Kaution wegen Nebenkostenabrechnung einbehalten

11. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
Madeleine-Mathias
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)
Kaution wegen Nebenkostenabrechnung einbehalten

Hallo zusammen,
zum 28.02.2018 habe ich meine Wohnung gekündigt, die am 26.02.2018 ohne Mängel übergeben wurde. Die Wohnung wurde bereits am Tag der Schlüsselübergabe neu vermietet. Am 31.08.2018 habe ich meinen Ex-Vermieter erstmals schriftlich aufgefordert, die Kaution an mich zu überweisen bzw. zu reagieren und eine Frist von 2 Wochen gesetzt. Nach 3 Wochen ohne Reaktion meines Ex-Vermieters habe ich telefonisch bei einer Mitarbeiter nachgehört. Sie teilte mir mit, dass noch in der gleichen Woche Geld an mich überwiesen wird. Nach einer weiteren Woche und nochmaligem Telefonkontakt wurde mir 50 % der Kaution überwiesen. Der Rest würde nach der Nebenkostenabrechnung folgen.

"Jedoch ist nicht absehbar, wann die Abrechnung erfolgt, da kein Mitarbeiter Ahnung von der Abrechnung hat. Die Andere hat gekündigt." (O-Ton Mitarbeiterin)

Ich wollte direkt mit den Vermietern Kontakt aufnehmen, da die Mitarbeiterin wenig reaktionsfreudig ist, jedoch wird mir keine Telefonnummer bzw. Mailadresse preisgegeben. Lediglich über Post sind diese für mich erreichbar, jedoch meldet sich dann wieder die Mitarbeiterin.
Die einbehaltene Summe der Kaution entspricht in keinem Fall der zu erwartenden Nebenkosten, da ich bisher immer Geld erstattet bekommen habe. Die Abrechnungen erfolgten bisher immer im Juni bzw. Juli. Und jetzt ist Mitte Oktober und nichts passiert. Wie soll ich mich weiter verhalten? In vier Wochen nochmal einen Brief schreiben?

Wir sind für jeden Rat dankbar.
Liebe Grüße


-- Editiert von Madeleine-Mathias am 11.10.2018 20:37

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

nur weil es immer so war, muß es diemal nicht auch so sein

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39751x hilfreich)

Zitat (von Madeleine-Mathias ):
die am 26.02.2018 ohne Mängel übergeben wurde.

Das wurde vom Vermieter wie genau bestätigt?



Zitat (von Madeleine-Mathias ):
Wie soll ich mich weiter verhalten? In vier Wochen nochmal einen Brief schreiben?

Einfach mal abwarten, ob die Abrechnung bis zum 31.12 kommt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Madeleine-Mathias ):
Nach einer weiteren Woche und nochmaligem Telefonkontakt wurde mir 50 % der Kaution überwiesen. Der Rest würde nach der Nebenkostenabrechnung folgen.


Mehr als drei NK-Vorauszahlungsbeträge dürfen eh nicht einbehalten werden. Liegt es darüber?

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Einfach mal abwarten, ob die Abrechnung bis zum 31.12 kommt.


Für die Abrechnung 2018 hat der Vermieter aber noch bis zum 31.12.2019 Zeit. Außerdem kann er die auch gar nicht in 2018 erstellen.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39751x hilfreich)

Zitat (von hh):
Für die Abrechnung 2018 hat der Vermieter aber noch bis zum 31.12.2019 Zeit.

Stimmt, durch den Satz
Zitat (von Madeleine-Mathias ):
Die Abrechnungen erfolgten bisher immer im Juni bzw. Juli. Und jetzt ist Mitte Oktober und nichts passiert.

bin ich davon ausgegangen das es um 2017 geht.


Eventuell kann das TS mal aufklären ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von Madeleine-Mathias ):
Die Abrechnungen erfolgten bisher immer im Juni bzw. Juli. Und jetzt ist Mitte Oktober und nichts passiert.


Um die Abrechnung welchen Jahres geht es dir denn?

2017 oder 2018?

Hat der Vermieter deine neue Anschrift?

Ein Guthaben geht dir ja nicht verloren wenn dir die Abrechnung nach Ende der 12monatigen Abrechnungsfrist zugeht.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Um die Abrechnung welchen Jahres geht es dir denn?

2017 oder 2018?


Wohl um beide, wenn er erst im Februar 2018 ausgezogen ist.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Madeleine-Mathias
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo, mir geht es nicht um die Abrechnung an sich, sondern um meine Kaution die der Vermieter einbehält ohne für mich nachvollziehbare Gründe ( = keine Mitarbeiter für Abrechnung verfügbar) Oder darf der Vermieter die Nebenkosten mit der Kaution verrechnen? Die Kaution beträgt 520 Euro. Bei den letzten Abrechnungen habe ich im Schnitt immer um die 20 Euro erstattet bekommen.
Der einbehaltene Betrag ist für mich daher nicht nachvollziehbar.
Das heißt ja dann im Umkehrschluss dass der Vermieter mir erst Ende 2019 meine Kaution ausbezahlen muss... wenn’s dumm läuft.

-- Editiert von Madeleine-Mathias am 12.10.2018 12:34

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von Madeleine-Mathias ):
Oder darf der Vermieter die Nebenkosten mit der Kaution verrechnen?


Eine evtl. Nachzahlung ja. Dafür ist die Kaution u. a. vorgesehen.

Dein Nutzungszeitraum 2018 waren nur 2 Monate. 2 Heizmonate, die heizkostenintensivsten des Jahres.

Sind in den NK auch die Heizkosten dabei ist eine Nachzahlung ziemlich sicher.

Da darf der VM schon einen Teil der Kaution einbehalten. Allerdings maximal das 3fache einer monatlichen Vorauszahlung. War eine monatlich Vorauszahlung um 80 € kann das mit 50 % der Kaution schon hinkommen.

Waren aber keine Heizkosten in den NK enthalten ist der Einbehalt nicht gerechtfertigt.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Anitari... Da darf der VM schon einen Teil der Kaution einbehalten. Allerdings maximal das 3fache einer monatlichen Vorauszahlung. [/quote):


Immer wieder der gleiche Unsinn... Es gibt keine verbindliche Obergrenze.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von RMHV):
Zitat (von Anitari... Da darf der VM schon einen Teil der Kaution einbehalten. Allerdings maximal das 3fache einer monatlichen Vorauszahlung. [/quote):

(gek.) Es gibt keine verbindliche Obergrenze.


Das ist richtig, jedoch haben sich in unserem Dunstkreis verschiedene erstinstanzliche Urteile darauf eingependelt.


3x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat:
Angemessener Einbehalt

Die Angemessenheit eines Einbehalts richtet sich nach den im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung ersichtlichen Umständen. Geben frühere Abrechnungen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des zu erwartenden Nachzahlungsbetrags, ist es angemessen, einen Betrag in Höhe von etwa der 3-fachen monatlichen Vorauszahlung zugrunde zu legen (Sternel, Mietrecht 4. Auflage, Rn. III 396). Dies folgt daraus, dass der Anspruch auf Rückgewähr der Kaution nur insoweit besteht, als feststeht, dass dem Vermieter keine Ansprüche mehr zustehen und mangels anderer Anhaltspunkte nach der Lebenserfahrung Nachzahlungen in einem Umfang von 25 % der Vorauszahlungen grundsätzlich als möglich angesehen werden müssen.

(KG Berlin, Beschluss v. 19.4.2012, 8 W 24/12 , MDR 2013 S. 510 )

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