Wir bewohnen eine 3er WG seit 2002 und wollen auch weiterhin in dieser wohnung wohnen bleiben. Alle drei Mieter sind Hauptmieter, wobei einer der dreien zum 01.04. ausgezogen (mit Vermieter abgesprochen) ist und einen festen Nachmieter für sich für das WG Zimmer gefunden hat (ebenfalls vom Vermieter ursprünglich genehmigt). nun hat der vermieter festgestellt, dass die kaution am anfang des mietverhältnisses also vor sieben jahren von seiten der wg nicht gezahlt wurde (wir wußten bis dato auch nicht, dass wir eine hätten zahlen müssen, es steht zwar im mietvertrag, aber bisher hatten es beide seiten übersehen) und verweigert jetzt die zustimmung zu dem neuen mitbewohner, bis die kaution bezahlt wurde. er will uns zwei somit unter druck setzen, in dem er uns den dritten anteil an der miete aufzwingt...
Darf er die zustimmung zu dem dritten aus diesem Grund verweigern?
Kann er die Kaution nach sieben Jahren mir nichts dir nichts einfordern?
-- Editiert am 03.04.2009 01:01
Kaution wird nach sieben jahren verlangt
3. April 2009
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Frage vom 3. April 2009 | 00:48
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kaution wird nach sieben jahren verlangt
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#1
Antwort vom 3. April 2009 | 06:59
Von
Status: Junior-Partner (5923 Beiträge, 1375x hilfreich)
quote:
Darf er die zustimmung zu dem dritten aus diesem Grund verweigern?
Ja, er dürfte ihn sogar grundlos verweigern.
quote:
Kann er die Kaution nach sieben Jahren mir nichts dir nichts einfordern?
Ja.
-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
-- Editiert am 03.04.2009 07:01
#2
Antwort vom 3. April 2009 | 08:05
Von
Status: Student (2417 Beiträge, 1226x hilfreich)
--- editiert vom Admin
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#3
Antwort vom 3. April 2009 | 09:48
Von
Status: Unbeschreiblich (49312 Beiträge, 17345x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Darf er die Zustimmung zu dem dritten aus diesem Grund verweigern? <hr size=1 noshade>
Nicht unbedingt! Bei der Vermietung an eine studentische Wohngemeinschaft muss der Vermieter jedenfalls den Austausch eines Mieters hinnehmen (z.B.: LG Hamburg, Az. 334 S 38/95 , Urteil vom 10.8.1995) oder wenn von vorneherein absehbar ist, dass Mitglieder dieser Wohngemeinschaft wechseln (LG Heidelberg 5 S 143/99 WM 2001, 358 ).
quote:<hr size=1 noshade>Kann er die Kaution nach sieben Jahren mir nichts dir nichts einfordern? <hr size=1 noshade>
Nein, der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Kaution unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist und sit daher nach 3 Jahren verjährt. (LG Duisburg vom 28.03.2006, 13 S 334/05 )
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