Kautionsrückzahlung - Vermieter hält Kaution zurück

15. Mai 2012 Thema abonnieren
 Von 
fb301369-74
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Kautionsrückzahlung - Vermieter hält Kaution zurück

hallo,

ich habe meine wohnung zum 30.04.2012 gekündigt. allerdings ging ich 2 wochen früher aus der wohnung und seitdem ist sie auch neu bewohnt (13.04.2012). seit der wohnungsbesichtigung für die nachmieter sagt mir mein ehemaliger vermieter mir die kaution zu. es passiert lediglich nichts. bei jedem gespräch sagt er "mach ich bis ende der woche". das höre ich nun schon zum 100.mal.
welches recht habe ich hier ?!
danke und grüße

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Vagary
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 11x hilfreich)

Der Vermieter hat das Recht einen angemessenen Teil der Kaution für beispielsweise Betriebskostennachzahlungen bis zu 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses ein zu behalten. Den anderen Teil muss er dir allerdings auszahlen.

Am besten forderst du in also schriftlich mit einer Frist von beispielsweise 10 oder 14 Tage auf, dir deine Kaution auf das Konto XY zu überweisen.
Wichtig(!): Das Schreiben als Einwurfeinschreiben versenden oder mit unbeteiligten Zeugen direkt beim Vermieter abgeben.

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#2
 Von 
fb301369-74
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort.
Bzgl. des Argumentes der Betriebskostennachzahlung kann er nicht nehmen, da ich einen pauschalen Betrag monatlich gezahlt habe.

Habe letzte Woche bereits eine Email als Einschreiben an ihn verschickt, mit einer letzmaligen Frist.

Meine Kündigung hatte er damals auch verweigert anzunehmen.

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#4
 Von 
fb301369-74
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

ich habe keinerlei rückstände bei ihm.. ob miete oder nk-zahlungen..
heizkosten werden über den jeweiligen anbieter abgerechnet (gas)..
aus meiner sicht, hat er also kein argument meine kaution weiter einzubehalten..

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#5
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
aus meiner sicht, hat er also kein argument meine kaution weiter einzubehalten..




Hattest du eine NK-Pauschale = keine Abrechnung oder hast du Vorauszahlungen auf die abzurechnenden NK gezahlt.

Wenn abgerechnet werden muss, müsstest du u.U. bis zum Jahresende warten. Zumindest ein angemessener Teil der Kaution darf dann bis zur Abrechnung einbehalten werden.

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#6
 Von 
fb301369-74
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

hatte eine nk-pauschale.. so dass ich keine abrechnung erhalte..

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#8
 Von 
fb301369-74
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

dem nachmieter war es recht gleich, wie der zustand der wohnung war.. meinem ehemaligen vermieter war dies ebenfalls recht gleich.. ihn hat es auch nicht interessiert, wann und wie wir die wohnung übergeben.. war bei der übergabe auch nicht anwesend..

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#10
 Von 
fb301369-74
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

neuigkeiten:
er meint, er kommt erst in 3 monaten an das geld ran.. gibt es so ne regelung ?

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#11
 Von 
marcus123mitglied
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 15x hilfreich)

Ich zahle meinen Mietern die Kaution in der Regel spätestens nach 4 Wochen aus. Die Zeit reicht aus um zu überprüfen, ob Nachzahlungen zu erwarten sind, wenn man alle Zählerstände gemeinsam mit dem Mieter abgelesen hat und die Wohnung ok ist.

Soweit ich informiert bin, ist man lediglich berechtigt einen Teil in Höhe der zu erwartenden Nachzahlung einbehalten darf. Kautionssparbücher händige ich sogar unmittelbar nach der Übergabe aus.


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-- Editiert marcus123mitglied am 14.06.2012 19:53

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119617 Beiträge, 39751x hilfreich)

quote:
er meint, er kommt erst in 3 monaten an das geld ran.. gibt es so ne regelung ?

Klar.
Das Geld muss laut Gesetz sicher angelegt und verzinst werden, meist auf Sparbüchern. Diese haben regelmäßig eine Kündigungsfrist von 3 Monaten.



quote:
Der Vermieter hat das Recht einen angemessenen Teil der Kaution für beispielsweise Betriebskostennachzahlungen bis zu 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses ein zu behalten.

Das ist schlicht Unsinn.

1. Der Vermieter hat das Recht einen angemessenen Teil der Kaution für beispielsweise Betriebskostennachzahlungen bis zur Abrechnung über die Betriebskosten einzubehalten.

2. Der Vermieter hat das Recht die Kaution bis zu 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses einzubehalten.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#13
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
2. Der Vermieter hat das Recht die Kaution bis zu 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses einzubehalten.


Nein, das ist falsch.

Soweit kein Sicherunsbedürfnis mehr besteht, muss der Vm. zurückzahlen, u.U. schon bei Rückgabe der Wohnung.

Eine Überlegungsfrist hat der Vm. nicht generell, sondern nur wenn/soweit noch Zahlungspflichten des M konkret in Frage stehen: VII ZR 71/05

Hier macht es aber kaum Sinn, das per RA/Gericht geltend zu machen, 3 Monate würde das sicher auch dauern.

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#14
 Von 
marcus123mitglied
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 15x hilfreich)

Das mit den 6 Monaten stimmt nicht, eine zeitliche Regelung gibt es nicht.

Wenn also jemand im Februar 2011 auszieht, das Abrechnungsjahr aber von Januar - Dezember geht, wird die endgültige NK Abrechnung erst im Jahr 2012 kommen. Das sind mehr als 6 Monate.

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119617 Beiträge, 39751x hilfreich)

quote:
Soweit kein Sicherunsbedürfnis mehr besteht, muss der Vm. zurückzahlen, u.U. schon bei Rückgabe der Wohnung.

Die Kündigungsfrist der Geldanlage dürfte aber auch noch eine Rolle spielen. Sofern diese nicht vollkommen aus dem Rahmen fällt.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Kündigungsfrist der Geldanlage dürfte aber auch noch eine Rolle spielen. Sofern diese nicht vollkommen aus dem Rahmen fällt. <hr size=1 noshade>


???

§ 551 III BGB :

Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen .

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#17
 Von 
fb301369-74
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

habe aber wo gelesen, die 3monatige kündigungsfrist besteht nur, wenn mehr als 2000 euro angelegt wurden.. das ist in meinem fall nicht der fall..
und anderweitige rückstände gibt es auch nicht (miete, betriebskostenabrechnung etcpp)..

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#18
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
habe aber wo gelesen, die 3monatige kündigungsfrist besteht nur, wenn mehr als 2000 euro angelegt wurden..



Ja, pro Monat können 2.000 EUR "so" abgehoben werden.

Dein Vm. hätte längst zurückzahlen müssen. Problem ist eben nur, dass er auch (mindestends) 3 Monate dauern wird, wenn du das erzwingst + Stress + Aufwand.

Wenn Vm. auch dann nicht zahlungwillig ist, hättest du 3 Monate verloren.

Erst mal solltest du ihn in Verzug setzen, schriftlich um Rückzahlung bis spätestens ... 06.2012 bitten (10 Tage).

Dann erst mal abwarten.

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