Kaution vom Vermieter einbehalten korrektes vorgehen.

11. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
jayel1990
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kaution vom Vermieter einbehalten korrektes vorgehen.

Hallo liebe Anwälte,

ich wäre dankbar wenn ihr euch meinen Fall einmal zu Gemüte führen würdet und mir Tipps für mein weiteres Vorgehen geben könntet.

Ich und meine Partnerin sind zum 31.Juli 2015 aus der damaligen Mietwohnung ausgezogen. Während der Mietzeit ist ein Schaden am Laminat entstanden den der Vermieter ersetzt haben möchte. Soweit so gut. Nach einigem hin uns her bzgl. eigenen Ausbesserns des Schadens, sind wir dennoch an unsere Haftpflicht herangetreten und haben den Schaden gemeldet.

Die Versicherung ist nun bereit den Schaden zu übernehmen, wenn Sie auch nicht den vom Vermieter geforderten Betrag zahlen möchte. (Gefordert 1000€, Versicherung bietet 500€, da kein Nachweis über Preis des alten Laminats, Zeitwert usw.)

Hat der Vermieter das Recht die Kaution dennoch einzubehalten trotz Zahlungsbereitschaft seitens der Versicherung?

Ein weitere Punkt ist das der Vermieter berechtigt sei ein Teil der Kaution bis zur Nebenkostenabrechnung einzubehalten. In den vorherigen Jahren haben wir jährlich gut 450€ an Guthaben ausbezahlt bekommen. Eine Steigerung der Nebenkosten, dass der Vermieter eine Nachzahlung erwarten kann liegt nicht vor. Wie viel darf er nun einbehalten?

Ich habe nun vor den Vermieter schriftlich aufzufordern die Kaution inkl. Zinsen für den Zeitraum zu überweisen. Selbstverständlich mit einer ausreichenden Frist.

Ich hoffe euch alle nötigen Informationen geliefert zu haben um den Fall zu bewerten und mir sagen zu können ob mein Vorgehen das richtige ist.

Viele Grüße

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Die Kaution ist dann zur Rückzahlung fällig, wenn der Vermieter keine Ansprüche mehr gegen Euch hat.
Das wäre dann der Fall, wenn die Schadensbeseitigungskosten ausgeglichen sind.
Und da braucht sich der Vermieter nicht mit eurer Haftpflichtversicherung herumzuschlagen (z.B. wegen des Differenzbetrages); ihm gegenüber seid nunmal ihr zahlungspflichtig.
Wie schaut es also damit nun aus?

Das Auszugdatum jährt sich am 31.07.2016.
War das Mietverhältnis ebenfalls zu diesem Datum beendet?

Wie war es mit der Anschlussvermietung?
D.h. konnten etwaige direkte Anschlussmieter zum 01.08.2015 einziehen, obwohl erst noch der Fussboden repariert werden musste?
Ggf. wäre hier noch weiterer Schaden (Mietausfall, Zwischenunterbringung) entstanden, der ebenfalls zu ersetzen wäre.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#2
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

@ Lolle

Dir ist schon klar, dass sich der Vermieter nicht besser stellen darf nach einer Reparatur als vorher? Bei € 1000,- wird wohl ein Zimmer komplett mit neuem Laminat ausgelegt. Unabhängig davon kann der Vermieter nur den Zeitwert ersetzt bekommen.

Alles andere ist doch Kaffeesatzleserei.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Ich denke auch, das der Vermieter hier etwas kleinere Brötchen backen muss. Die Haftpflicht ist ja gewillt, den Schaden zu regulieren, nur der Vermieter bringt keinen Nachweis über die Schadenshöhe, da er nicht preisgibt, was das Laminat ursprünglich gekostet hat.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
Dir ist schon klar, dass sich der Vermieter nicht besser stellen darf nach einer Reparatur als vorher? ... Alles andere ist doch Kaffeesatzleserei.

Genau deswegen, weil alles Kaffeesatzleserei sein müsste, hatte ich nachgefragt.
Wollen wir nicht besser erstmal abwarten, was der TE näheres zum Sachverhalt schreibt?

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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