Hallo zusammen,
Vielen Dank vorab für die Unterstützung. Ich war bis 31.12.2015 in einem WG Untermietverhältnis. Nach nun fast 6 Monaten habe ich einen 500 Euro Anteil der Kaution noch immer nicht zurückerhalten.
Die Begründung dafür ist folgende:
Dem Untermietvertrag ist der Hauptmietvertrag angehängt mir der Klausel, dass die selben Bedingungen gelten.
Im Untermietvertrag gibt es eine Klausel die besagt: "Die Mieter sind gegenüber den Untermietern bei Beendigung des Untermietsverhältnisses nur insoweit zur Rückzahlung der auf das Untermieter anfallenden Anteils der Kaution verpflichtet, als der Vermieter den Mietern bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses (31.12.2016) die Kaution zurückzahlt."
Im Hauptmietvertrag gibt es eine sogenannten Quotenregelung bezüglich Renovierung & Schönheitsreparaturen. Ich habe mein Zimmer jedoch umrenoviert bezogen.
Da der Vermieter auf Basis dieser Quotenregelung nach wie vor Kaution aus dem alten Hauptmietvertrag einbehält (Vertrag der vorherigen WG) befürchten nun die Hauptmieter, dass der Vermieter auch am Ende des aktuellen Vertrags (zu unrecht) etwas einbehalten möchte und halten deswegen eben die 500 Euro Kaution, um mich bei der Deckung zu beteiligen.
Ist das zulässig? Ich habe ja keinen Einfluss darauf, ob die Hauptmieter 1 Jahr nach meinem Auszug
die gesamte Kaution zurückbekommen und die Quotenregelung ist ja anscheinend ohnehin nicht mehr zulässig, richtig?
Vielen Dank vorab!
LG
Kaution Untermietverhältniss
12. Juni 2016
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Frage vom 12. Juni 2016 | 20:06
Von
Status: Frischling (30 Beiträge, 1x hilfreich)
Kaution Untermietverhältniss
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#1
Antwort vom 12. Juni 2016 | 20:15
Von
Status: Senior-Partner (6707 Beiträge, 2354x hilfreich)
Zitat:Dem Untermietvertrag ist der Hauptmietvertrag angehängt mir der Klausel, dass die selben Bedingungen gelten.
Kann man dazu den genauen Text wörtlich erfahren ? Bitte einschließlich des vollen Absatzes, also nicht nur einen Satz.
-- Editiert von Spezi-2 am 12.06.2016 20:16
#2
Antwort vom 12. Juni 2016 | 20:20
Von
Status: Frischling (30 Beiträge, 1x hilfreich)
Hallo,
Zitat:Der Wohnungs-Mietvertrag zwischen Mietern und dem Vermieter erlaubt ausdrücklich die Untervermietung von zwei Zimmern. Der Wohnung-Mietvertrag bildet einschließlich aller seiner Bestandteile die Allgemeinen Mietbedingungen für diesen Untermietvertrag und ist als Anlage 1 beigefügt
-- Editiert von Manuelito123 am 12.06.2016 20:22
-- Editiert von Manuelito123 am 12.06.2016 20:23
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#3
Antwort vom 12. Juni 2016 | 20:50
Von
Status: Senior-Partner (6707 Beiträge, 2354x hilfreich)
Zitat:die Allgemeinen Mietbedingungen
Nicht sehr präzise. Alles kann keinesfalls anwendbar sein.
Die Laufzeit der Verträge wird sich unterscheiden.
Die Miethöhe sicher auch.
Auch der Umfang der Mietsache kann nicht identisch sein.
sicherlich gibt es noch mehr.
WAs enthält der Untermietvertrag für eigene Regelungen ?
Gibt es im Untermietvertrag auch Regelungen über Renovierung & Schönheitsreparaturen ?
Oder zu der Mietkaution ?
#4
Antwort vom 12. Juni 2016 | 20:56
Von
Status: Gelehrter (10482 Beiträge, 4645x hilfreich)
ZitatDie Mieter sind gegenüber den Untermietern bei Beendigung des Untermietsverhältnisses nur insoweit zur Rückzahlung der auf das Untermieter anfallenden Anteils der Kaution verpflichtet, als der Vermieter den Mietern bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses (31.12.2016) die Kaution zurückzahlt. :
Wurde über diese Klausel ernsthaft und individuell verhandelt? Wenn nein, dann ist das eine AGB-Klausel. Meiner Meinung nach ist diese Klausel dann ungültig.
Begründung: Eine Kaution des Untermieters sichert allein mögliche Forderungen des Untervermieters an den Untermieter. Das Hauptmietverhältnis und mögliche Forderungen vom Vermieter an den Hauptmieter spielt keine Rolle. Hier soll die Rückzahlung aber genau an irgendwelche Dinge gekoppelt werden, auf die der Untermieter keinen Einfluss hat und die mit ihm auch nichts zu tun haben.
Zudem verjähren mögliche Ansprüche des Untervermieters an den Untermieter wegen § 548 BGB spätestens 6 Monate nach Auszug. Der Untervermieter könnte natürlich den Rückzahlungsanspruch des Untermieters gegen mögliche eigene Forderungen gegen den Untermieter aufrechnen. Nur muss er diese Forderungen dann auch jetzt haben, d.h. die Forderung muss bereits jetzt existieren. Man kann nicht mit irgendwann vielleicht mal entstehenden Forderungen aufrechnen und ab Juli sind eh alle Forderungen des Untervermieters gegen den Untermieter verjährt.
PS: Nebenkostenabrechnungen sind dabei aussen vor. Soltlen da noch Nachzahlungen zu erwarten sein, dass der Untervermieter einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten.
#5
Antwort vom 12. Juni 2016 | 21:08
Von
Status: Senior-Partner (6707 Beiträge, 2354x hilfreich)
Zitat:Wurde über diese Klausel ernsthaft und individuell verhandelt? Wenn nein, dann ist das eine AGB-Klausel. Meiner Meinung nach ist diese Klausel dann ungültig.
Dem stimme ich auch zu.
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