Kaution und Bürgschaft

14. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
Leoha123
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Kaution und Bürgschaft

Hallo zusammen,

ich werde umziehen und mein potenzieller neuer Vermieter verlangt sowohl eine Kaution in Höhe von 3 Netto Kaltmieten, als auch eine selbstschuldnerische Bürgschaft (die würde meine Mutter übernehmen, da ich noch Studentin bin). Ich habe mich soweit erkundigt und dabei müsste es sich theoretisch um eine Übersicherung handeln, richtig? In der Wohnungsanzeige stand geschrieben, dass der Vermieter auch gerne an Studenten mit Elternbürgschaft vermietet. Ist damit schon die freiwillige Bürgschaft ausgeschlossen? Ebenso ist dieser Absatz im Mietvertrag genannt: „Der Mieter ist im laufenden Mietverhältnis nicht berechtigt, den Vermieter zur Erfüllung von Forderungen auf die Kaution zu verweisen."
Ebenso wurde im Mietvertrag nicht auf die Bürgschaft hingewiesen.

Nun ist meine Frage, ob es Sinn macht den Vertrag und die Bürgschaft trotzdem zu unterzeichnen? Wäre die Bürgschaft dann nicht sowieso nichtig, falls der Vermieter die Kaution wegen Schäden einbehält und dazu noch den Bürgen zahlen lassen möchte? Also wenn es natürlich im Rahmen der 3 Netto Kaltmieten bleiben würde.

Das Problem ist nämlich, dass der Wohnungsmarkt hier hart umkämpft ist.

Liebe Grüße und Danke für die Antwort!

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4517 Beiträge, 540x hilfreich)

Die Bürgschaft wäre nichtig, wenn die Kaution entrichtet ist. § 551 Abs. 4 BGB


.. aber nur, wenn du nicht freiwillig die doppelte Absicherung dem VM angeboten hast.


-- Editiert von Solan196 am 14.10.2020 16:32

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#2
 Von 
Leoha123
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay, danke schon mal!

Nein, angeboten habe ich das meines Erachtens nicht.
Oder gilt es schon als anbieten, wenn in der Anzeige des Vermieters steht, dass diese auch an Studenten mit Bürgschaft vermieten und die Kaution 3 Netto Kaltmieten beträgt und ich darauf antworte, dass meine Mutter bürgen würde?

Liebe Grüße

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#3
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4517 Beiträge, 540x hilfreich)

Besteht er denn tatsächlich auf beides?

Wenn du die Wohnung anmietest, einfach die Anzeige zu deinen MV Unterlagen legen, im Zweifel kannst du darauf zurückgreifen, aber wir gehen jetzt mal davon aus, dass nichts passieren wird, was den Zugriff auf eines von beiden notwendig werden ließe.

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#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6415 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
Nein, angeboten habe ich das meines Erachtens nicht.

Wie soll man denn die Einschänkung "meines Erachtens" verstehen ?

Wirksam wäre die Bürgschaft wenn deine Mutter sie von sich aus angeboten hätte.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#5
 Von 
Leoha123
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, ich habe nochmal nachgefragt und es kam nur die Aussage, dass es immer so gemacht wird.

Ich denke auch, dass nichts passieren wird. Es hat mich nur gewundert, dass sowas trotzdem gefordert wird.

Vielen Dank für deine schnellen Antworten! :-)

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#6
 Von 
Leoha123
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

@spezi-2

meine Mutter stand anfangs nicht mit dem Vermieter in Kontakt.
Dieser hat mir den Mietvertrag und den Bürgschaftsvertrag dann per Mail zugeschickt, nachdem ich ihm gesagt hatte, dass meine Mutter die geforderte Bürgschaft übernehmen würde.
Meine Mutter hat dann nochmal bei diesem angerufen und ihn darauf hingewiesen, dass sowohl Kaution als auch Bürgschaft zusammen eigentlich nicht gefordert werden können. Dieser meinte dann, dass er es immer so macht, er nicht auf eines verzichtet und wir uns sonst eine andere Wohnung suchen sollen, falls wir nicht bereit sind, beides zu unterzeichnen.

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#7
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4517 Beiträge, 540x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Wie soll man denn die Einschänkung "meines Erachtens" verstehen ?

Wirksam wäre die Bürgschaft wenn deine Mutter sie von sich aus angeboten hätte.


mmh ...

Zitat (von Leoha123):
Oder gilt es schon als anbieten, wenn in der Anzeige des Vermieters steht, dass diese auch an Studenten mit Bürgschaft vermieten und die Kaution 3 Netto Kaltmieten beträgt und ich darauf antworte, dass meine Mutter bürgen würde?


Ist mE ein Grenzfall der nicht zu Lasten des MIeters ausgelegt werden darf.

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#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9868 Beiträge, 4475x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Ist mE ein Grenzfall der nicht zu Lasten des MIeters ausgelegt werden darf.
Nein, das ist eigentlich kein Grenzfall.

Mit dem hier
Zitat (von Leoha123):
meine Mutter stand anfangs nicht mit dem Vermieter in Kontakt.
Dieser hat mir den Mietvertrag und den Bürgschaftsvertrag dann per Mail zugeschickt, nachdem ich ihm gesagt hatte, dass meine Mutter die geforderte Bürgschaft übernehmen würde.
und dem hier
Zitat (von Leoha123):
In der Wohnungsanzeige stand geschrieben, dass der Vermieter auch gerne an Studenten mit Elternbürgschaft vermietet.
ist klar, dass der Vermieter diese Bürgschaft gefordert hat.

Zur Klarstellung: Es gibt ein altes Urteil, dass eine Elternbürgschaft zusätzlich zur Kaution gültig sein kann. An sich scheint das direkt dem § 551 BGB zu widersprechen. Die Argumentation damals war, dass nicht der Mieter die Bürgschaft angeboten hat sondern direkt der Bürge. § 551 BGB schützt jedoch nur den Mieter und nicht Dritte.

In diesem Fall hat der Vermieter bereits in der Annonce zu einer Elternbürgschaft aufgefordert und ohne Kontakt mit dem Bürgen diese vom Mieter gefordert. Ich sehe da keinen Spielraum für eine Gültigkeit dieser Bürgschaft.

Solange der Mieter keine Schulden anhäuft, ist das aber eh egal. Sollte die Bürgschaft dann wirklich mal schlagend werden, wird der Vermieter sich meiner Meinung nach sehr schwer damit tun.

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#9
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Zitat (von Leoha123):
Ebenso ist dieser Absatz im Mietvertrag genannt: „Der Mieter ist im laufenden Mietverhältnis nicht berechtigt, den Vermieter zur Erfüllung von Forderungen auf die Kaution zu verweisen."

Der Satz ist überflüssig, da ein Vermieter während eines laufenden Mietverhältnisses nicht verpflichtet ist, sich aus der Kaution zu bedienen.

Zum Rest: Da der Vermieter schon in der Anzeige (gut aufbewahren!!) die zusätzliche Bürgschaft verlangt hat, kann von freiwillig nicht die Rede sein.
Den Vertrag kann man ruhigen Gewissens unterschreiben, da die zusätzliche Bürgschaft nichtig ist.
Grundsätzlich sollte man sich aber als Mieter so verhalten, dass der Vermieter noch nicht einmal die Kaution einbehalten kann.

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#10
 Von 
Leoha123
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für eure Antworten!

Eine Frage habe ich noch.
Im Bürgschaftsvertrag steht geschrieben: „Der Bürge verzichtet auf das Recht zur Kündigung während der gesamten Vertragslaufzeit des Mietvertrages sowie für sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses bzw. der Nutzung durch die Mietpartei. Die Bürgschaft ist unbefristet." Was genau hat es mit den 6 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses auf sich? Wenn der Mietvertrag gekündigt, läuft die Bürgschaft dann weiter?

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#11
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4517 Beiträge, 540x hilfreich)

Das ist egal, da die Bürgschaft unwirksam ist ... wenn die Kaution gezahlt wird.

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