Kaution einbehalten wegen fadenscheiniger Gründe?

20. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
Alexander Pahl
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)
Kaution einbehalten wegen fadenscheiniger Gründe?

Hallo,

ich schreibe hier mal für einen Freund.
Er hat ca. 6 Monate in einer Wohnung gewohnt. Von seiner Kaution wurden ca. 500 ¤ einbehalten. Die Gründe für die Einbehaltung sind alle an den Harren herbeigezogen. Bei der Wohnungsabnahme hat der Vermieter nichts gesagt, er hat sich auch geweigert ein Protokoll anzufertigen oder zu Unterschreiben.

Gründe für die Einbehaltung:

Ein Wasserschaden durch ein Fehlerhaftes Rohr. Dieser schaden entstand ca. 5 Monate vor dem Auszug, vorher gab es kein Wort darüber das der Vermieter den Schaden ersetzt haben will.

Im Bad hat sich eine Ablage gelöst, wahrscheinlich wurde sie Falsch angebracht. Hier gab es auch kein Wort darüber das er den Schaden Repariert oder ersetzt haben will.

Dann soll noch eine Putzkraft für 3 Stunden Bezahlt werden. Die Wohnung wurde aber Blitz Blank übergeben. Bei der Wohnungsabnahme wurde auch hier rüber kein Wort verloren.

Dann gibt es noch ein paar andere Kleinigkeiten.

Er hat leider keine Rechtschutzversicherung und er ist leider auch nicht im Mieterschutz.

Wenn das Ganze vor Gericht geht, wie sind seine Chancen, hier steht wohl Aussage gegen Aussage.

Alexander

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Kerstin2
Status:
Schüler
(199 Beiträge, 81x hilfreich)

Hallo,

also die Wasserrohre sind definitiv Vermietersache, dafür kann er nun wirklich kein Geld einbehalten.
Bei der gelösten Ablage kommt es wohl darauf an, ob der Mangel dem Vermieter gemeldet wurde und ob er quasi durch unsachgemäße Nutzung entstanden ist.
Was ist denn im Mietvertrag bezüglich der Übergabe vereinbart gewesen? Besenrein, renoviert, etc.?

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#2
 Von 
Alexander Pahl
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich habe den Mietvertrag jetzt vorliegen. Es steht nichts über Renovierungen im Mietvertrag.

Der Vermieter behauptet der Mieter hatte den Wasserschaden zu verantworten. Diese Behauptung stellt er erst ein paar Monate nach dem Auszug in der Endabrechnung auf auf.
Berechnet wurden 6 Arbeitsstunden je 40 Euro.

Berechnet wurden 2,5 Arbeitstunden für die Neubefestigung der Badablage.

Alexander

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Es wird ihm wohl nichts anderes übrig bleibe, als einen Anwalt einzuschalten.

Den Wasserschaden wird der Vermieter tragen müssen, ggfls. sein Gebäudeversicherung.

Bezüglich der Neubefestigung der Badablage sieht es etwas anders aus. Da steht Aussage gegen Aussage. Aber 2,5 h dafür sind doch recht viel. Hat er denn Rechnungen dafür?

Wenn nicht, dann ist auch ein Stundensatz von 40 € sehr hoch.

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#4
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Der Vermieter ist in der schwierigen Lage, beweisen zu müssen, dass bei der Rückgabe des Mietobjektes Mängel vorhanden waren. Den Beweis kann er praktisch nur durch ein Übergabeprotokoll führen, wenn er Ihren Freund nachfolgend für Mängel in Anspruch nehmen möchte.

Zudem unterliegen die Ersatzansprüche des Vermieters aus dem Wasserschaden und der Badablage nach § 548 BGB nur einer kurzen sechsmonatigen Verjährung . Die Verjährungsfrist dieser Ansprüche beginnt mit der Beendigung des Mietverhältnisses, § 548 (2) BGB .

Wenn sich der Vermieter schlussendlich weigert, die gesamte Kaution zu erstatten, können Sie mittels Mahnverfahren oder sofortiger Klageeinreichung Ihren Rückzahlungsanspruch gem. § 812 (1) BGB - nötigenfalls vom Gericht - bestätigen lassen.

Viel Erfolg!:)

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#5
 Von 
Alexander Pahl
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Wenn dass ganze vor Gericht geht, wie stehen den da seine Chancen bei Aussage gegen Aussage.

Mein Freund ist am 1 August 2002 eingezogen.
Am 2 Mai 2003 ausgezogen.
Am 6 Juli 2003 erhielt er die Endabrechnung

Der Vermieter hat im Selben Haus eine eigene Firma für Befestigungstechnik

Zum Wasserschaden:
Die 6 Stunden Arbeitszeit wurden berechnet weil Wasser ins Lager gelaufen ist und angeblich 6 Stunden dafür benötigt worden sind „Schrauben“ umzulagern.
Der Schaden entstand am 5.12.2002
Ausgezogen ist er am 2.05.2003
Erst mit der Endabrechnung am 6.07 2003 gab der Vermieter bekannt das er den Schaden ersetzt bekommen will.

Zur Ablage im Bad:
45 x 15 cm große Ablage.
Der Vermieter hat den Schaden selber behoben.
Der Schaden trat ca. im September 2002 auf
Erst mit der Endabrechnung am 6.07 2003 gab der Vermieter bekannt das er den Schaden ersetzt bekommen will.

Darf ein Vermieter einfach ein Übergabeprotokoll bei der Wohnungsabnahme verweigern??

Alexander

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Wenn der Wasserschaden durch ein fehlerhaftes Rohr entstanden ist und nicht durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit Ihres Freundes, dann ist es eindeutig Vermietersache, für den Schaden auzukommen. Insofern kann ich das Verhalten des Vermieters nicht nachvollziehen.

Gleiches gilt auch für die Badablage, eine Haftung ist auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beschränkt.

Wenn sich der Vermieter weiter weigert, sollte Ihr Freund zum Mieterbund gehen. Die Aufnahmegebühr liegt bei ca. 50,-€.

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#7
 Von 
Alexander Pahl
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich habe noch ein paar Fragen.
Darf ein Vermieter einfach ein Übergabeprotokoll bei der Wohnungsabnahme verweigern??

Wie sieht es vor Gericht aus wenn Aussage gegen Aussage steht.

Wenn der Vermieter die Reparaturen selber vornimmt, darf er einfach 40 ¤ die Stunde berechnen? (Er hat eine eigene Firma)

Alexander

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Alexander Pahl
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Ein paar Fragen sind noch offen, kann mir bitte noch jemand helfen.

Danke

Alexander

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Sie können den Vermieter natürlich nicht zwingen, Ihr Wohnungsabnahmeprotokoll (WAP) zu unterschreiben. Sie könnten dann aber einen mitgebrachten Zeugen unterschreiben lassen. Vor Gericht verfügen Sie dann über schriftliche Beweise, die von der Gegenseite widerlegt werden müssen.

Bei einer Vehandlung steht nicht Aussage gegen Aussage, sondern der Vermieter muss seine Ansprüche beweisen. Während der Mietzeit wurden keine Absprachen über die Schadensregulierung getroffen, m.E. nach sind die beiden Mängel Vermietersache. Ohne WAP sind die Aussichten des Vermieters daher äußerst bescheiden...

Die Reparatur könnte er mit seiner Firma durchführen und ggf. abrechnen, wenn er zu vergleichbaren Kosten arbeitet.

Wenn Ihr Freund gegen den Wunsch des Vermieters seine Kaution zurück möchte, muss er selbst aktiv werden. Manchmal reicht schon ein Schreiben vom Rechtsanwalt, um die Sachlage endgültig zu klären.

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