"Ist jedoch schon ein neuer Mieter eingezogen, muss der Vermieter wissen, was er mit dem Vormieter noch abrechnen will. Er muss sofort nach Einzug des neuen Mieters die Kaution abrechnen."
https://www.sueddeutsche.de/geld/9-frage-wann-muss-der-vermieter-die-kaution-zurueckzahlen-1.562482
Meine Frage dreht sich um die oben gennannte Aussage. Mein Vermieter hält seit 5 Monaten die Kaution zurück. Über seinen Anwalt habe ich auch ein Schreiben erhalten mit einer Aufforderung zur allgemeinen Beseitigung von Mängeln. Es wurde aber nicht mal aufgelistet um welche Mängel es sich drehen könnte und die Frist war mit ca. 5 Werktagen für mich unmöglich einzuhalten, sogar wenn ich hätte helfen wollen. Darüber hinaus wurde die Wohnungsübergabe schriftlich dokumentiert und aus menschlicher Sicht hatte ich große acht auf die Wohnung gegeben. Es sind keinerlei Schäden entstanden. So in etwa habe ich dem Anwalt auch geantwortet.
Nun ist inzwischen ein neuer Mieter eingezogen und ich möchte den Vermieter abmahnen doch endlich mit der Kaution raus zu rücken. Ggf. mit Hinweis auf die Aussage der SZ bzw. den eigentlichen Gesetzestext? Weiß jemand wo genau die Aussage der SZ geregelt ist? Sollte ich auf irgendwas besonders acht geben? Vielen Dank!
Kaution einfordern wenn neuer Mieter eingezogen ist
28. Mai 2022
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Frage vom 28. Mai 2022 | 19:50
Von
Status: Frischling (20 Beiträge, 2x hilfreich)
Kaution einfordern wenn neuer Mieter eingezogen ist
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#1
Antwort vom 28. Mai 2022 | 20:01
Von
Status: Unbeschreiblich (32190 Beiträge, 5658x hilfreich)
Ein Auszug aus einem Artikel aus einer allg. Zeitung ist vermutlich nicht besonders hilfreich.ZitatMeine Frage dreht sich um die oben gennannte Aussage. :
Als Mieter hätte man den Vermieter um Nennung der Mängel fragen und sich auch eine längere Frist einräumen lassen können. Das hast du offenbar versäumt.ZitatEs wurde aber nicht mal aufgelistet um welche Mängel es sich drehen könnte :
Abmahnen? Echt?Zitatund ich möchte den Vermieter abmahnen doch endlich mit der Kaution raus zu rücken. :
#2
Antwort vom 28. Mai 2022 | 20:07
Von
Status: Praktikant (945 Beiträge, 260x hilfreich)
ZitatEs wurde aber nicht mal aufgelistet um welche Mängel es sich drehen könnte :
Die erste Frage ist ob denn im Wohnungsübergabeprotokoll Mängel aufgelistet sind oder nicht.ZitatDarüber hinaus wurde die Wohnungsübergabe schriftlich dokumentiert :
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#3
Antwort vom 28. Mai 2022 | 20:12
Von
Status: Unbeschreiblich (120154 Beiträge, 39837x hilfreich)
ZitatWeiß jemand wo genau die Aussage der SZ geregelt ist? :
Nirgendwo, schlicht weil sie Unfug ist.
ZitatSollte ich auf irgendwas besonders acht geben? :
Ja, einfach die 6monatige Verjährungsfrist abwarten, dann gerichtsfest zur Auszahlung auffordern und abwarten ob bis Fristablauf was passiert.
ZitatAls Mieter hätte man den Vermieter um Nennung der Mängel fragen und sich auch eine längere Frist einräumen lassen können. :
Warum sollte ein Mieter der bei klarem Verstand ist so einen Unfug machen?
ZitatAbmahnen? Echt? :
Ja, warum nicht.
Zwar absolut nicht empfehlenswert jetzt dem Vermieter und seinem Anwalt zu erklären was sie falsch machen, aber machen kann man es.
#4
Antwort vom 28. Mai 2022 | 20:47
Von
Status: Frischling (20 Beiträge, 2x hilfreich)
Danke, schon mal.
ZitatNirgendwo, schlicht weil sie Unfug ist. :
Kann ich akzeptieren. Trotzdem bleibt für mich die Frage, wie man ab Einzugsdatum des neuen Mieters noch Ansprüche an den alten Mieter erheben kann? Der Einzug bestätigt zusätzlich, dass die Wohnung übergabefähig war und wie will man dann noch differenzieren ob die Mängel nicht durch den neuen Mieter entstanden sind? Nach meinem "Rechtsempfinden" hatte der Vermieter alle Ansprüche klar aufstellen müssen, bevor er einen neuen Mieter einziehen lässt. Ich weiß natürlich, dass es keine gab, da ich die Wohnung in bestmöglicher Form übergeben habe.
-- Editiert von coffee2345 am 28.05.2022 20:47
#5
Antwort vom 28. Mai 2022 | 20:53
Von
Status: Senior-Partner (6436 Beiträge, 2318x hilfreich)
Zitat:was er mit dem Vormieter noch abrechnen will
Das ist doch Unsinn und unbegründet.
Wieso soll denn gerade zum Einzugstermin des Mietnachfolgers die Betriebskostenabrechnung fällig sein.
Betriebskostenabrechnungen betreffen einen 12 monatigen Abrechnungszeitraum und deren Ablauf wird selten mit dem Beginn eines neuen Mietvertrages überein stimmen.
#6
Antwort vom 28. Mai 2022 | 20:57
Von
Status: Frischling (20 Beiträge, 2x hilfreich)
ZitatWieso soll denn gerade zum Einzugstermin des Mietnachfolgers die Betriebskostenabrechnung fällig sein. :
Das vielleicht nicht, aber dann sollte der Vermieter trotzdem nur maximal drei Monatsabrechnungen der Nebenkosten einbehalten dürfen, das war auch irgendwo geregelt.
#7
Antwort vom 28. Mai 2022 | 21:11
Von
Status: Unbeschreiblich (120154 Beiträge, 39837x hilfreich)
ZitatTrotzdem bleibt für mich die Frage, wie man ab Einzugsdatum des neuen Mieters noch Ansprüche an den alten Mieter erheben kann? :
Das nennt sich "versteckter Mangel".
Zitatund wie will man dann noch differenzieren ob die Mängel nicht durch den neuen Mieter entstanden sind? :
Das Problem wird dann der Vermieter lösen müssen.
ZitatNach meinem "Rechtsempfinden" hatte der Vermieter alle Ansprüche klar aufstellen müssen, bevor er einen neuen Mieter einziehen lässt. :
Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung sehen das aber anders.
#8
Antwort vom 28. Mai 2022 | 22:18
Von
Status: Praktikant (945 Beiträge, 260x hilfreich)
Das Wohnungsübergabeprotokoll (zwischen dem alten Mieter und dem Vermieter) wäre ein Indiz, dass die Mängel dem neuen Mieter als Verursacher zuzuschreiben sind. Nämlich wenn dort protokolliert und von beiden Seiten unterschrieben ist: Mangelfrei übergeben.Zitatwie will man dann noch differenzieren ob die Mängel nicht durch den neuen Mieter entstanden sind? :
... aufstellen müssen, am besten im Wohnungsübergabeprotokoll das der alte Mieter unterschrieben hat.ZitatNach meinem "Rechtsempfinden" hatte der Vermieter alle Ansprüche klar aufstellen müssen :
Und der Mieter hätte sich Mangelfreiheit bei der Übergabe unterschreiben lassen sollen. Zumindest wäre das vorteilhaft.
Ein solches gibt es hier wohl, aber anscheinend soll über den Inhalt nichts offenbart werden.
Zitatwurde die Wohnungsübergabe schriftlich dokumentiert :
All dies, sofern nicht von versteckten Mängeln die Rede ist, dann kann es komplizierter werden, denn die (vom alten Mieter verursachten) versteckten Mängel können ggf. erst zu Tage getreten sein als der neue Mieter schon eingezogen war.
-- Editiert von AR377 am 28.05.2022 22:22
#9
Antwort vom 29. Mai 2022 | 10:16
Von
Status: Master (4598 Beiträge, 554x hilfreich)
ZitatDie erste Frage ist ob denn im Wohnungsübergabeprotokoll Mängel aufgelistet sind oder nicht. :
Da ist die Antwort noch fällig.
#10
Antwort vom 29. Mai 2022 | 18:39
Von
Status: Lehrling (1712 Beiträge, 272x hilfreich)
ZitatDer Einzug bestätigt zusätzlich, dass die Wohnung übergabefähig war und wie will man dann noch differenzieren ob die Mängel nicht durch den neuen Mieter entstanden sind? :
Der Einzug des Nachmieters bestätigt nicht, dass die Wohnung ohne Mängel war. Da müßte man das Übergabeprotokoll des Nach-
mieters lesen, indem z.B. auch die Mängel geschrieben stehen, so dass der Nachmieter für schon vorhandene Mängel nicht aufkommen muß.
#11
Antwort vom 29. Mai 2022 | 23:01
Von
Status: Master (4598 Beiträge, 554x hilfreich)
ZitatDa müßte man das Übergabeprotokoll des Nach- :
mieters lesen,
Was der Nachmieter feststellt ist irrelevant (mit Ausnahme versteckter Mängel), wichtig ist der Zustand der Wohnung bei Rückgabe an den Vermieter.
#12
Antwort vom 30. Mai 2022 | 08:07
Von
Status: Lehrling (1712 Beiträge, 272x hilfreich)
ZitatWas der Nachmieter feststellt ist irrelevant (mit Ausnahme versteckter Mängel), wichtig ist der Zustand der Wohnung bei Rückgabe an den Vermieter. :
Schlecht vorstellbar, dass der Nachmieter sichtbare Mängel -soweit vorhanden- nicht dokumentiert. Gerade dieser hat daran Interesse, um nicht selbst für schon vorhandene Mängel/Schäden später aufkommen zu müssen.
Ich beziehe mich auf den Beitrag von AR377
#13
Antwort vom 30. Mai 2022 | 12:08
Von
Status: Lehrling (1712 Beiträge, 272x hilfreich)
ZitatIch weiß natürlich, dass es keine gab, da ich die Wohnung in bestmöglicher Form übergeben habe. :
In bestmöglicherForm muß lange nicht vertragsgemäß heißen.
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