Kaution vs. BK-Schulden

10. Mai 2009 Thema abonnieren
 Von 
musi-kuss
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 12x hilfreich)
Kaution vs. BK-Schulden

Hallo,
ich hätte da mal einige Fragen zum Thema Mietkaution und Schulden aus einer Betriebskostenabrechnung. Hier die Situation:

Wegen der BK-Abrechnung 2006 des Vermieters, die an mehreren Stellen falsch war und nachgebessert werden musste, gerät der Mieter in Schulden, die er mit einer Ratenzahlungsvereinbarung zurückzuzahlen beginnt. Zum 01.07.08 zieht er nach einer ordentlichen Kündigung aus. Durch kurzfristige Arbeitslosigkeit und einen Umzug kann er die Raten nicht mehr zahlen, dadurch bleibt ein Endbetrag offen. Der Vermieter macht von seinem Rückbehaltungsrecht der Kaution gebrauch, überschreitet die maximalen 6 Monate am 01.01.09. Die BK-Abrechnung 2007 erhält der Mieter erst gar nicht. Der Mieter mahnt den Vermieter wegen der Kaution im Februar 09 mit dem Versprechen an, die Restschuld aus den BK 2006 davon zu begleichen, da er selbst zahlungsunfähig ist. Eine Reaktion darauf erhält er nicht und wartet somit bis heute.

Meine Fragen:

1. Gibt es eine Verjährungsregelung zur Rückzahlung der Kaution?
2. Kann der Vermieter bei einer Kaution als Sparbuch darauf zugreifen?
3. Sollte der Mieter nach nochmaliger Mahnung einen Mahnbescheid ausstellen, obwohl doch offene Forderungen bestehen?

Vielen Dank schon einmal für die Antworten :)

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5923 Beiträge, 1375x hilfreich)

1. Ja, 3 Jahre.
2. Ja, der VM könnte sich wegen des Rückstandes der Kaution bedienen.
3. Das wäre dreist. Vielmehr sollte der VM aufrechnen.

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3167 Beiträge, 1439x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
musi-kuss
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 12x hilfreich)

@Jotrocken

Ich hatte mal gehört, dass die Kaution weder bei Miet- noch bei Betriebskostenrückstand angegriffen werden darf. Zumal der Name des Mieters auf dem Sparbuch steht. Obwohl es dem Mieter natürlich recht wäre, den Rückstand aufrechnen zu lassen, sofern er mal den Rest zurückbekommen würde.

@Scalar2

Warum sollte das ein möglicher Einzelfall sein? Die Rückgabe der Kaution und die Schulden sind ja zwei verschiedene paar Schuhe, zumal in diesem Fall ja die Rückgabe zur Begleichung der Schulden führen sollte.
Und warum sollte der Mieter die BK 2007 anfordern? Ist nicht der Vermieter dazu verpfichtet, sie in einer gesetzlich festgelegten Frist zuzusenden? Diese Frist ist ja längst überschritten.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-2214
Status:
Praktikant
(677 Beiträge, 632x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
musi-kuss
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 12x hilfreich)

quote:
Behauptet wer, außer Dir?


Vor allen Dingen behauptet das die Bank des Mieter, bei der er das Sparbuch angelegt hat. Und bestenfalls auch der vorherige Vermieter, der dieses Sparbuch ebenfalls in den Händen hielt.

quote:
Für M. bzw. Schuldner schon.


Und warum für unseren Rechtsstaat nicht?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-2214
Status:
Praktikant
(677 Beiträge, 632x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
musi-kuss
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 12x hilfreich)

quote:
Das hat schon seinen Grund.


Dann erkläre das mal bitte - am besten mithilfe von Gesetzestexten, damit wir alle was davon haben. Schließlich ist das hier ein Rechtsforum - oder etwa nicht? ;)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest123-2214
Status:
Praktikant
(677 Beiträge, 632x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
musi-kuss
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 12x hilfreich)

Klar weiß ich das - aber auch Laien können Gesetzestexte lesen ;)
Kann mal bitte jemand anderes antworten?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3167 Beiträge, 1439x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
musi-kuss
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 12x hilfreich)

quote:
Was denkst du eigentlich, wofür eine Kaution da ist? Das könnte der VM sogar während der Mietzeit und der Mieter wäre dann verpflichtet, die Kaution wieder aufzufüllen.


Ja richtig, die Kaution dient während und nach der Mietzeit als Sicherheit. Aber seit wann greift der Vermieter auf die Kaution des Mieter zurück, wenn er eine Miete nicht zahlen kann? Ich dachte immer, er mahnt den Mieter ab und lässt ggf. das Geld eintreiben. Auffüllen der Kaution - woher hast Du denn das?

quote:
Hat er denn deine Verzugsanschrift?


Wozu braucht er denn meine Verzugsanschrift? Die vom Mieter hat er ;)

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3167 Beiträge, 1439x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
musi-kuss
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 12x hilfreich)

Darum geht es doch eigentlich gar nicht. Ich möchte mich hier nicht rumstreiten, wozu eine Kaution gut ist und wofür sie verwendet werden sollte, sondern will lediglich dem Mieter dabei helfen, ein paar Meinungen einzuholen, wie er ohne viel Streit an seine Kaution kommt und dem Vermieter die Restschuld zurückzahlen kann. Und das möglichst ohne viel Streit und nach deutschem Recht.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3167 Beiträge, 1439x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 288.775 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
116.361 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen