Kaution- aber von wem einfordern?

27. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
bikeronfire
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)
Kaution- aber von wem einfordern?

hallo
folgende situation:
ich habe 1995 einen mietvertrag mit Herrn VermieterX getätigt. nach einigen jahren liessen sich die eheleute VermieterX scheiden und das sog. NIESSBRAUCHSRECHT ging an frau X über. ebenso meine mietzahlungen von da an auf IHR konto. nun bin ich im mai ausgezogen und wollte meine kaution zurück. kurz gesagt will frau x nicht ausbezahlen. ich bin nun mit beiden rechtsanwälten der parteien in verhandlung. anwalt A sagt er ist ncht zuständig, da ja das niessbrauchsrecht mit allen rechten+pflichten an frau x überging, anwalt B sagt hol dir die kaution von dem, dem du sie bezahlt hast. es geht weniger darum OB ich die kaution erhalte, sondern von WEM.......
wenn jemand rat weiss-bitte um antwort.....
kann ich ggfs. irgendwo anzeige erstatten und wenn ja, gegen wen?
leider habe ich keinen mietrechtschutz oder ähnliches. wenn ich einen anwalt beauftragen würde , muss ich dann alles selber bezahlen. ( es geht um 400-500 euro).
ist der vermieter verpflichtet das geld auf ein verzinstes sparbuch anzulegen ?( habe die kaution vereinbarungsgemäss mit der ersten miete überwiesen)
habe bei der bank inzw. heruasgefunden, dass das ursprüngliche konto nicht mehr existiert.
grüsse
armin

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo bikeronfire,

Sie sind offensichtlich in die Schusslinie eines Rosenkriegs geraten, denn Ihre (Ex-)Vermieter schieben sich gegenseitig den "schwarzen Peter" zu.

In § 566a BGB ist allerdings eindeutig geregelt, dass Ihnen der neue Vermieter die Abrechnung der Kaution schuldet und zwar unabhängig von der Fragestellung, ob er diese auch vom Voreigentümer erhalten hat. Ist der neue Eigentümer zahlungsunfähig, ist in der v.g. Vorschrift weiterhin geregelt, dass Sie die Kaution vom alten Eigentümer zurück verlangen können. Mit anderen Worten: Beide schulden Ihnen die Kaution, vorrangig der neue Eigentümer.

Wenn Sie ihren Rückforderungsanspruch nicht alleine geltend machen können, würde ich Ihnen zur Einschaltung eines RA raten. Die Kosten fallen spätestens bei einer Gerichtsverhandlung der unterlegenen Partei zu, in Ihrem Fall also aller whrscheinkichkeit nach der neuen Eigentümerin. Da Ihr Mietverhältnis vor 6 Monaten beendet worden ist, ist Ihr Vermieter auch zur Abrechnung verpflichtet.

MfG Gruwo

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#2
 Von 
bikeronfire
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

danke für die auskunft.
jedoch hat der rechtsanwalt von frauX gesagt, dass sich das NIESSBRAUCHSRECHT unterscheidet von veräusserung oder erbe. ihr gehört ja das haus nicht,sondern sie hat nur das nutzungsrecht samt mieteinnahmen( soweit ich verstanden habe). ich habe inzw versucht den anwalt von herrnX zu erreichen, jedoch seit wochen keinerlei antwort oder reaktion. lediglich die kopie des ersten briefes an anwalt von frau x habe ich mal erhalten, in dem er wie gesagt behauptet frauX sei zuständig aufgrund des umfassenden niessbrauchsrechtes.

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#3
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#4
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo bikeronfire,

die Vorschriften über Nießbrauch an Sachen sind in den §§ 1030-1067 BGB geregelt.

In § 1059 d BGB wird festgelegt, dass bei der Übertragung des Nießbrauchrechts die Vorschriften §§ 566-567b BGB entsprechend anzuwenden sind, darunter fällt auch die Mietsicherheit; § 566a BGB .

Die neue Nießbrauchberchtigte wird nicht anders behandelt als ein Hauskäufer. Die Aussagen des RA sind also unrichtig.

MfG Gruwo

-- Editiert von Gruwo am 28.11.2004 15:28:06

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#5
 Von 
bikeronfire
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

ich bezahlte seit 1999 die miete an das konto von frauX.
wie verhält sich die sachlage da?
ich nehme an es handelt sich hierbei nicht um das "neue" niessbrauchsrecht.

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#6
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo,

wenn die Übertragung des Nießbrauchrechts an Frau x vor der Mietrechtsreform vom 1.09.2001 erfolgte, dann gilt die Regelung zur Mietsicherheit in der alten Fassung gem. §§ 550 b , 572 BGB aF.

Danach ist der Erwerber (Frau x) nur zur Rückgewähr der Kaution an den Mieter verpflichtet, wenn er diese auch vom Veräußerer (Herr x) erhalten hat. Nach einem BGH-Urteil v. 24. 3. 1999 (XII ZR 124/97 ) bleibt er i.d.R. auch dann in der Haftung, wenn er die Kaution an den Erwerber herausgibt.

Wenn Ihnen seinerzeit keine Informationen zum Verbleib Ihrer Kaution zugegangen sind, müssen Sie also davon ausgehen, dass der Veräußerer die Kaution nicht an den Erwerber weitergeleitet hat. Der Veräußerer ist also z.Zt. der alleinige Schuldner Ihrer Kautionsabrechnung. Davon kann er sich teilweise befreien, wenn er den Nachweis antritt, dass er die Kaution an den Erwerber weitergeleitet hat, er bleibt aber noch obigem BGH-Urteil weiterhin Schuldner.

MfG Gruwo

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#7
 Von 
bikeronfire
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

es rührt sich was:
nach der ausführlichen auskunft beschloss ich den anwalt von HerrnX anzurufen, und er war auch da. im freundlichen ton erklärte er mir, dass ich morgen ein schreiben in kopie erhalte, an anwalt von fraux gerichtet. dort soll es heissen, dass das damalige mietkonto an fraux überging-und somit diese wieder zuständig sei. ich soll nochmal 14tage warten and dann einen mahnbescheid vom amtsgericht holen+senden!
mal sehen was jetzt rauskommt!

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#8
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo,

quote:
es rührt sich was

Sehr schön! :)

wenn die Erwerberin jetzt über die Kaution verfügt, dann ist sie natürlich die erste Ansprechpartnerin. Aber ich muss Sie vorwarnen: Wenn man zum ersten Mal einen Mahnbescheid ausfüllt fällt einem das ziemlich schwer. Sie können das aber auch über einen RA erledigen lassen und dessen Gebühren als Kosten der Rechtsverfolgung bei der Schuldnerin geltend machen.

Warten Sie das morgige Schreiben ab und schicken Sie der Erwerberin dann sofort unter Fristsetzung eine letzte Zahlungsaufforderung. Nach fruchtlosem Ablauf ist der Mahnbescheid der nächste Schritt.

schreiben Sie doch morgen doch mal, wie der Rechtsanwalt die Übertragung der Kaution an die Frau belegt hat.

MfG Gruwo

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#9
 Von 
bikeronfire
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

leider hat er dies nur mündlich geäussert.
im brief ( kopien von 2 schreiben an den gegn.anwalt) bezog er sich auf :
PALANDT führt zu §1047BGB Rn7-

was immer das sein mag. und machte den vorschlag , abgesehen von der rechtslage die kaution zu teilen zwischen den parteien.
leider ist die FrauX im moment im urlaub ca. noch eine woche, und wie ich aus gut informirter quelle weiss, hatte sie eigentlich nicht genug geld dafür und musste sich das geld dafür borgen. da seh ich wieder schwarz mit mal eben 450 euro auszahlen ihrerseits.
aber dass hat ja nicht mit recht bekommen zu tun.
also wenn ich "androhe" einen rechtsanwalt einzuschalten, dann muss SIE dessen kosten auch noch tragen?vielleicht zieht das ja, ( ich will garnicht wissen was die bishereige korrespondenz kostete.

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#10
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo,

>PALANDT führt zu §1047BGB Rn7

Das ist die von Palandt kommentierte Ausgabe des BGB, Randnotiz 7 zu § 1047 BGB . Ich kann leider nicht nachschauen, weil ich keinen Palandt habe. Die Vorschrift selbst regelt die Verteilung der öffentlichen Lasten zwischen Nießbraucher und Eigentümer. M.E. trifft er nicht auf die Kaution zu (ist keine öffentliche Last), vielmehr hätte der RA auf § 1059 d BGB abstellen müssen (siehe meinen Beitrag weiter oben).

>abgesehen von der rechtslage die kaution zu teilen zwischen den parteien.

Da muss man wohl sehen, wie sich die Parteien einigen. Solange es nicht zu Ihren Lasten geht, können diese natürlich vereinbaren was sie wollen.

>also wenn ich "androhe" einen rechtsanwalt einzuschalten, dann muss SIE dessen kosten auch noch tragen?

Die Kosten Ihres Mahnanwalts sind Kosten der Rechtsverfolgung und als Verzugsschaden von den Schuldnern zu tragen. Spätestens bei einer Verhandlung muss die unterlegene Partei die RA-Gebühren übernehmen.

Sie können natürlich noch abwarten, was sich nach der Rückkehr der Frau x aus dem Urlaub ergibt, sollte dann nicht zügig eine Regelung gefunden werden, würde ich einen RA hinzuziehen.

Konnte der RA die Übertragung Ihrer Kaution an Frau x belegen?

MfG Gruwo

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#11
 Von 
bikeronfire
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

mündlich ja-aber im schreiben war nichts davon.....

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo,

wenn der RA nicht die Übertragung der Kaution auf die neue Eigentümerin belegen kann, ist der alte Eigentümer der Schuldner Ihrer Kaution.

MfG Gruwo

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