Moin moin,
folgende Situation: Meine Freundin und ich hatten die Schlüsselübergabe unserer alten Wohnung und die Wohnung wurde ohne Beanstandungen abgenommen. Die Mietwohnung hat folgende Geschichte, welche relevant ist.
Wir sind 2014 dort eingezogen und haben die Mietkaution in bar bezahlt, was ich heute unter schmerzvoller Jugendsünde verbuchen muss. Die Barzahlung wurde jedoch im Übergabe-Protokoll mit exakter Summe dokumentiert.
Um 2016/2017 ging das Wohnhaus in die Zwangsverwaltung und wurde ca. 2018 versteigert. Mit der neuen Eigentümerin der Mietsache hatten wir die besagte Abnahme.
Sie teilte uns dann auch mit, dass Sie keine Kaution für unsere Wohnung erhalten hätte. Dieser Aussage möchte ich jedoch auch nur bedingt trauen, bzw. stehe ihr skeptisch gegenüber, da die neue Eigentümerin auch schon mal eine unerlaubte Mieterhöhung
versuchte, dies am Ende jedoch auf seinen "Software-Fehler" abwälzte und zurückzog.
Gehen wir aber davon aus, dass sie tatsächlich keine Kaution aus der Insolvenzmasse erhalten hat und das der vorherige Eigentümer kein spezielles Mietkautionskonto geführt hat.
Für uns ist nun die Frage, wie unsere Chancen sind von der neuen Eigentümerin die Kaution zu erhalten. Letztendlich haben wir "nur" ein Übergabe-Protokoll von 2014 wo die Barzahlung der Kaution festgehalten ist. Weitere Quittungen etc. gibt es nicht.
Im Netz konnte ich herzu leider nichts finden, da Google immer nur Suchergebnisse präsentierte, wie und was zu beachten ist, wenn man die Kaution während einer Insolvenzphase vom Verwalter zurück haben will.
Daher hoffe ich hier auf einige Hinweise, Tipp und Erfahrungen und bin dankbar für jede Antwort.
-- Editiert von Schattengestalt am 28.01.2020 18:26
Kaution nach Insolvenz und Verkauf von Mietobjekt erhalten?
Fragen zur Miete?
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ZitatSie teilte uns dann auch mit, dass Sie keine Kaution für unsere Wohnung erhalten hätte. :
Das ist nocht euer Problem. Der Käufer hätte die Verträge überprüfen müssen zwecks Kaution. Er hat mit demHauskauf auch Euren Mietvertrag mit übernommen incl. nachweislich gezahlter Kaution. Somit muss er diese auch ausbezahlen.
§ 566a BGB lautet: Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.
Es kann dir egal sein, ob der neue Eigentümer die Kaution bekommen hat oder nicht. Du musst die damalige Übergabe der Kaution beweisen, was du ja offenbar durch das Übergabeprotokoll kannst. Dann ist der Vermieter am Zug. Es könnte aber sinnvoll sein, ihn auf § 566a BGB in Zusammenhang mit § 57 ZVG hinzuweisen.
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Ich danke für eure Antworten!
Guten Abend,
ich wollte mal Feedback geben: Wir hatten schriftlich der neuen Eigentümerin die Unterlagen zukommen lassen. Heute war ein Schreiben in der Post, wo sie darauf besteht einen Kontoauszug oder eine Barquittung zu bekommen, da andernfalls nicht ersichtlich ist, dass eine Kaution geleistet wurde.
Das digitale Übergabeprotokoll mit Unterschriften reicht ihr wohl nicht. Ich werde dann wohl mal einen Anwalt bemühen müssen.
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