Kaution Verjährung

27. Oktober 2007 Thema abonnieren
 Von 
strahlefrau70
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kaution Verjährung

Guten Morgen,

ich habe zum 31.01.06! meine Wohnung gekündigt und die Kaution vom Vermieter "C" zurückgefordert. Er verweigert die Auszahlung, da er die Kaution vom Voreigentümer nicht übertragen bekommen hat.
Als ich damals eingezogen bin, gehörte das Haus Vermieter A. Dieser hat an B mit Übertragung der Kaution verkauft. B ist mittlerweile verstorben, so dass ich nicht recherchieren kann, ob er an den jetzigen Eigentümer C die Kaution übertragen hat. Beim Mieterschutzbund hat man abgewunken, aber ich tu mich schwer damit, das zu aktzeptieren. Habe ich noch eine Chance an meine Kaution zu kommen?
Vielen Dank für Eure Hilfe
Strahlefrau

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Meiner Meinung nach haftet auch der neue Vermieter für die Kaution. Immerhin hat er die neue Stellung als Vermieter mit allen Rechten und Pflichten von dem Vor-Vermieter übernommen. Dazu gehört auch Ihr Anspruch auf Kautionsrückzahlung.

Ich würde entweder auf eigene Faust das gerichtliche Mahnverfahren einleiten, oder, falls Sie rechtsschutzversichert sind, einen Anwalt einschalten.

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#2
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... du hast einen anspruch gegen deinen vm, ob er die kaution vom vorbesitzer bekommen hat oder nicht. denn dein vm hat - und das ist unzweifelhaft - auch dich mit deinem vertrag mit eingekauft.

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#3
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

Nun mal nicht so schnell.

ob er an den jetzigen Eigentümer C die Kaution übertragen hat.

Ab wann ist der denn Eigentümer ?

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#4
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

.. 'b' ist also verstorben, hat dann wohl sein eigentum nicht selber veräußert oder übergeben. demnach müsste 'c' entweder selber erbe sein, oder das anwesen von dem oder den erben gekauft haben.

-- Editiert von blaubär49 am 28.10.2007 11:18:48

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#5
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

Abgesehen davon, daß 'B' das Haus auch noch zu Lebzeiten veräußert haben könnte, kommt es hier darauf an, ob 'C' das Haus noch zu Laufzeiten des Mietverhältnisses übernommen hat.
Die Kaution 'klebt' am Mietverhältnis und nicht am Haus.

Wenn 'C' das Haus erst ab 2/06 übernommen hat, ist er kautionsmäßig 'aus dem Schneider'.

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#6
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2026x hilfreich)

Kaution ist FREMDES Geld, das bei Vorvermieter
verwahrt wurde.

Sofern der Vorvermieter die Kaution nicht dem
Nachvermieter ausgehändigt hat, ist der
Nachvermieter nicht zur Auszahlung verpflichtet.
Im Gegenteil, kann er von Mieter nochmals die
Kaution verlangen.
Der Mieter muss sich an Vorvermieter halten.






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#7
 Von 
guest123-1299
Status:
Student
(2376 Beiträge, 252x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#8
 Von 
strahlefrau70
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für Eure Antworten.

Ich gehe davon aus, dass B zu Lebzeiten verkauft hat. Ich habe die Info, dass er verstorbe ist erhalten, als ich versucht habe, dort meine Kaution einzutreiben.

Es wurde mir nicht mitgeteilt, wann B an C verkauft hat, da C vorher schon die Hausverwaltung (auch Annahme der Mietzahlungen) für B übernommen hat.

C hat auf jeden Fall das Haus erworben, als ich noch Mieter war. Das ist ganz sicher.

Ist es richtig, dass die Verjährung (zur Erinnerung Ende Mietverhältnis 31.01.06) noch nicht erfolgt ist?

Viele Grüße
Strahlefrau

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#9
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

Ja.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre zum Jahresende und tritt somit erst am 31.12.2009 ein.

Für die Beantwortung der eigentlichen Frage spielt aber das Datum des Eigentümerwechsels schon eine Rolle.

Nach dem alten Mietrecht (bis 31.08.2001) ist der Alteigentümer zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet, es sei denn er hat die Kaution übergeben.

Nach dem neuen Mietrecht (ab 01.09.2001) ist auf jeden Fall der neue Vermieter für die Rückzahlung der Kaution zuständig, auch wenn er sie vom alten Vermieter gar nicht erhalten hat.

Es ist daher schon interessant, ob der Eigentümerwechsel vor oder nach dem 01.09.2001 stattgefunden hat.

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