich hab so etwas auch schon bekommen.

So, wäre es noch recht einfach:
bereits vor Insolvenzeröffnungsantrag war das Mietverhältnis beendet, die Forderung des Vermieters entstanden und durch Aufrechnung mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters aufgerechnet

Dann sollt eine schlichte Mitteilung genügen:
"Das Mietverhältnis ist schon seit ... beendet. Die Mietkaution war damals bei Beendigung des Mietverhältnisses vereinbarungsgemäß auf vermieterseits bestehende Forderungen aufgerechnet worden. Ein Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters ist dadurch nicht mehr vorhanden."

Die Auskunft an den Insolvenzverwalter muss natürlich wahrheitsgemäß sein - und man sollte in der Lage sein, seinen Standpunkt schlimmstenfalls auch beweisen zu können. (Bei mir kam keine weitere Rückfrage mehr, allerdings hatte ich eine ordentliche Kautionsabrechnung/Aufrechnungserklärung in meinen Akten)

Zur Rechtslage z.B. hier:
http://www.breiholdt.de/main_insolvenz.html
http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/13688/insolvenzverfahren_miete.pdf

Wenn der Zeitablauf so nicht zutrifft, wird es komplizierter ...

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#4
 Von 
reina
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Hilfe mit der Formulierung.
Rechnungen als Nachweis sind vorhanden.
Viele Grüße Reina

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