Kaution einfordern wenn neuer Mieter eingezogen ist

28. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
coffee2345
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 2x hilfreich)
Kaution einfordern wenn neuer Mieter eingezogen ist

"Ist jedoch schon ein neuer Mieter eingezogen, muss der Vermieter wissen, was er mit dem Vormieter noch abrechnen will. Er muss sofort nach Einzug des neuen Mieters die Kaution abrechnen."

https://www.sueddeutsche.de/geld/9-frage-wann-muss-der-vermieter-die-kaution-zurueckzahlen-1.562482

Meine Frage dreht sich um die oben gennannte Aussage. Mein Vermieter hält seit 5 Monaten die Kaution zurück. Über seinen Anwalt habe ich auch ein Schreiben erhalten mit einer Aufforderung zur allgemeinen Beseitigung von Mängeln. Es wurde aber nicht mal aufgelistet um welche Mängel es sich drehen könnte und die Frist war mit ca. 5 Werktagen für mich unmöglich einzuhalten, sogar wenn ich hätte helfen wollen. Darüber hinaus wurde die Wohnungsübergabe schriftlich dokumentiert und aus menschlicher Sicht hatte ich große acht auf die Wohnung gegeben. Es sind keinerlei Schäden entstanden. So in etwa habe ich dem Anwalt auch geantwortet.

Nun ist inzwischen ein neuer Mieter eingezogen und ich möchte den Vermieter abmahnen doch endlich mit der Kaution raus zu rücken. Ggf. mit Hinweis auf die Aussage der SZ bzw. den eigentlichen Gesetzestext? Weiß jemand wo genau die Aussage der SZ geregelt ist? Sollte ich auf irgendwas besonders acht geben? Vielen Dank!

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32190 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von coffee2345):
Meine Frage dreht sich um die oben gennannte Aussage.
Ein Auszug aus einem Artikel aus einer allg. Zeitung ist vermutlich nicht besonders hilfreich.
Zitat (von coffee2345):
Es wurde aber nicht mal aufgelistet um welche Mängel es sich drehen könnte
Als Mieter hätte man den Vermieter um Nennung der Mängel fragen und sich auch eine längere Frist einräumen lassen können. Das hast du offenbar versäumt.
Zitat (von coffee2345):
und ich möchte den Vermieter abmahnen doch endlich mit der Kaution raus zu rücken.
Abmahnen? Echt?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von coffee2345):
Es wurde aber nicht mal aufgelistet um welche Mängel es sich drehen könnte
Zitat (von coffee2345):
Darüber hinaus wurde die Wohnungsübergabe schriftlich dokumentiert
Die erste Frage ist ob denn im Wohnungsübergabeprotokoll Mängel aufgelistet sind oder nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120154 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von coffee2345):
Weiß jemand wo genau die Aussage der SZ geregelt ist?

Nirgendwo, schlicht weil sie Unfug ist.



Zitat (von coffee2345):
Sollte ich auf irgendwas besonders acht geben?

Ja, einfach die 6monatige Verjährungsfrist abwarten, dann gerichtsfest zur Auszahlung auffordern und abwarten ob bis Fristablauf was passiert.



Zitat (von Anami):
Als Mieter hätte man den Vermieter um Nennung der Mängel fragen und sich auch eine längere Frist einräumen lassen können.

Warum sollte ein Mieter der bei klarem Verstand ist so einen Unfug machen?



Zitat (von Anami):
Abmahnen? Echt?

Ja, warum nicht.
Zwar absolut nicht empfehlenswert jetzt dem Vermieter und seinem Anwalt zu erklären was sie falsch machen, aber machen kann man es.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
coffee2345
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke, schon mal.

Zitat (von Harry van Sell):
Nirgendwo, schlicht weil sie Unfug ist.


Kann ich akzeptieren. Trotzdem bleibt für mich die Frage, wie man ab Einzugsdatum des neuen Mieters noch Ansprüche an den alten Mieter erheben kann? Der Einzug bestätigt zusätzlich, dass die Wohnung übergabefähig war und wie will man dann noch differenzieren ob die Mängel nicht durch den neuen Mieter entstanden sind? Nach meinem "Rechtsempfinden" hatte der Vermieter alle Ansprüche klar aufstellen müssen, bevor er einen neuen Mieter einziehen lässt. Ich weiß natürlich, dass es keine gab, da ich die Wohnung in bestmöglicher Form übergeben habe.

-- Editiert von coffee2345 am 28.05.2022 20:47

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#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6436 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
was er mit dem Vormieter noch abrechnen will

Das ist doch Unsinn und unbegründet.
Wieso soll denn gerade zum Einzugstermin des Mietnachfolgers die Betriebskostenabrechnung fällig sein.
Betriebskostenabrechnungen betreffen einen 12 monatigen Abrechnungszeitraum und deren Ablauf wird selten mit dem Beginn eines neuen Mietvertrages überein stimmen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#6
 Von 
coffee2345
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Wieso soll denn gerade zum Einzugstermin des Mietnachfolgers die Betriebskostenabrechnung fällig sein.

Das vielleicht nicht, aber dann sollte der Vermieter trotzdem nur maximal drei Monatsabrechnungen der Nebenkosten einbehalten dürfen, das war auch irgendwo geregelt.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120154 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von coffee2345):
Trotzdem bleibt für mich die Frage, wie man ab Einzugsdatum des neuen Mieters noch Ansprüche an den alten Mieter erheben kann?

Das nennt sich "versteckter Mangel".



Zitat (von coffee2345):
und wie will man dann noch differenzieren ob die Mängel nicht durch den neuen Mieter entstanden sind?

Das Problem wird dann der Vermieter lösen müssen.



Zitat (von coffee2345):
Nach meinem "Rechtsempfinden" hatte der Vermieter alle Ansprüche klar aufstellen müssen, bevor er einen neuen Mieter einziehen lässt.

Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung sehen das aber anders.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von coffee2345):
wie will man dann noch differenzieren ob die Mängel nicht durch den neuen Mieter entstanden sind?
Das Wohnungsübergabeprotokoll (zwischen dem alten Mieter und dem Vermieter) wäre ein Indiz, dass die Mängel dem neuen Mieter als Verursacher zuzuschreiben sind. Nämlich wenn dort protokolliert und von beiden Seiten unterschrieben ist: Mangelfrei übergeben.

Zitat (von coffee2345):
Nach meinem "Rechtsempfinden" hatte der Vermieter alle Ansprüche klar aufstellen müssen
... aufstellen müssen, am besten im Wohnungsübergabeprotokoll das der alte Mieter unterschrieben hat.
Und der Mieter hätte sich Mangelfreiheit bei der Übergabe unterschreiben lassen sollen. Zumindest wäre das vorteilhaft.

Ein solches gibt es hier wohl, aber anscheinend soll über den Inhalt nichts offenbart werden.
Zitat (von coffee2345):
wurde die Wohnungsübergabe schriftlich dokumentiert


All dies, sofern nicht von versteckten Mängeln die Rede ist, dann kann es komplizierter werden, denn die (vom alten Mieter verursachten) versteckten Mängel können ggf. erst zu Tage getreten sein als der neue Mieter schon eingezogen war.

-- Editiert von AR377 am 28.05.2022 22:22

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#9
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4598 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Die erste Frage ist ob denn im Wohnungsübergabeprotokoll Mängel aufgelistet sind oder nicht.


Da ist die Antwort noch fällig.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von coffee2345):
Der Einzug bestätigt zusätzlich, dass die Wohnung übergabefähig war und wie will man dann noch differenzieren ob die Mängel nicht durch den neuen Mieter entstanden sind?

Der Einzug des Nachmieters bestätigt nicht, dass die Wohnung ohne Mängel war. Da müßte man das Übergabeprotokoll des Nach-
mieters lesen, indem z.B. auch die Mängel geschrieben stehen, so dass der Nachmieter für schon vorhandene Mängel nicht aufkommen muß.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#11
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4598 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Da müßte man das Übergabeprotokoll des Nach-
mieters lesen,


Was der Nachmieter feststellt ist irrelevant (mit Ausnahme versteckter Mängel), wichtig ist der Zustand der Wohnung bei Rückgabe an den Vermieter.

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#12
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Was der Nachmieter feststellt ist irrelevant (mit Ausnahme versteckter Mängel), wichtig ist der Zustand der Wohnung bei Rückgabe an den Vermieter.


Schlecht vorstellbar, dass der Nachmieter sichtbare Mängel -soweit vorhanden- nicht dokumentiert. Gerade dieser hat daran Interesse, um nicht selbst für schon vorhandene Mängel/Schäden später aufkommen zu müssen.
Ich beziehe mich auf den Beitrag von AR377

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#13
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von coffee2345):
Ich weiß natürlich, dass es keine gab, da ich die Wohnung in bestmöglicher Form übergeben habe.

In bestmöglicherForm muß lange nicht vertragsgemäß heißen.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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