Hallo,
hat ein Vermieter, der die Kaution in Anspruch nimmt bzw. einbehält, damit hinnreichend seinen Anspruch erklärt, oder muss er seine Forderungen in der Kautionsabrechnung gelten machen?
mfg
michael
Kautionsabrechnung?
10. Februar 2005
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Frage vom 10. Februar 2005 | 13:39
Von
Status: Praktikant (513 Beiträge, 22x hilfreich)
Kautionsabrechnung?
#1
Antwort vom 10. Februar 2005 | 18:00
Von
Status: Lehrling (1746 Beiträge, 274x hilfreich)
Ich versteh die Frage nicht wirklich?! Was meinst du mit Ansprüchen? Wer soll welche gegenüber wem geltend machen? Und vor allem - warum? Was für Forderungen soll der Vermieter denn sonst noch haben? Vereinbarungen und Forderungen werden normalerweise im Mietvertrag geregelt nicht in der Kautionsabrechnung. Die Kautionsabrechnung erfolgt doch auch m.W. erst nach Auszug des Mieters?! Oder steh ich jetzt einfach nur auf der Leitung?
lg
Julchen
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"... und Erstens komt es anders als man(n) Zweitens Drittens denkt "
#2
Antwort vom 14. Februar 2005 | 23:56
Von
Status: Praktikant (513 Beiträge, 22x hilfreich)
quote:
Was für Forderungen soll der Vermieter denn sonst noch haben? (...) Die Kautionsabrechnung erfolgt doch auch m.W. erst nach Auszug des Mieters?!
Wenn der Vermierter keine Forderungen hätte, könnte er doch auch die Kaution zurückzahlen. Aber genau da liegt das Problem, keine Rückzahlung, keine Mängel (lt. Protokoll) und auch keine Abrechnung. Daher die Frage, muss der Vermieter etwaige Mängel anzeigen - wegen deren er sich aus der Kaution bedient - oder genügt es, wenn er die Kaution einfach in Anspruch nimmt? Mängel wegen Verschlechterung der Mietsache sind verjährt. (6 Monate?)
Warten auf die Nebenkostenabrechnung scheidet -IMHO- aus, da die von 2002 und 2003 noch fehlen.
mfg
michael
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