Kaution einbehalten bis Nebenkosten Rechnung erstellt ist?

14. März 2007 Thema abonnieren
 Von 
Erfurter
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 7x hilfreich)
Kaution einbehalten bis Nebenkosten Rechnung erstellt ist?

Darf der Vermieter die Kaution so lange einbehalten bis Ende des Jahres die Nebenkosten errechnet wurden ? Kann mir jemand weiter helfen ?
Danke

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
KristijanM
Status:
Lehrling
(1137 Beiträge, 266x hilfreich)

Wegen noch ausstehender Nebenkosten-Abrechnungen kann der Vermieter bei Mietende nicht die gesamte Kaution, sondern allenfalls einen Betrag in Höhe von 3 monatlichen Vorauszahlungen einbehalten, für angebrochene Jahre einen entsprechenden Anteil (AG Hamburg, 47 C 1373/95, Urteil v. 27.02.1996). Ein Einbehalt für noch ausstehende Abrechnungen ist aber nur zulässig, soweit die Kaution zur Absicherung etwaiger Nachforderungen des Vermieters voraussichtlich benötigt wird (BGH, Urteil vom 18.1.2006, VIII ZR 71/05 ). Das ist nicht der Fall, wenn die letzte Abrechnung ein Guthaben des Mieters ergeben hatte (AG Hamburg, 43b C 367/97, Urteil v. 15.5.1998, MieterJournal 4/98 S.8). Haben die bisherigen Nebenkosten-Abrechnungen stets zu Guthabensbeträgen für den Mieter geführt, so ist ein teilweiser Einbehalt der Mietkaution zur Absicherung einer Nachforderung aus einer noch zu erstellenden Nebenkosten-Abrechnung nur zulässig, wenn der Vermieter einen zu erwartenden Nachzahlungsbetrag konkret vorträgt (AG Hamburg 43 b C 133/03 , Urteil vom 26.9.2003).
<pre>http://www.mieterverein-hamburg.de/mieterverein-recht/recht_k-mietrecht-mietertipps-urteile.htm </pre>

gruss,
kristijan

-- Editiert von KristijanM am 14.03.2007 13:03:39

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#2
 Von 
Irene-Marie
Status:
Schüler
(197 Beiträge, 25x hilfreich)

Hallo

wobei zu ergänzen ist, dass die Kaution bis zu 6 Monaten einbehalten werden darf, auch wegen evtl. erst später bemerkbarer Mängel.

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
KristijanM
Status:
Lehrling
(1137 Beiträge, 266x hilfreich)

@Irene-Marie
wo bitte steht das?

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#4
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

Irene-Marie meint dieses:

Zu beachten ist aber die Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB für Ersatzansprüche des Vermieters – sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung

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#5
 Von 
guest123-1299
Status:
Student
(2376 Beiträge, 252x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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