Kautionskürzung

6. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
Stervos
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Kautionskürzung

Kann ein neuer Eigentümer/Vermieter dem Mieter die Kaution kürzen, bei Mängeln/Schäden, die der neue Eigentümer erst nach dem Erwerb der Immobilie entdeckt hat?

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4557 Beiträge, 552x hilfreich)

Zitat (von Stervos):
Kann ein neuer Eigentümer/Vermieter dem Mieter die Kaution kürzen, bei Mängeln/Schäden, die der neue Eigentümer erst nach dem Erwerb der Immobilie entdeckt hat?


In einem laufenden Mietverhältnis geht das nicht.

Allerdings könnte der Vermieter von dir verlangen den (von dir verursachten Schaden) zu beseitigen.

-- Editiert von Solan196 am 06.11.2020 10:43

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#2
 Von 
Stervos
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Mietvertrag ist bereits zum 30.11 gekündigt. Der neue Eigentümer (seit Juli 2020) wirkt sehr dreist, deshalb die Sorge um meine Kaution. Die Wohnung und das Bad sind sehr alt (Beispiel: Riss in der Fliese) welches damals aber nicht protokolliert wurde. Kann ich haftbar gemacht werden für die alten aber nicht aufgenommenen Schäden, welche dem Voreigentümer jedoch bekannt waren?

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Das können wir hier nicht abschätzen. Fakt ist, dass der neue Eigentümer Rechtsnachfolger des alten Eigentümers ist, also in Rechte und Pflichten des alten Eigentümers eintritt.

wirdwerden

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#4
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4557 Beiträge, 552x hilfreich)

Das ist was anderes.

Natürlich kann der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnis die Kaution mit von dir verursachten Schäden verrechnen. Wenn du dann meinst, dass das alles so seine Richtigkeit nicht hat, dann wirst du ihn verklagen müssen.

Du kannst nur haftbar gemacht werden für Schäden, die du verursacht hast. Aber warte doch erst mal ab und mach dir keine Sorgen um ungelegte Eier.

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#5
 Von 
fdl_db
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Das ist was anderes.

Natürlich kann der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnis die Kaution mit von dir verursachten Schäden verrechnen. Wenn du dann meinst, dass das alles so seine Richtigkeit nicht hat, dann wirst du ihn verklagen müssen.

Du kannst nur haftbar gemacht werden für Schäden, die du verursacht hast. Aber warte doch erst mal ab und mach dir keine Sorgen um ungelegte Eier.


Da gibt es aber etwas namens Beweispflicht und wenn es nicht protokoliert wurde, dann ist die Beweispflicht sehr schwer für den Mieter.

Signatur:

Bei mir gilt im übrigen §675 Abs. 2 BGB.

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#6
 Von 
Stervos
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja wahrscheinlich ist es zu früh für sorgen, jedoch versucht der neue Eigentümer trotz Kündigungfrist, den Finalen Übergabetermin ständig vorzuziehen ohne Mieterstattung. Deshalb meine Sorge um die Kaution.
Das mit der Beweispflicht des Mieters hat mich zusätzlich verunsichert. In München war ich froh überhaupt eine Wohnung gefunden zu haben und wollte nicht jede "Kleinigkeit" beanstanden.

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#7
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4557 Beiträge, 552x hilfreich)

Zitat (von fdl_db):
Da gibt es aber etwas namens Beweispflicht und wenn es nicht protokoliert wurde, dann ist die Beweispflicht sehr schwer für den Mieter.


Der Vermieter muss DIR nachweisen, dass du den Schaden verursacht hast, nicht umgekehrt.

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#8
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4557 Beiträge, 552x hilfreich)

Zitat (von Stervos):
jedoch versucht der neue Eigentümer trotz Kündigungfrist, den Finalen Übergabetermin ständig vorzuziehen ohne Mieterstattung.


Wieso Mieterstattung? Du musst bis zum Vertragsende die Miete zahlen, da gibt es keine Erstattung. Wir haben erst Anfang November, gekündigt hast du zu Ende November, da ist noch viel Zeit.

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#9
 Von 
Stervos
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ist mir schon bewusst, jedoch wenn er versucht er den finalen Übergabetermin ständigen vorzuziehen also schon auf Mitte November und in diesem Fall wäre ja ein Entgegenkommen von der Mieterstattung zu erwarten aber das wiederum kommt dann nicht in Frage. Sehr dreist meiner Meinung nach.

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#10
 Von 
fdl_db
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Stervos):
Das ist mir schon bewusst, jedoch wenn er versucht er den finalen Übergabetermin ständigen vorzuziehen also schon auf Mitte November und in diesem Fall wäre ja ein Entgegenkommen von der Mieterstattung zu erwarten aber das wiederum kommt dann nicht in Frage. Sehr dreist meiner Meinung nach.


Dann sag einfach Nein und bleib bei dem vereinbarten Termin Ende November.

Signatur:

Bei mir gilt im übrigen §675 Abs. 2 BGB.

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#11
 Von 
fdl_db
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Zitat (von fdl_db):
Da gibt es aber etwas namens Beweispflicht und wenn es nicht protokoliert wurde, dann ist die Beweispflicht sehr schwer für den Mieter.


Der Vermieter muss DIR nachweisen, dass du den Schaden verursacht hast, nicht umgekehrt.


Genau, dass macht er mit dem Übergabeprotokoll vom Einzug.
Wenn dort kein Schaden vermerkt ist, dann gab es vorher keinen Schaden und der Schaden ist während der Mietzeit entstanden.

Signatur:

Bei mir gilt im übrigen §675 Abs. 2 BGB.

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#12
 Von 
Stervos
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Bleib ich auch, wollte nur meine Bedenken untermalen anhand seiner Dreistigkeit.

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#13
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9884 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat (von fdl_db):
Da gibt es aber etwas namens Beweispflicht
Stimmt.

1) Der Vermieter muss beweisen, dass und in welcher Höhe ein Schaden vorliegt.
2) Der Vermieter muss beweisen, dass dieser Schaden in der Mietzeit des Mieters entstanden ist.
3) Der Vermieteter muss beweisen, dass der Schaden im Einflussbereich des Mieters entstanden ist.
4) Der Vermieter muss beweisen, dass der Schaden nicht unter § 538 BGB fällt.

Bei letzteren kann es eventuell sein, dass der Mieter einen Gegenbeweis führen muss, wenn es aufgrund der Art des Schadens sehr wahrscheinlich ist, dass er nicht durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden ist.

Beim Riss in der Fliese müsste man sich anschauen, ob ein Einschlag zu erkennen ist. Das ist aber beileibe nicht der einzige Grund für Risse. Auch Spannungsrisse sind möglich. Dann wird es für den Vermieter schon ungleich schwerer zu beweisen, dass dies nicht unter § 538 BGB fällt.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Stervos
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Cauchy, das beruhigt mich erstmal.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119617 Beiträge, 39751x hilfreich)

Zitat (von fdl_db):
Genau, dass macht er mit dem Übergabeprotokoll vom Einzug.

Nein, das kann er damit nicht.


Drreiste Vermieter sind in der Regel nicht die informiertesten, von daher würde ich bezüglich der Kaution in den 6 Monaten Verjährungsfrist erst mal die Füße stillhalten und warten ob er Schadenmeldung macht und eine Abrechnung erstellt.
Oder ob er in der Verjährungsfalle läuft.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Stervos):
Ja wahrscheinlich ist es zu früh für sorgen, jedoch versucht der neue Eigentümer trotz Kündigungfrist, den Finalen Übergabetermin ständig vorzuziehen ohne Mieterstattung.


Der Eigentümer versucht....und ob es ihm gelingt liegt an Dir.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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