Kaution usw.

27. Juni 2005 Thema abonnieren
 Von 
Tatjana34
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Kaution usw.

Hallo,
am 01.04.2005 bin ich aus meiner Wohnung ausgezogen. Gemäß Mietvertrag wurde mir die Hundehaltung gestattet. Ich wohnte 5 Jahre in der Wohnung und der Teppich im Wohnzimmer war neu verlegt. Trotz Reinigung sind die Laufspuren meines Hundes nicht richtig rausgegangen.
Jetzt habe ich eine Kautionsabrechnung erhalten worin a) die Kaution geringer aufgeführt wurde als ich bezahlt habe (DEM 450,00) und b) wurde nur ein einbehalt für Heiz- und Betriebskostenabrechung 2004 und 2005 von EUR 250,00 abgezogen.

Hätte der Vermieter in diese Kautionsabrechnung aufführen müssen, dass er mir was für die Bodenbeläge was in Abzug gebracht hat? (lt. meiner Ex-Nachbarin wurde nun Laminat verlegt!)
Wie hoch ist der Zinssatz mit dem die Kaution angelegt werden muß?
Wann kann ich auf Auszahlung des Restbetrages pochen?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

1) Der Vermieter hat zunächst einmal nur einen Ersatzanspruch für vom Mieter schuldhaft verursachte Schäden (beim Teppich typischerweise zB Rotweinflecke oder Brandlöcher durch Zigaretten). Normale Abnutzung ist hingegen bereits mir der Miete abgegolten. Ich habe erhebliche Zweifel, ob Laufspuren im Fußbelag überhaupt eine Schadensersatzpflicht des Mieters auslösen, zumal die Tierhaltung gestattet war.

2) Wenn ersatzpflichtige Schäden beim Auszug da sind, muß der Vermieter den Mieter zunächst mit angemessener Frist zu deren Beseitigung auffordern. Er darf nicht einfach ungefragt die Handwerker holen.

3) Bei Schadensersatzpflicht besteht weiterhin nur Anspruch auf Ersatz des Zeitwertes der beschädigten Sache, nicht aber des vollen Neuwertes oder gar eine noch aufwendigere Ausführung.

4) Selbstverständlich muß der Vermieter über die Kaution korrekt abrechnen und darlegen, ob und was einbehalten worden ist.

5) Die Kaution muß mit den Zinssatz für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist verzinst werden (ist aber momentan nicht so doll). Bei zinsgünstigerer Anlage, zB Festgeldangebote, ggf auch mit dem tatsächlich erzielten Satz.

6) Für die Rückzahlung der Kaution hat der Vermieter idR sechs Monate zur Verfügung. Ggf auch länger, wenn noch Nebenkostenabrechnungen ausstehen.

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#2
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo,

"Hätte der Vermieter in diese Kautionsabrechnung aufführen müssen, dass er mir was für die Bodenbeläge was in Abzug gebracht hat? "

Ja, der Vermieter muss bei der Kautionsabrechnung eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben erstellen; § 259 BGB . Aus ihr muss sich die Höhe der Kautionssumme einschließlich der Zinsen ergeben. Eventuelle Gegenforderungen müssen nachvollziehbar nach Grund und Höhe dargelegt werden. Stellt der Vermieter die Kosten für den Austausch des Teppichbodens in Rechnung, muss dies nach dem Prinzip Neu für Alt erfolgen, d.h. es darf nur der Zeitwert des Teppichs angesetzt werden. Bei einer durchschnittlichen Lebensdauer eines Teppichs von 10 Jahren sind nach 5 Jahren entsprechend 50% des Neuwerts zu ersetzen.

"Wie hoch ist der Zinssatz mit dem die Kaution angelegt werden muß? "

Die (Bar-)Kaution muss mit dem für Spareinlagen mit dreimonatiger KÜndigungsfrist üblichen Zinssatz angelegt werden; § 551 Abs. 3 S. 1 BGB .

"Wann kann ich auf Auszahlung des Restbetrages pochen? "

Nach Erstellung der Kautions- bzw. Betriebskostenabrechung.

MfG Gruwo

-- Editiert von Gruwo am 28.06.2005 09:23:01

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#3
 Von 
Tatjana34
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Informationen.

Gruß Tatjana

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