Hallöchen zusammen,
ich habe meine Wohnung zum 30.04.2009 gekündigt und hab eine entsprechende Bestätigung meiner Vermieterin erhalten. Darin stand u.a. auch drin, dass die gute Frau die Kaution erst im April 2010 auszahlen will, weil sie die Nebenkostenabrechnung für die ersten 4 Monate ( also Januar - April 2009 ) erst im April 2010 macht.
Ist dies Rechtens ???
Da ich in dieser Wohnung mit meiner Ex-Freundin gelebt habe kann ich auch von Ihr verlangen, das mir die Kaution zur Hälfte an mich und zur anderen Hälfte an meine Ex auzahlt ???
Vielen Dank
Freewindy
-- Editiert von Freewindy am 26.01.2009 12:25
Kaution - Nebenkosten
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



--- editiert vom Admin
Die Ausführungen der Vermieterin sind grundsätzlich richtig. Nach § 556 Abs. 3 BGB
hat der Vermieter spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums über die Kaution abzurechnen. Bei Auszug, wird der Abrechnungszeitraum auf das Datum der Mietvertragsende abgekürzt. Die Vermieterin muss also spätestens Ende April 2010 abrechnen, es sei denn, sie hat die Verzögerung nicht zu vertreten.
Die Vermieterin ist nicht zu Teilabrechnungen verpflichtet. Da die Mietkaution zu verzinsen ist, entsteht dem Mieter durch eine späte Abrechnung kein Nachteil.. Üblich ist gleichwohl, dass die Kaution zum Teil auch vorab ausgezahlt wird und nur einen Teil wegen evtl. Betriebskostennachzahlungen zurückgehalten wird.
Der Vermieter muss bzw. darf die Kaution nur an seinen Vertragspartner zurückzahlen. Ist die Ex nie Mieterin gewesen, oder aus dem Mietverhältnis ausgeschieden, ist über die Kaution allein zwischen jetzigen Mieter und Vermieter abzurechnen. Dies schließt aber nicht aus, das die Ex, die nicht Mieterin geworden ist, dennoch einen Ausgleichsanspruch gegen den jetzigen Mieter hat. Es kommt darauf an, was Ex und Mieter vereinbart haben.
Ist auch die Ex noch immer Mietvertragspartnerin liegt Gesamtgläubigerschaft aller Mieter vor, bei welcher der Vermieter sich aussuchen kann, an wen er zurückzahlt. Wie sich die Mieter die Kaution dann untereinander aufteile, auch dass hängt davon ab, was Ex und Mieter im Innenverhältnis vereinbart haben. Dies gilt nur dann nicht, wenn im Mietvertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist
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--- editiert vom Admin
++Nach § 556 Abs. 3 BGB
hat der Vermieter spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums über die Kaution abzurechnen.++
ähm......§ 556 BGB
hat nichts mit der Kaution zu tun. Da geht es um die Vereinbarungen über Betriebskosten.
Hast Dich sicher vertippt.
--- editiert vom Admin
+++ Und das ist wirklich Dein Ernst ? +++
Sie sollten erläutern, wie es ihrer Meinung nach richtig ist - wenn Sie das überhaupt wissen.
+++ ähm......§ 556 BGB
hat nichts mit der Kaution zu tun. +++
Laut Sachverhalt behält die Vermieterin die Kaution zurück, weil sie die Nebenkostenabrechnung erst im April 2010 machen muss / möchte. Die Kaution kann auch für noch nachzuzahlende Nebenkosten einbehalten werden. Andernfalls wäre über die Kaution bereits nach erfolgter Wohnungsabnahme abzurechnen und der Vermieter hätte keine Sicherheit für eventuelle NK-Nachzahlungen. Das dies von der Vermieterseite hier in Zweifel gezogen wird, wundert mich aber. Na ja, vielleicht gibt es da ja doch den ein oder anderen herzensguten.
+++ Mag ja sein, aber was meint sie hiermit: .... +++
Abrechnungszeitraum ist grundsätzlich das Jahr; § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB
. Würde dies auch im Fall des Mieterwechsels gelten, dann wäre erst am 31.12.2010 abzurechnen. Das ist aber Quatsch, weil die verbrauchsabhängigen Nebenkosten zum Zeitpunkt des Vertragsendes festgestellt werden müssen und die zeitanteiligen sich ausrechnen lassen. Es ist auf den Zeitpunkt des Vertragsendes abzustellen. spätestens 12 Monate später muss endgültig über die NK abgerechnet worden sein. Spätestens dann gibt es kein Interesse des Vermieters daran, die Kaution zurückzuhalten.
+++ Die Kaution kann auch für noch nachzuzahlende Nebenkosten einbehalten werden. Andernfalls wäre über die Kaution bereits nach erfolgter Wohnungsabnahme abzurechnen und der Vermieter hätte keine Sicherheit für eventuelle NK-Nachzahlungen.+++
Das habe ich nicht bestritten.
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
Sie meint glaube ich folgendes:
Die Abrechnusperiode beträgt 12 Monate. Der Mieter hat aber nur 4 Monate davon in der Wohnung gewohnt. Also wird der Mieter auch nur an den gesamten Betriebskosten beteiligt die für die 4 Monate anfallen. Wir teilen also die Betriebskosten durch 12 und was dann da rauskommt multiplizieren wir mit 4. ( Alternativ könnte man auch die Betriebskosten durch 3 teilen. )
Hat der Mieter eine eigene Wasseruhr, wird der Stand bei Auszug festgehalten.
-- Editiert von DerAix am 26.01.2009 20:14
-- Editiert von DerAix am 26.01.2009 20:16
--- editiert vom Admin
++Das ist jetzt allerdings etwas mißverständlich formuliert.++
Gebe ich zu. Ich hoffe/denke aber jeder weiß was ich meine.
@Scalar
+++ Das ist leider falsch Mausi. Auch wenn der Mieter schon im April auszieht, endet der Abrechnungszeitraum trotzdem erst am 31.12.2009 und erst nach Ende des Abrechnungszeitraums wird darüber abgerechnet. +++
Sie haben wohl Recht!
Ich habe mich hier leider auf die Kommentierung bei juris verlassen:
„Die Abrechnungen erfolgen jeweils für den Verbrauch eines Jahres … Lediglich in zwei Fällen kommt es regelmäßig zu kürzeren Abrechnungsperioden. Zunächst liegt es nahe, bei einem Neubau bzw. einer Erstvermietung die Betriebskosten bis zum Zeitpunkt des gewünschten Beginns der regelmäßigen Erfassung abzurechnen. Die andere Variante betrifft die Umstellung auf einen anderen Zeitraum ODER DEN WECHSEL DER MIETPARTEIEN. In beiden Fällen ist die VORGEZOGENE Abrechnung ZWINGEND, da eine Zusammenfassung mit dem darauf folgenden Jahreszeitraum zur Verfristung der Ansprüche gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB
führen würde.“
Diese Kommentierung – die sich so auch in anderen Kommentaren nicht findet - „unterschlägt“ aber AG Wetzlar vom 08.09.2005:
„Durch einen Auszug des Mieters während der laufenden Abrechnungsperiode verkürzt sich der Abrechnungszeitraum für die Betriebskosten ohne eine besondere Vereinbarung der Parteien des Mietvertrages nicht. Wird den Mietern die Betriebskostenabrechnung erst vierzehn Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses, aber noch innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach dem Ende des letzten Abrechnungszeitraums überreicht, ist die Frist des § 556 III 1 BGB
gewahrt.“
Im Zweifel würde ich mich an der Rechtsprechung statt der Kommentarmeinung orientieren.
--- editiert vom Admin
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