Kaution wegen "Haftung für WLAN" einbehalten?

5. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
LennartH
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Kaution wegen "Haftung für WLAN" einbehalten?

Ich hatte Dezember bis jetzt 1. September (9 Monate) ein Zimmer gemietet. Zimmer wurde ohne Mangel übergeben und bestätigt. Einzige abzurechnende Kosten sind meine Stromkosten, die für 9 Monate und 1 Zimmer natürlich maximal einen niedrigen 3stelligen Betrag ergeben. Auf meine Bitte an den Vermieter die 1000€ Kaution früher als die von ihm gesetzten 3 Monate zurückgezahlt zu bekommen (oder einen großen Teil der nicht durch die Stromkosten gerechtfertigt ist) kam als Antwort: Das geht nicht, auch (warum auch?) aufgrund seiner Haftung für das WLAN. Dieses hat er eingerichtet und kostenlos bzw. im Mietpreis mit einbegriffen zur Verfügung gestellt.

Meine Frage: Ist das ein berechtigter Grund? Oder habe ich so oder so kein Recht ein Teil der Kaution, wenn es keinen Grund gibt, diese einzubehalten, früher als 3 Monate nach Auszug zu bekommen?

Lennart - Student

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Nein, das ist kein Grund, sondern eine Ausrede.

Mängelfrei übernommen und schon weitervermietet?

Dann auffordern die Kaution bis zum .... abzurechnen und auszuahlen mit der Genehmigung für einen Einbehalt in Höhe von (keine Ahnung was meinen SIe was an NK kommt?) ... auf der anderen Seite sollten Sie dem VM die drei Monate Zeit geben, er kann sich eh sechs Monate Zeit lassen, ein Gerichtsverfahren braucht auch seine Zeit und kostet neben Nerven auch noch Geld.

Ich würde ihm mindestens bis Dezember Zeit lassen.

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#2
 Von 
LennartH
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Mangelfrei übernommen, weitervermietet und alle Nebenkosten außer Strom im Mietpreis enthalten und somit abgerechnet. Ich könnte ihm also eine Aufforderung schreiben, z.B. 850€ zuruck zu zahlen, wenn es hart auf hart kommt kann ich aber sowieso nicht dazu zwingen, weil ich weder Zeit noch Geld habe irgendwelche Rechtswege einzuschlagen. Aber wenn man den Vermietern alles durchgehen lässt....
Auf jeden Fall Danke für die Einschätzung.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von LennartH):
Mangelfrei übernommen, weitervermietet und alle Nebenkosten außer Strom im Mietpreis enthalten und somit abgerechnet. Ich könnte ihm also eine Aufforderung schreiben, z.B. 850€ zuruck zu zahlen, wenn es hart auf hart kommt kann ich aber sowieso nicht dazu zwingen, weil ich weder Zeit noch Geld habe irgendwelche Rechtswege einzuschlagen. Aber wenn man den Vermietern alles durchgehen lässt....
Auf jeden Fall Danke für die Einschätzung.


Wenn es so ist, schriftlich auffordern (echter Brief mit Zugangsnachweis, also Einwurf-Einschreiben, Boten etc. auf Einschreiben-RÜckschein würde ich jetzt verzichten) abzurechnen und auszuzahlen.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120236 Beiträge, 39855x hilfreich)

Zitat (von LennartH):
Ist das ein berechtigter Grund?

Es ist nicht auszuschließen.

Derzeit gibt es zwar noch kein Gerichtsurteil dazu, aber auch bei Gerichten kommt mitunter an, das es mittlerweile auch neue Formen der Nebenkosten / Haftungen gibt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Derzeit gibt es zwar noch kein Gerichtsurteil dazu, aber auch bei Gerichten kommt mitunter an, das es mittlerweile auch neue Formen der Nebenkosten / Haftungen gibt.


Mag sein, aber hier war die Miete inkl. allem außer Strom.

Zitat (von LennartH):
alle Nebenkosten außer Strom im Mietpreis enthalten und somit abgerechnet.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120236 Beiträge, 39855x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Mag sein, aber hier war die Miete inkl. allem

Irrelevant, hier wird ja der Einbehalt nicht für die Kosten, sondern für möglichen Schadenersatz wegen Rechtsverstößen über das WLAN getätigt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Irrelevant, hier wird ja der Einbehalt nicht für die Kosten, sondern für möglichen Schadenersatz wegen Rechtsverstößen über das WLAN getätigt.


Das geht definitiv nicht, da gibt es doch schon ein Urteil meine ich gelesen zu haben.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120236 Beiträge, 39855x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Das geht definitiv nicht

Soweit würde ich mich da nicht aus dem Fenster lehnen.
Ich sehe das analog zu verdeckten Sachschäden.

Wobei: wenn Mieter und Vermieter das gleiche Login verwenden und die IPs nicht ausreichend protokolliert werden, dann wäre ich bei "definitiv nicht" mit dabei.



Zitat (von AltesHaus):
da gibt es doch schon ein Urteil meine ich gelesen zu haben.

Das wäre interessant, ich habe da noch nichts zu gefunden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)
1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von LennartH):
wenn es hart auf hart kommt kann ich aber sowieso nicht dazu zwingen, weil ich weder Zeit noch Geld habe irgendwelche Rechtswege einzuschlagen.


Selbst wenn Du ausreichnd Geld über hättest, wurdest Du den Vermieter nach meiner Kenntnis nicht erfolgreich zwingen können, da es sich bis zu sechs Monate mit der Abrechnung Zeit lassen kann.

Einerseits weist Altes Haus selbst darauf hin, andererseits sieht er aber die drei Monate als gerechtfertigt an.
Ich habe den Gedankengang nicht verstanden.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Da kann ich weiterhelfen: die Wohnung wurde mangelfrei übergeben und (wohl) nahtlos weitervermietet. Da hat der VM es schon schwer die Einbehaltung zu begründen, zumindest für den Großteil der Kaution und ich meine auch dazu gibt es schon Urteile

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
LennartH
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Um mich nochmal zum WLAN zu äußern: Ich habe keinerlei Qualifikation in Rechtsfragen, aber da der Vermieter jedes meiner Geräte einzeln über die MAC-Adresse freigeschaltet hat, sollte eine mögliche Rechtsverletzung eindeutig auf mich zuruck zu führen sein und somit dem Vermieter kein Risiko darstellen, oder?

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von LennartH):
Um mich nochmal zum WLAN zu äußern: Ich habe keinerlei Qualifikation in Rechtsfragen, aber da der Vermieter jedes meiner Geräte einzeln über die MAC-Adresse freigeschaltet hat, sollte eine mögliche Rechtsverletzung eindeutig auf mich zuruck zu führen sein und somit dem Vermieter kein Risiko darstellen, oder?


Wie schon geschrieben, hier hat der BGH (oberste Instanz) bereits entschieden, dass ein Rückgriff auf den Zurverfügungsteller (hier Vermieter) nicht möglich ist, dementsprechend hat er auch kein Recht aus diesem Grund die Kaution einzubehalten.

Er kann einen Teil einbehalten wegen der zu erwartenden Stromrechnung, aber den Rest müsste er eigentlich sofort auskehren. ABER ... bevor Sie hier eine gerichtliche Entscheidung bekommen dauert es auch, so scheint es besser zu sein abzuwarten.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120236 Beiträge, 39855x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Normaler Weise würde ich mich nicht aus dem Fenster lehnen, aber in diesem Fall schon

Da ging es nicht um Vermieter / Untermieter, sondern um Gäste. Also durchaus anderer Sachverhalt.

Ist aber egal, denn es gab ja da eine kleine aber wesentliche Änderung im § 7 TMG - die Störerhaftung wurde doch stark eingeschränkt!
Und das wichtigste: dem WLAN-Betreiber können nicht mehr die Abmahnkosten auferlegt werden.



Da würde ich ein Schreiben an den Vermieter senden, mit
– Aufforderung zur unverzüglichen Überweisung des offenen Betrages, da nach aktueller Gesetztes und Rechtslage der behautete Sicherunganspruch gar nicht mehr besteht
– Fristsetzung für die Überweisung nach Datum (14 Tage)
– das ganze mit Zustellnachweis
– Ankündigung das nach Fristablauf ohne Leistung das ganze als Verweigerung der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten ansieht, das an einen Anwalt geht und man das ihm dann auf seine Kosten per Gericht erklären lässt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
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