Kaution nicht komplett ausgezahlt

24. Januar 2025 Thema abonnieren
 Von 
plavaptica
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Frischling
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Kaution nicht komplett ausgezahlt

Hallo,

wir haben das folgendes Problem mit der Rückzahlung der Kaution:

Am Tag der Wohnungsübergabe wurde ein Übergabeprotokoll gemacht und von beiden Parteien unterschrieben. Zehn Tage nach der Übergabe der Wohnung meldete sich der Vermieter erneut bei uns. Er entdeckte einen kleinen Schaden (am Rand, 1x1 cm) am Badezimmerspiegel und bat uns, einen neuen Spiegel zu kaufen bzw. anzubringen. Es ist noch nicht klar, ob der Schaden vor oder nach der Übergabe der Wohnung entstanden ist. Im Protokoll steht, dass die versteckten Mängel, die bei der Übergabe nicht sichtbar sind, von Vermieter spätestens innerhalb 10 Tage nach Abnahme dem Mieter mitgeteilt werden müssen. Die Wohnung am Tag der Übergabe wurde detaliert angeschaut.

Er hat beschlossen, fast 300 Euro der Kaution für diesen Schaden einzubehalten. Die restliche Summe bis zur Nachzahlung der Nebenkosten wurde an uns ausbezahlt.

Mit dieser Entscheidung waren wir nicht einverstanden und haben dem Vermieter eine schriftliche Rückmeldung zukommen lassen, in der wir die Rückzahlung von 300 Euro forderten. Allerdings erhielten wir auch nach etwa fünf Monaten keine Antwort von ihm. Daraufhin leiteten wir ein Mahnverfahren ein, dem der Vermieter jedoch vollständig widersprach, ohne eine Begründung zu liefern.

Der nächste Schritt ist nun das Streitverfahren. Dabei sind uns folgende Punkte unklar:

1. Sollte der Vermieter nachweisen können, dass der Schaden von uns verursacht wurde, wird das Übergabeprotokoll in diesem Punkt hinfällig? Müssen wir dann sowohl die Kosten für die Schadensbeseitigung als auch die gesamten Rechtskosten tragen?
2. Falls der Vermieter zwar nachweisen kann, dass der Schaden von uns verursacht wurde, die geforderte Summe jedoch als unangemessen hoch eingestuft wird, müssen wir in diesem Fall die reduzierte Summe zahlen und zusätzlich die Hälfte der Rechtskosten übernehmen?

Aus unserer Sicht scheint diese Situation fast immer zugunsten des Vermieters auszugehen. Konkret bedeutet das: Der Vermieter widerspricht im Mahnverfahren zunächst der gesamten Summe, ohne uns eine Begründung zu geben (darf er schon). Anschließend wird das Streitverfahren eröffnet, und selbst wenn nur eine reduzierte Summe durchgesetzt wird, bleiben wir auf einem Teil der Rechtskosten sitzen. Der Vermieter behält das Geld ein und spekuliert darauf, dass das Risiko eines Streitverfahrens für den Mieter zu hoch erscheint.

Liege ich mit dieser Einschätzung falsch?




26 Antworten
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#1
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6352 Beiträge, 873x hilfreich)

Zitat (von plavaptica):
1. Sollte der Vermieter nachweisen können, dass der Schaden von uns verursacht wurde,


Ist es denn so?

Zitat (von plavaptica):
wird das Übergabeprotokoll in diesem Punkt hinfällig?


Kommt darauf an, was in einem evtl. Verfahren herausgearbeitet wird.

Dasselbe gilt für die Folgefrage.

Habt ihr denn den Schaden verursacht? Wenn ja, dann meldet ihn doch der Haftpflichtversicherung, wozu Ärger aufladen?

300 € für einen einfachen Spiegel erscheint etwas hoch, aber nach oben sind ja nie Grenzen. Ich würde für 300 € jetzt keinen Zores machen, wenn ich den Schaden verursacht habe. Und ja, wenn ihr ein evtl. Verfahren verliert, dann bleibt ihr auf allen Kosten hängen, wenn ihr teilweise verliert auf den Teilkosten.

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

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#2
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 548x hilfreich)

Wobei für mich absolut fraglich ist, ob man sich im Falle eines gerissenen Spiegels überhaupt auf „versteckten Mangel" beziehen kann.

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Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(38836 Beiträge, 6422x hilfreich)

Zitat (von Despi):
ob man sich im Falle eines gerissenen Spiegels
Wo ist denn ein Spiegel gerissen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 548x hilfreich)

Aus…

Zitat:
Er entdeckte einen kleinen Schaden (am Rand, 1x1 cm) am Badezimmerspiegel
habe ich jetzt „vorne" abgeleitet.

Und wenn dem so war, darf man voraussetzen, dass der Schaden hätte erkannt werden müssen.

Ich sehe in diesem Falle keine Ansprüche zugunsten des Vermieters.

Aber warten wir mal ab, wie die Frage nach dem „Wo" beantwortet wird.



-- Editiert von User am 24. Januar 2025 17:27

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(38836 Beiträge, 6422x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Aber warten wir mal ab, wie die Frage nach dem „Wo" beantwortet wird.
Vielleicht mal LESEN? Oben?
Zitat (von plavaptica):
Er entdeckte einen kleinen Schaden (am Rand, 1x1 cm) am Badezimmerspiegel
Also am Rand und ziemlich klein.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 548x hilfreich)

Jetzt wiederholst du, was wir wissen.

Es geht aber um das, was wir nicht wissen - nämlich die Frage, ob vorne oder hinten.

Vorne = sichtbar = kein Anspruch*
Hinten = nicht sichtbar = versteckter Mangel = Prüfung, ob Vereinbarung zu versteckten Mängeln gültig = ggf. Anspruch, wenn Verschulden des Mieters nachweisbar

Oder mit „Rand" ist „Seite" gemeint, das halte ich aber für unwahrscheinlich.

*: der Vermieter muss nachweisen, dass der Schaden durch den Mieter verursacht wurde. Da er dem Mieter im Protokoll bestätigt hat, dass kein Schaden vorliegt, ist dieser Nachweis nicht möglich.



Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#7
 Von 
plavaptica
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Beschädigung befindet sich laut Foto des Vermieters an der Vorderseite. Unserer Meinung nach ist sie während der Reinigung des Badezimmers durch den Vermieter entstanden, da er mit unserem Verständnis von "besenreiner Reinigung" nicht einverstanden war.

Er hat diesen Schaden erst 10 Tage nach der Wohnungsübergabe "entdeckt" und verlangt nun von uns, einen günstigen, 10 Jahre alten Badezimmerspiegel durch einen neuen zu ersetzen.

Wir empfinden es als ungerecht, dass jemand die Kaution einbehält und darauf spekuliert, dass die Mieter den Aufwand eines Streitverfahrens scheuen. Natürlich sind 300 Euro keine riesige Summe, aber wir haben auch kein Geld zu verschenken.

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#8
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 548x hilfreich)

Zitat:
Wir empfinden es als ungerecht, dass jemand die Kaution einbehält und darauf spekuliert

Das empfinde ich auch so.

Selbst, wenn Sie Schuld hätten, wäre der Spiegel im Zeitwert zu ersetzen und kein neues, teureres Modell.

Wie gesagt, der Vermieter hat Ihnen bestätigt, dass es keinen Schaden gibt. Dann kann er sich nicht 10 Tage später unentschieden..

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#9
 Von 
plavaptica
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich denke, genau das ist der springende Punkt. Der Vermieter meldet sich nicht und besteht darauf, 300 Euro einzubehalten. Sollte das Gericht aus irgendeinem Grund den Betrag, den wir am Ende zahlen müssen, reduzieren (zum Beispiel aufgrund des Zeitwerts), bleiben wir trotzdem auf der Hälfte der Rechtskosten sitzen. Im Ergebnis hätten weder wir noch der Vermieter das Verfahren wirklich gewonnen. Oder sehe ich das falsch? Wie wird das Übergabeprotokoll aus Sicht des Gerichts beurteilt?

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#10
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6352 Beiträge, 873x hilfreich)

Du siehst das schon richtig, ob und wie das Übergabeprotokoll überhaupt vor Gericht verwertbar ist bliebe abzuwarten.

Warum meldet ihr den angeblichen Schaden nicht der Haftpflicht?

Parallel dazu würde ich den VM bitten eine Kopie der seinerzeitigen Spiegelrechnung, sowie ein Foto des Schadens zur Verfügung zu stellen, da dein Anwalt dies zur Prüfung eventueller Ansprüche benötigt. Und dann mal abwarten was passiert.

-- Editiert von User am 24. Januar 2025 21:05

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

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#11
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2992 Beiträge, 1233x hilfreich)

Zitat (von plavaptica):
bleiben wir trotzdem auf der Hälfte der Rechtskosten sitzen.


Nein. Angenommen, ihr müsstet 25€ zahlen (der Zeitwert von so einem Ding dürfte nicht wesentlich höher sein), dann müsst ihr 25/300 = 8,33333333333% der Kosten zahlen. Und das auch nur, wenn ihr verliert. Der Rest bleibt am Vermieter hängen.

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#12
 Von 
plavaptica
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

So wie ich es verstehe, würden wir im Falle eines Streitverfahrens, bei dem wir lediglich einen Teilbetrag (Zeitwert) an den Vermieter zahlen müssen, die Gerichtskosten zur Hälfte tragen, oder?
In diesem Szenario hätte weder wir noch der Vermieter vollständig "gewonnen", weshalb die Gerichtskosten zwischen beiden Parteien 50/50 aufgeteilt werden würden.

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#13
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2992 Beiträge, 1233x hilfreich)

Zitat (von plavaptica):
So wie ich es verstehe, würden wir im Falle eines Streitverfahrens, bei dem wir lediglich einen Teilbetrag (Zeitwert) an den Vermieter zahlen müssen, die Gerichtskosten zur Hälfte tragen, oder?
In diesem Szenario hätte weder wir noch der Vermieter vollständig "gewonnen", weshalb die Gerichtskosten zwischen beiden Parteien 50/50 aufgeteilt werden würden.


Nein. Es geht anteilig nach Prozentsatz des gewonnenen / verlorenen Verfahrensteils.
Nur weil jemand nicht alles bekommt / nicht alles verliert, müssen die Parteien dann nicht 50/50 zahlen.

Wie bereits gesagt, wenn ihr, bei einer Forderung von 300€ nur 25€ (was durchaus ein realistischer Betrag wäre, selbst FALLS ihr verlieren würdet) zahlen müsstet, dann würdet ihr von den Anwalts- und Gerichtskosten auch nur 8,33333333333... % zahlen müssen.

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#14
 Von 
plavaptica
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn der Vermieter zusätzlich noch 5.000 Euro für seinen Anwalt auf die Kosten aufschlägt und wir davon 8,3333 % übernehmen müssen, wird es definitiv günstiger für uns das Geld dem Vermieter zu lassen. Ich verstehe einfach nicht, warum der Vermieter die gesamte Summe im Mahnverfahren anfechten kann und wir am Ende, selbst wenn wir nur einen Teilbetrag zahlen müssen, trotzdem einen Teil der Gerichtskosten tragen sollen. Gerade die Gerichtskosten bereiten mir Sorgen – der Rest liegt ja ohnehin schon in den Taschen des Vermieters.

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#15
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6352 Beiträge, 873x hilfreich)

Zitat (von plavaptica):
Wenn der Vermieter zusätzlich noch 5.000 Euro für seinen Anwalt auf die Kosten aufschlägt


Das ist nicht möglich, wir sind bei einem Streitwert von 300 €.

Schreib den VM doch erst mal an und fordere die Originalrechnung und das Foto.

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

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#16
 Von 
plavaptica
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Foto liegt bereits vor (es gibt nur eine kleine Beschädigung am Rand, aber der Spiegel lässt sich ganz normal nutzen) und ich glaube, die Originalrechnung ist nicht mehr vorhanden. Daher wurde eine Rechnung von einer Fachfirma beigefügt. Der beschädigte Spiegel ist ein günstiger Spiegel, der auf keinen Fall 300 Euro wert ist.

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#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128654 Beiträge, 41083x hilfreich)

Zitat (von plavaptica):
Wenn der Vermieter zusätzlich noch 5.000 Euro für seinen Anwalt auf die Kosten aufschlägt

Wenn es nur um 300 EUR geht, dürfte der Gegnerische Anwalt um die 170 EUR plus eventuell Reisekosten etc. berechnen.



Zitat (von plavaptica):
Ich verstehe einfach nicht, warum der Vermieter die gesamte Summe im Mahnverfahren anfechten kann

Weil das Gesetz es so vorsieht, das er den Betrag der eingeklagt wird anfechten darf.



Zitat (von plavaptica):
und wir am Ende, selbst wenn wir nur einen Teilbetrag zahlen müssen, trotzdem einen Teil der Gerichtskosten tragen sollen

In DE gilt die Regel "der Verlierer zahlt". Verliert ihr nur 10%, zahlt ihr auch nur 10%.
In anderen Ländern zahlt der Kläger alles oder z.B. 50%. Und da darf der Anwalt des Vermieters dann auch mal 5000 EUR aufrufen für so einen Fall.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#18
 Von 
plavaptica
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Gut, man könnte sagen, selbst wenn wir alles verlieren (was meiner Meinung nach eher unwahrscheinlich ist), müssen wir mit diesen 300 Euro rechnen, dazu kommen etwa 170 Euro für den Anwalt (den wir vor dem Amtsgericht nicht benötigen) und vermutlich noch etwa 200 Euro für die Gerichtskosten. Das Risiko erscheint mir insgesamt eher akzeptabel.

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#19
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2992 Beiträge, 1233x hilfreich)

Meine Güte!
Es geht um 506,21€ Anwalts- und Gerichtskosten in Summe!

Kommt bloß nicht auf die Idee, ohne Anwalt zu klagen, das geht offensichtlich in die Hose!

Zahlt dem Vermieter 25€ ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (Betreff in der Überweisung sowas in der Art von "Schadenersatz Spiegel zum Zeitwert, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht") und klagt die offenen 300€ ein.
Da er dann mit einer Wahrscheinlichkeit weit über 90% komplett verliert und selbst in den 10% ihr nur ca. 10€ (von 300€) draufzahlen müsstet, habt ihr voraussichtlich keine 20€ Prozesskostenrisiko. Und zwar mit eigenem Anwalt!
Vor Beauftragung des Anwalts aber selber mahnen! Mit Fristsetzung. Keine Bitten, sonden fordern.

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#20
 Von 
plavaptica
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Ein Mahnverfahren wurde eingeleitet, und der Vermieter hat die vollständige Summe wiedersprochen. Daraufhin haben wir deutlich gemacht, dass wir bereit sind, 50 Euro zu zahlen, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, obwohl wir der Ansicht sind, dass die Beschädigung nicht von uns verursacht wurde (keine Anerkennung). Leider haben wir erneut keine Rückmeldung erhalten.


-- Editiert von User am 26. Januar 2025 23:52

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#21
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2992 Beiträge, 1233x hilfreich)

Zitat (von plavaptica):
Ein Mahnverfahren wurde eingeleitet, und der Vermieter hat die vollständige Summe wiedersprochen. Daraufhin haben wir deutlich gemacht, dass wir bereit sind, 50 Euro zu zahlen, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, obwohl wir der Ansicht sind, dass die Beschädigung nicht von uns verursacht wurde (keine Anerkennung). Leider haben wir erneut keine Rückmeldung erhalten.

Na dann, 50€ zahlen und strittiges Verfahren betreiben.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128654 Beiträge, 41083x hilfreich)

Zitat (von plavaptica):
den wir vor dem Amtsgericht nicht benötigen

Man hat also fundierte Kenntnisse im Bereich der Prozessführung und in der Prozesstaktik?

Ansonsten wird man schon für das verfassen der Klageschrift einen Anwalt benötigen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6352 Beiträge, 873x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ansonsten wird man schon für das verfassen der Klageschrift einen Anwalt benötigen ...


Dem kann man nur zustimmen, schon wenn ich auf die Argumentation hier im Forum sehe, dann wird mir wuschig.

Viel Erfolg.

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

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#24
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2992 Beiträge, 1233x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Na dann, 50€ zahlen und strittiges Verfahren betreiben.


Ich sollte mich eventuell korrigieren. Der Schachzug mit dem Mahnverfahren war eventuell unklug. Auf diesen Kosten bleibt ihr wohl zum Teil sitzen. Ihr könnt jetzt aber den Streitwert mit 250€ beziffern (und an den Vermieter nichts mehr überweisen) und die Klage einreichen lassen. Selber machen ist offensichtlich aussichtslos. Allerdings muss sich erst ein Anwalt finden, der ein Mandat mit einem so niedrigen Streitwert auch annimmt.
Verzug liegt nach dem Mahnbescheid auf jeden Fall vor.

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#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128654 Beiträge, 41083x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Verzug liegt nach dem Mahnbescheid auf jeden Fall vor.

Nö.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2992 Beiträge, 1233x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von 3,141592653):
Verzug liegt nach dem Mahnbescheid auf jeden Fall vor.


Nö.


Nicht generell (Mahnbescheid ist keine Mahnung), aber es lag ja schon vor dem Mahnbescheid Verzug vor.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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