Kaution ist wegen Nebenkostenabrechnung einbehalten

4. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
fb535122-60
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Kaution ist wegen Nebenkostenabrechnung einbehalten

Hallo, ich brauche dringend Hilfe. Seit Oktober 2019 bin ich nach andere Stadt umgezogen. Mein Mietverhältnis ist bis zum September 2019 beendet und da hatte ich ein Wohnungsabnahmeprotokoll beim Übergabetermin erhalten. Ein Neuer hat dann ab Oktober die Wohnung gemietet. Allerdings ist meine Kaution nicht zurückgekommen. Ich habe die Mitarbeiterin von Hausverwaltung mal gefragt, wann die Kaution zurückgezahlt wird. Sie bat dem Vermieter um eine direkt Antwort, als ob nach meinem Auszug hat die Hausverwaltung dafür kein mehr Verantwortung. Später hat der Vermieter beantwortet, die Kaution kann erst Ende 2020 nach Abschluss der Nebenkostenabrechnung ausgezahlt werden. Da besteht keine fehlende Miete oder Nachzahlung und keine irgendwelche Schäden. Am Anfang hatte ich die Wohnung aber vom Vormieter übernommen (welcher die Wohnung nur ein paar Monate gemietet hatte) daher hatte ich die Kaution an dem Vormieter gezahlt (damals hatte die Hausverwaltung mündliche richtig gestimmt). Jetzt verstehe ich nicht warum die Kaution so lange einbehalten werden muss. Nach meinem Auszug von Oktober 2019 bis Ende 2020 wäre über ein Jahr!! Das ist unfassbar. Was könnte ich dafür tun? Muss ich nur Geduld aufbringen? oder einen Frist zur Rückzahlung einzusetzen? Da ich mir zurzeit eine hohe Miete leiste, wollte ich die Kaution so früh wie möglich zurückbekommen. Über eine Lösung würde ich mich sehr freuen.

-- Editiert von fb535122-60 am 04.01.2020 18:58

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von fb535122-60):
Mein Mietverhältnis ist bis zum September 2019 beendet und da hatte ich einen Wohnungsabnahmeprotokoll bei dem Übergabetermin erhalten.


Wenn das Übergabeprotokoll "ohne Mängel" ist, kann der Vermieter trotzdem einen Teil der Kaution für die NK-Abrechnung zurückbehalten, muß aber spätestens bis Ende Dez.2020 beim Mieter eingegangen sein.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119307 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von fb535122-60):
da hatte ich ein Wohnungsabnahmeprotokoll beim Übergabetermin erhalten.

Steht da was von Mängeln drin?



Zitat (von Leo4):
kann der Vermieter trotzdem einen Teil der Kaution für die NK-Abrechnung zurückbehalten

Genauer gesagt einen angemessenen Teil der Kaution.
Das und warum der Teil angemessen ist, müsste der Vermieter beweisen.



Zitat (von fb535122-60):
daher hatte ich die Kaution an dem Vormieter gezahlt

Das könnte für Komplikationen sorgen. Ist also die Frage, ob man da jetzt "auf den Putz" hauen sollte ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von fb535122-60):
Da besteht keine fehlende Miete oder Nachzahlung und keine irgendwelche Schäden. Am Anfang hatte ich die Wohnung aber vom Vormieter übernommen (welcher die Wohnung nur ein paar Monate gemietet hatte) daher hatte ich die Kaution an dem Vormieter gezahlt (damals hatte die Hausverwaltung mündliche richtig gestimmt).


Zitat (von Harry van Sell):
Steht da was von Mängeln drin?


Es gab lt.ÜGP keine Schäden. Und die Kaution vorerstan den Vormieter bezahlt, wurde von der Hausverwaltung mündlich richtig gestimmt; was wohl heißen soll, diese wurde richtig an den Vermieter überschrieben.

.
Zitat (von Harry van Sell):
Genauer gesagt einen angemessenen Teil der Kaution.
Das und warum der Teil angemessen ist, müsste der Vermieter beweisen.


Diesen Beweis konnte ich als Vermieter noch nie erbringen, es wurde eben grob geschätzt.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119307 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
was wohl heißen soll, diese wurde richtig an den Vermieter überschrieben.

Nö, denn überschreiben geht halt nicht mündlich ...



Zitat (von Leo4):
Diesen Beweis konnte ich als Vermieter noch nie erbringen,

Man weis ob eine Nachzahlung nötig war oder Guthaben, man kennt offiziell angekündigte Kostensteigerungen, daraus lässt sich schon was beweiswürdiges machen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb535122-60
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen. Nein das Protokoll ist ohne Mängel. Das finde ich keine nachvollziehbare Gründe, vom Vermieter die ganze Kaution ein Jahr lang einzubehalten. Wäre es möglich aufzufordern, einen Teil der Kaution(sozusagen 50%) kurzfristig zurückzuzahlen?

Nach dem Umzug möchte ich noch mein Bankkonto umziehen. Wegen der einbehaltenen Kaution bin ich darüber besorgt, die Rückzahlung nicht fällig wäre wenn ich so mache...

Liebe Dank für die Antwort. Viele Grüßen.

-- Editiert von fb535122-60 am 04.01.2020 22:40

-- Editiert von fb535122-60 am 04.01.2020 22:41

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö, denn überschreiben geht halt nicht mündlich ...


Wenn die Kaution nicht auf den Vermieter umgeschrieben worden wäre hätte der Vermieter die Kaution nicht, könnte diese somit auch nicht einbehalten.

Zitat (von fb535122-60):
Wäre es möglich aufzufordern, einen Teil der Kaution(sozusagen 50%) kurzfristig zurückzuzahlen?


Wenn der Vermieter im Besitz der Kaution ist kann er nach Auszug des Mieters nur einen angemessenen Betrag für evtl. NK einbehalten, niemals die ganze Kaution.
Mache dies dem Vermieter deutlich.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9860 Beiträge, 4473x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Wenn der Vermieter im Besitz der Kaution ist kann er nach Auszug des Mieters nur einen angemessenen Betrag für evtl. NK einbehalten, niemals die ganze Kaution.
Das ist so natürlich falsch. Die Angemessenheit richtig sich nach dem Resultat der noch zu erstellenenden Nebenkostenabrechnung. Das kann in Extremfällen auch die ganze Kaution sein.

Ich würde empfehlen, den Vermieter nachweisbar schriftlich zur Kautionsabrechnung und Rückzahlung der Kaution auzufordern. Wenn es nicht absolut dringend ist, würde ich als Fristsetzung 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache setzen (explizites Datum reinschreiben). Denn dann ist die Kautionsabrechnung spätestens fällig. In das Schreiben am besten die neue Adresse sowie die aktuelle Kontoverbingung einsetzen.

Nachweisbar wird ein Schreiben zum Beispiel dann, wenn ein Zeuge es liest (also den Inhalt bezeugen kann) und es beim Vermieter in den Briefkasten steckt (Zugang kann ebenfalls durch Zeuge bewiesen werden). Alternativ kann der Zeuge auch das Ding zur Post bringen und per Einwurfeinschreiben an den Vermieter schicken. Dann bekommt man dadurch einen Zugangsnachweis.

Wenn die Frist verstrichen ist und keine Kautionsabrechnung erfolgte, kann man weitersehen. Bei einem Mietende im September ist normalerweise keine Nebenkostennachzahlung zu erwarten. Denn es fehlen die heizstarken Wintermonate Okober-Dezember. Daher darf vermutlich kein Teil der Kaution wegen der Nebenkostenabrechnung einbehalten werden.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31888 Beiträge, 5621x hilfreich)

Zitat (von fb535122-60):
die Kaution kann erst Ende 2020 nach Abschluss der Nebenkostenabrechnung ausgezahlt werden.
Spätestens am 31.12. 2020 muss der Mieter die Abrechnung haben.
Denn er bzw. seine Hausverwaltung macht für das Jahr 2019 eine BK-Abrechnung für alle Mieter. Für dich dann nur vom 1.1. bis 30.9.2019.
Da hat er nichts falsches gesagt. Das würde er allen Fragestellern sagen.
Wann kam denn letztes Jahr die Abrechnung für 2018? Wahrscheinlich macht er das immer zur etwa gleichen Zeit.
Zitat (von fb535122-60):
daher hatte ich die Kaution an dem Vormieter gezahlt (damals hatte die Hausverwaltung mündliche richtig gestimmt).
Oh, hoffentlich hat der VORmieter die Kaution an den VERmieter weitergeleitet. Das war sehr riskant.
Zitat (von fb535122-60):
Nach dem Umzug möchte ich noch mein Bankkonto umziehen.
Das kannst du gern machen. Der Vermieter bzw. auch die Hausverwaltung muss aber deine neuen Kontodaten wissen. Die kannst du doch dann in dem Bitte-Brief mitteilen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Das ist so natürlich falsch. Die Angemessenheit richtig sich nach dem Resultat der noch zu erstellenenden Nebenkostenabrechnung. Das kann in Extremfällen auch die ganze Kaution sein


Es ist kaum zu erwarten dass nach Auszug die NK die gesamte Kaution verschlingt.
Sei's drum, nichts ist unmöglich.

Ich selbst komme mit einem angemessenen Einbehalt für die End-Abrechnung der NK
gut zurecht; die Mieter ebenfalls. Ist halt immer- von Fall zu Fall- eine Ermessenssache.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fb535122-60
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen. Ich versuche nun mit dem Vermieter und Mitarbeiter von Hausverwaltung durch email einen früheren Zeitpunkt der Rückzahlung zu vereinbaren. Wenn es nicht möglich ist, würde ich nochmal einen Teil der Kaution auffordern und dazu einen Bitte-Brief einzureichen. Da muss ich ja die Kaution hinkriegen. Ich bedanke euch for alle Tipps und würde gerne mitteilen wie das weiter geht.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
fb535122-60
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Zitat (von Anami):
Oh, hoffentlich hat der VORmieter die Kaution an den VERmieter weitergeleitet. Das war sehr riskant.


Damals hatte der Vormieter mir durch email aufgefordert, die Kaution ihn zu bezahlen. Hausverwaltung hatte mir nur an Telefon mündlich zugestimmt. Die Logik war so: Der Vormieter hat die Kaution an den Vermieter bezahlt und dann von mir wiederbekommen. Meine Kaution ist an den Vormieter zu bezahlen und dann von den Vermieter wiederzubekommen. Beim meinen Einzug hatte der Vermieter theoretisch keine Kaution an den Vormieter rückgezahlt.

-- Editiert von fb535122-60 am 06.01.2020 01:17

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.443 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.741 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen