Kaution - Verjährung von Schäden

9. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
holli90
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Kaution - Verjährung von Schäden

Hallo zusammen,

Ich habe ein möbliertes Apartment bewohnt. Im Februar diesen Jahres bin ich ausgezogen.

Bei der Übergabe wurde festgestellt, dass angeblich 2 Löffel und weiterer „Kleinkrams" fehlte.

Beim Einzug wurde kein Übergabeprotokoll angefertigt.

Die Übergabe der Wohnung ist nun über 6 Monate her. Ich habe seit dem nichts mehr vom Vermieter gehört.

Ich habe gelesen, dass ein Vermieter Ansprüche, Nachbesserungen ect. Innerhalb von 6 Monaten geltend machen muss da danach der Anspruch verjährt. Ist das korrekt?

Steht mir meine Kaution voll zu selbst wenn es hier einen möglichen Mangel gab?

Lg Holli90

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41026x hilfreich)

Zitat (von holli90):
Bei der Übergabe wurde festgestellt, dass angeblich 2 Löffel und weiterer „Kleinkrams" fehlte.

Von wem genau und wie genau festgestellt? Beweise? Übergabeprotokoll? Vom Mieter unterschreiben?

Was genau soll denn der „Kleinkrams" sein?

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
holli90
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

2 Löffel, ein kleiner Teller, 1 Bettlaken, 1 kleines Handtuch = dürften kommutiert 30-40€ sein.

Dann nur ein vermerkt, dass die Bohrlöcher gespachtelt wurden und Partiell überstrichen wurden.

Festgestellt im Übergabeprotokoll bei Wohnungsübergabe, angefertigt von Vermieter/Mieter.

Beim Einzug wurde kein Protokoll angefertigt.

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#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3221x hilfreich)

Vollmöblierter Wohnraum oder Ferienwohnung?

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10486 Beiträge, 4647x hilfreich)

Irgendwie verstehe ich die Nachfragen nicht. Aber gut, vielleicht übersehe ich etwas. Meiner Meinung nach ist § 548 (1) BGB erstmal eindeutig. Egal ob nun Ferienwohnung oder "normales" Mietrecht. § 548 BGB ist noch nichtmal auf Wohnraum beschränkt.

Eine Frage wäre nur noch, ob irgendwann in den ersten 6.Monaten der Vermieter eine Geldforderung an den Mieter gestellt hat oder ob der Mieter auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat. Im ersteren Fall könnte der Vermieter nämlich immernoch die Aufrechnung erklären und im zweiten Fall ist Verjährung eh nicht eingetreten.

Okay, man könnte noch darüber diskutieren, ob es verjährungshemmende Dinge wie Verhandlungen oder dergleichen gab. Aber der Teilnehmer schreibt, er hat 6 Monate lang nichts mehr vom Vermieter gehört. Dann kann man das also auch vergessen.

Last but not least könnte es Probleme geben, wenn dem Vermieter die neue Anschrift des Mieters nicht bekannt war und er diese auch nicht durch eine Abfrage beim Meldeamt hätte rausfinden können.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41026x hilfreich)

Zitat (von holli90):
Festgestellt im Übergabeprotokoll bei Wohnungsübergabe, angefertigt von Vermieter/Mieter.

Jetzt ist die spannende Frage, ob man da was unterschrieben hat und ob das als Schuldanerkenntnis gelten würde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
holli90
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vermieter hat nicht innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe Ansprüche geltend gemacht, noch eine Rechnung oder ähnliche Kommunikation mit mir geführt bzw. gestellt.

Die neue Anschrift wurde ihm auf dem Übergabeprotokoll hinterlegt bzw. wäre auch via Einwohnermeldeamt ermittelbar gewesen.

Dann schreibe ich dem Vermieter mal einen netten Brief und berufe mich auf Paragraf 548 f.F.

Danke für das Feedback :)

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