Kaution einbehalten - nun Klage

14. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
Thompa
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kaution einbehalten - nun Klage

Hallo zusammen,

ich habe jahrelang als Hauptmieter in einer 5er-WG gelebt und mit meinen Mitbewohnern Untermietverträge abgeschlossen. Im Januar letzten Jahres bin ich ausgezogen, die übrigen Mieter haben jeweils einen Einzelmietvertrag direkt vom Vermieter bekommen.
Mein Problem ist nun, dass ich die Kaution einbehalten habe, wohlwissend, dass eine deftige NK-Abrechnung kommen wird (die belief sich schon in den Vorjahren auf um die 600 Euro und wurde auch immer höher).
Die Kaution habe ich lange einbehalten, weil ich ewig keine NK-Abrechnung vom Vermieter bekommen habe.

Den Untermietvertrag des einen Mitbewohners habe ich in Eile (eigentlich sollte er sich beim Vermieter in den Mietvertrag einschreiben lassen, brauchte aber zügig einen Mietvertrag für das Bürgeramt) aus dem Netz gezogen, in dem stand leider auch drin, dass die Gesamtmiete xxx Euro beträgt und die NK enthalten sind. Der Mitbewohner beruft sich nun darauf und kommt mir nun mit dem Anwalt. Der allgemeine Konsens in der WG war jedoch immer, dass die NK gemeinsam getragen werden. Dies wurde auch explizit beim "Bewerbungsgespräch" erwähnt und mit allen Mitbewohnern besprochen. Er will nun nichts mehr davon wissen.
Zudem habe ich auch das Internet über meinen Namen weiterlaufen lassen über das gesamte Jahr mit dem Einverständnis aller, seinen Teil des Geldes habe ich bis heute nicht gesehen. Er sagt das hätten wir nie vereinbart.

Nun frage ich mich: lohnt es aufgrund des schriftlich vereinbarten Vertrags überhaupt sich den Aufwand zu machen und Widerspruch einzulegen? Habe ich überhaupt eine Chance den Fall zu gewinnen? Wie zählt die mündliche Vereinbarung, für die es Zeugen gibt, bspw. andere Mitbewohner?

Vielen Dank und viele Grüße.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Kommt ganz darauf an was die Zeugen denn so aussagen würden und wie die Reihenfolge war.
Wenn der Vertrag nach den ganzen Gesprächen unterschrieben wurde, dann dürfte der Drops wohl gelutscht sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Thompa
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Die sagen optimalerweise, dass das so vereinbart war. ;-)

Das mit der Reihenfolge kam mir noch nicht in den Sinn... der Vertrag wurde natürlich nach dem Gespräch geschlossen. Mich ärgert nur, dass der auf sein Verlangen so entstanden ist und ich nun dafür blechen muss.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Thompa):
der Vertrag wurde natürlich nach dem Gespräch geschlossen.

Dann wäre die Argumentation der Gegenseite, das man sich nach dem Gespräch auf was anderes geeinigt habe und das dann schriftlich fixiert wurde.


Die Frage ist wann genau ist das mit den fehlerhaften Nebenkosten aufgefallen? Denn man kann durchaus versuchen eine Irrtumsanfechtung geltend zu machen.



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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