Kaution - Wortlaut im Vertrag entscheidend?

18. Oktober 2013 Thema abonnieren
 Von 
Asfaloth85
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Kaution - Wortlaut im Vertrag entscheidend?

Hallo,

zwei Fragen an euch Experten: in unserem Mietvertrag steht folgendes bzgl. Kaution:
"Mieter und Vermieter vereinbaren als Sicherheit eine Kaution in Höhe von x €. [Es folgt Text wie der Mieter die Kaution hinterlegen darf].Nach Beendigung des Mietverhältnisses muss der Vermieter die Mietkaution schnellstmöglich zurückzahlen, spätestens nach 3 Monate."

Wie ist das mit dem Wortlaut "zur Sicherheit". Es wird nicht näher definiert was damit gemeint ist. Heißt das der VM muss die Kaution in jedem Falle zurückzahlen nach 3 Monaten oder kann er trotzdem Ansprüche stellen?

Ich frage deswegen weil ich im Forum folgendes gelesen habe: "Edit: Genaugenommen ist nach § 9 Abs. 5 WobindG eine Kaution nur dann zulässig, wenn schon im Mietvertrag steht, dass sie nur für die o.g. Forderungen verwendet wird. Anderenfalls ist die Kaution zurückzuerstatten (§ 9 Abs. 7 WoBindG)

-- Editiert von Gruwo am 14.12.2005 00:10:03 "

Und noch eine Frage hinterher: Wir hatten eine Pauschale bezahlt laut Vertrag als Nebenkosten, also keine Vorrauszahlung. Dann kann der VM ja eigentlich nicht sagen, dass er was von der Kaution zwecks Nebenkostenabrechnung einbehalten darf, weil es die ja nicht geben kann, oder?

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-- Editiert Asfaloth85 am 18.10.2013 14:11

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Der von dir zitierte § gilt für Wohnungen des sozialen Wohnungsbaus, nicht für frei finanzierte. In welcher Art Wohnung wohnst/wohntest du?

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#2
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Ich denke, ob da nun steht "als Sicherheit" oder "zur Sicherung der Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis" dürfte gehupft wie gesprungen sein. Dass dasselbe gemeint ist, dürfte klar sein. Was sollte denn auch sonst gemeint sein? Ansonsten wie Liane anmerkt. Im sozialen Wohnungsbau muß der Sicherungszweck tatsächlich konkret angegeben werden.

Wenn der VM sich verpflichtet hat, die Kaution nach spätestens 3 Monaten zurückzugeben, dann ist das so. Wenn keine Abrechnungen mehr ausstehen (auch nicht Heizkosten?) und wenn es auch keine Forderungen mehr gibt (ausstehende Mietzahlungen, Reparaturkosten o.ä.) dann steht der Auszahlung eigentlich nichts im Weg.

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#3
 Von 
Asfaloth85
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Wieder was gelernt! Danke euch!!

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