Kaution wird nicht zurücküberwiesen

5. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
Heike83
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 0x hilfreich)
Kaution wird nicht zurücküberwiesen

Hallo ans Forum,

am 1.1.22 bin ich aus einer Mietwohnung ausgezogen. Die Kaution in Höhe von 1500 € habe ich bis jetzt immer noch nicht zurückerhalten. Der Vermieter ist der Ansicht, dass die Lampenverkabelung im Wohnzimmer kaputt sei u. das musste er neu machen, weswegen er bis jetzt keine Zeit hatte, die Kaution zurücküberweisen. Von der Kaution sei auch wegen der Reparatur (welche er alleine durchgeführt habe) nicht mehr viel vorhanden, sagte er mir am Telefon sagte. Zum 1.9.22 wolle er mir nun den geringen Restbetrag rücküberweisen. Er müsse das aber erstmal mit seiner Frau besprechen sagte er. Glaube irgendwie nicht, dass er es zum 1.9. überweist
Was könnte man jetzt wohl machen?

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10 Antworten
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#1
 Von 
guest-12317.03.2023 10:09:24
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 64x hilfreich)

Grundsätzlich sollte die Kaution so schnell wie möglich zurückgezahlt werden. Im Allgemeinen hat sich da max. 6 Monate ergeben. Das liegt aber nicht daran, dass das tatsächlich gesetzlich so vorgeschrieben ist, sondern eher daran, dass nach 6 Monaten Schadenersatzansprüche aus Mietverhältnissen verjähren.

Das bedeutet allerdings nicht zwingend, dass der Vermieter danach keinen Schadenersatz mehr geltend machen kann. Er darf unter gewissen Umständen auch danach noch mit der Kaution verrechnen. Ob diese Umstände in diesem Fall gegeben sind oder nicht, ist mit den vorliegenden Infos nicht zu beurteilen.

Es kann also durchaus sein, dass er Dir die komplette Kaution zurückzahlen muss, oder aber, dass er tatsächlich die von ihm genannte Summe einbehalten darf.

Vielleicht kannst Du ja noch ein paar Fragen beantworten?

1. Wer hat die Lampenverkabelung kaputt gemacht, Du? Wenn nicht sondern es einfach Verschleiß ist, dann wäre das gar nicht Dein Bier.
2. Um wie viele Verkabelungen handelt es sich, knapp €1500 erscheint mir ziemlich hoch? Der Vermieter muss einen Schaden nämlich beweisen, einfach behaupten und eine willkürliche Summe dafür verlangen geht nicht.
3. Gab es ein Protokoll zum Auszug und wenn ja, steht da schon was zur Verkabelung drin?
4. Wann wurde wie genau über den Schaden (wenn es denn einer ist) gesprochen und gibt es dazu irgendwas schriftlich?
5. Wie wurde die Kaution hinterlegt, bar, als Sparbuch, Bankbürgschaft, etc.? Das hat dann Einfluss darauf, ob eine Verrechnung mit verjährten Forderungen überhaupt möglich ist.

Dann wäre da eine etwas bessere Einschätzung eventuell möglich.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3512 Beiträge, 557x hilfreich)

Einen Restbetrag der Kaution darf er einbehalten bis die nächste Nebenkostenabrechnung erfolgt ist, kann auch erst nächstes Jahr der Fall sein.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Heike83
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Info 75,

es gab ein Übergabeprotokoll (habe es gerade nicht vorliegen). Dort wurde sinngemäß festgehalten: "Deckenverkabelung rausgerissen, Anschluss funtkioniert nicht mehr). Habe das Protokoll unterschrieben.

Ein Bekannter hatte in dem Zimmer die Lampe entfernt u. offensichtlich die Verkabelung dabei kaputt gemacht. Ich habe das gar nicht bemekrt. Der Vermieter, der selbst Elektriker ist, sagte mir dann am Wohnungsübergabetag (31.12.21) "Oh, das ist aber abgerissen u. muss komplett neu verlegt werden". Habe das dann so geglaubt. Also der ganze Deckenanschluss musste angeblich neu gemacht werden. Dachte, sowas kostet nicht viel. Muss aber nochmal ganz genau ins Protokoll schauen was da steht (geht erst abends).
Dann haben wir erst wieder gestern telefonisch gesprochen. Da sagte er dann: Fast alles der Kaution wäre in die Deckenreparatur gegangen. Der Reparatur habe er selbst erledigt. Eine Abrechnung darüber habe er aber nicht. Das ganze müsse er erst noch mit seiner Frau besprechen.
Die Kaution haben wir ihm bei Einzug bar übergeben. Er hat das dann schriftlich quittiert.
Soweit erstmal.
Danke für deine Antwort Info 75!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Heike83
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Einen Restbetrag der Kaution darf er einbehalten bis die nächste Nebenkostenabrechnung erfolgt ist, kann auch erst nächstes Jahr der Fall sein


Wieviel darf er denn einbehalten?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9884 Beiträge, 4480x hilfreich)

Ich will ein wenig ausholen und § 249 BGB erklären. Darin wird geklärt, wie ein Schadensersatz zu erfolgen hat. Genau darum geht es meines Wissens nach bei der Lampenverkabelung. Du bzw. dein Beauftragter haben einen Schaden verursacht. Laut Gesetz hättest du den Zustand wiederherstellen müssen, der vor dem Schadensereignis bestand. Dein Vermieter hat aber nach § 249 (2) BGB das Recht, stattdessen Geld zu verlangen.

Jetzt kommt das Entscheidene: Wenn du nicht im Übergabeprotokoll etwas spezielles unterschrieben hast, dann hat der Vermieter 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache Zeit, Geld von dir zu fordern (§ 548 BGB). Das hat er offenbar nicht gemacht. Es ist dir noch keine Geldforderung zugegangen. Die Ankündigung, es würde etwas einbehalten, reicht da meines Wissens nach nicht. Der Vermieter muss mit einer konkreten Geldforderung sein Wahlrecht nach § 249 (2) BGB ausüben und einen konkreten Geldbetrag an Stelle der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes fordern.

Da das nicht geschehen ist, ist der Vermieteranspruch inzwischen sehr wahrscheinlich verjährt. Wenn er jetzt sein Wahlrecht ausübt, dann entsteht auch jetzt erst die Geldforderung und diese wäre jetzt verjährt. Eine Aufrechnung mit der Kaution ist nicht mehr möglich, weil zum Zeitpunkt der Entstehung der Geldforderung diese bereits verjährt ist. Eine Aufrechnung kann zwar auch rückwirkend erklärt werden, wenn sich zwei Forderungen in der Vergangenheit unverjährt gegenübergestanden haben. Aber das Wahlrecht kann nicht rückwirkend ausgeübt werden. Daher gab es keine unverjährte Geldforderungen und nur solche können mit der Kaution aufgerechnet werden.

Der Vermieter könnte versuchen zu argumentieren, dass er bereits vorher klargestellt hat, dass er Geld für den Schaden will. Meines Wissens nach reicht das aber nicht aus. Es muss wirklich ein konkreter Betrag genannt werden.

Soweit zumindest meine Einschätzung. Der Beitrag von Loni12 ist so allgemein formuliert falsch. Der Vermieter darf nur dann einen Restbetrag zurückhalten, wenn eine Nebenkostennachzahlung zu erwarten ist. Der Vermieter ist beweispflichtig dafür.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12317.03.2023 10:09:24
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 64x hilfreich)

Zitat (von Heike83):
es gab ein Übergabeprotokoll (habe es gerade nicht vorliegen). Dort wurde sinngemäß festgehalten: "Deckenverkabelung rausgerissen, Anschluss funtkioniert nicht mehr). Habe das Protokoll unterschrieben.


Das würde dann mehr oder weniger bedeuten, dass Du den Schaden zumindest grundsätzlich anerkannt hast. In diesem Fall ja auch berechtigt. Ich wage aber irgendwie zu bezweifeln, dass das so viel kostet, den zu reparieren. Ein abgerissenes Kabel wieder angemessen zu verlängern, ist normalerweise günstiger. Oder ist die halbe Decke mit runtergekommen?

Zitat (von Heike83):
Da sagte er dann: Fast alles der Kaution wäre in die Deckenreparatur gegangen. Der Reparatur habe er selbst erledigt. Eine Abrechnung darüber habe er aber nicht. Das ganze müsse er erst noch mit seiner Frau besprechen.


Also, ohne Rechnung kann er Dir nichts abziehen, soweit ich weiß. Er könnte die Rechnung selbst schreiben, aber einfach auf blauen Dunst geht da nicht. Da könnte man dann nämlich auch ggf. überprüfen lassen, ob der Preis, den er für die aufgeführten Arbeiten berechnet, so stimmen kann, oder ob er Wucherpreise nimmt. Auf eine Rechnung würde ich an Deiner Stelle bestehen. Du hast nicht zufällig eine Haftpflicht, der Du den möglichen Schaden damals auch sofort gemeldet hast? Wohl eher nicht, oder?

Zitat (von Heike83):
Dann haben wir erst wieder gestern telefonisch gesprochen.


DAS ist meiner Meinung nach ein ganz entscheidender Punkt. Um überhaupt die Möglichkeit zu haben, eine verjährte Forderung mit der Kaution zu verrechnen, müssen sich gleichartige Forderungen in unverjährtem Zeitraum gegenüber gestanden haben. Grundsätzlich ist die Forderung Deines Vermieters nämlich verjährt. Bei Rückgabe am 31.12. ist die Verjährung mit Ablauf des 30.06. eingetreten. Ich bin der Meinung, bis spätestens 30.06. hätte er Dir gegenüber den Schaden beziffern müssen (also tatsächlich eine Summe nennen), nur dann hätte er jetzt noch die Möglichkeit, diesen Schaden überhaupt mit der Kaution zu verrechnen. Ich möchte mich da jetzt aber auch nicht all zu weit aus dem Fenster lehnen, eventuell reicht ein Vermerk im Protokoll mit der Ankündigung, den Schaden mit der Kaution zu verrechnen, auch aus. Wenn da allerdings wirklich nur steht, dass die Deckenverkabelung kaputt ist, dann reichts das wahrscheinlich nicht. Er hätte mindestens darauf hinweisen müssen, dass er vorhat, das zu verrechnen. Also heute Abend nochmal ganz genau ins Protokoll schauen.

Wenn es nirgends eine schriftliche Ankündigung des Vermieters gibt, den Schaden mit der Kaution zu verrechnen, dann ist das dafür jetzt, meiner Rechtsaufassung nach, zu spät, dann kannst Du Dich auf die Verjährung berufen und er darf dafür gar nichts einbehalten. Ich bin, wie schon gesagt, sogar der Meinung, er hätte Dir innerhalb der 6-Monatsfrist eine Schadenshöhe mitteilen müssen.

Aber Du müsstest ggf. klagen, um die Kaution zurückzubekommen. Insofern wäre u.U. eine gütliche Einigung mit dem Vermieter einem langwierigen Rechtstreit vorzuziehen.

Zitat (von Heike83):
Wieviel darf er denn einbehalten?


Auch hier gibt es keine fixe gesetzliche Regelung. Wenn Du z.B. bisher nie was nachzahlen musstest und immer ein Guthaben hattest: gar nix. Als Sicherheit für die noch nicht abgerechneten Nebenkosten darf der Vermieter max. die Summe einbehalten, die bisher so als Nachzahlung angefallen ist + Summe X als Sicherheit (X ist variabel, aber nie besonders hoch). Deine Abrechnung für 2021 ist spätestens zum 31.12.2022 fällig (vorausgesetzt, die Abrechnungsperiode ist 01.01.-31.12!), und auch nur so lange darf er das einbehalten. Den Rest der Kaution muss er vorher zurückzahlen.

-- Editiert von User am 05.08.2022 10:08

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Heike83
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 0x hilfreich)

@ Info 75 u. cauchy: ja, danke für die Infos. Schaue heue nochmal genau ins Protokoll. Eine konkrete schriftliche Geldforderung ist auch nie vom VM bei mir eingegangen. Wenn es verjährt wäre, wäre echt gut.
Die halbe Decke ist nicht runtergekommen....

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3512 Beiträge, 557x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Soweit zumindest meine Einschätzung. Der Beitrag von Loni12 ist so allgemein formuliert falsch. Der Vermieter darf nur dann einen Restbetrag zurückhalten, wenn eine Nebenkostennachzahlung zu erwarten ist. Der Vermieter ist beweispflichtig dafür.

Und NK Nachzahlungen werden aufgrund der gestiegenen Energiekosten in vielen Fällen anfallen. Da nützte es auch nichts, wenn bisher keine Nachzahlungen erforderlich waren.
Jeder Vermieter wird da vorsichtig sein.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9884 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Und NK Nachzahlungen werden aufgrund der gestiegenen Energiekosten in vielen Fällen anfallen. Da nützte es auch nichts, wenn bisher keine Nachzahlungen erforderlich waren.
Jeder Vermieter wird da vorsichtig sein.
Erstens reden wir hier von der Nebenkostenabrechnung 2021, da waren dei Energiekosten noch nicht so exorbitant gestiegen. Zweitens ist es rechtlich irrelevant, wie vorsichtig ein Vermieter sein will. Es geht um das Geld des Mieters. Bereits ein abstrakter Sicherheitszuschlag von 10% wurde zumindest in einer AGB als nicht zulässig geurteilt.

Wenn es der Mieter wirklich drauf anlegt, wird sich ein Vermieter also mit "Vorsicht" nicht rausreden können. Er muss sehr konkret begründen, warum eine Nebenkostennachforderung zu erwarten ist. Bei einer Nebenkostenabrechnung bis zum 31.12.2021 wird ihm die aktuelle Energieproblematik nichts bringen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3512 Beiträge, 557x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Erstens reden wir hier von der Nebenkostenabrechnung 2021, da waren dei Energiekosten noch

Es stand kein Zeitraum der Abrechnung dabei. Somit kann bereits 2022 mit betroffen sein. Das Abrechnungsjahr muss nicht am 31.12.enden.

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