Geht bei fehlendem Abnahme.protokoll und Vorliegen von Mängeln bei Vertragabschluss alles zu Lasten des Mieters? Oder gilt eher Aussage gegen Aussage?
Kein Abnahme.protokoll besteht.
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Der Vermieter muss beweisen, dass der Mangel während der Laufzeit des Mietvertrages entstanden ist.
Da ist ausreichend, dass der VM sagt die Wohnung War mangelfrei bei Einzug. Warum hat der Mieter diese Mängel während der Mietzeit nicht gemeldet?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Wie stehen die Beweisaussichten? Wenn ein abgebrochener Badewannenkachel vorliegt und
die Badewanne bestimmt über 20 Jahre alt ist... welche Möglichkeiten hat der Vermieter das zu beweisen.
Mir fällt eigentlich nur ein, dass der Vermieter ein Foto kurz vor Vertragsabschluss haben muss, dass die
Badwanne unbeschadet gewesen ist......
Der VM behauptet schlicht, dass bei Einzug keine Mängel vorhanden waren, das wäre in einem gerichtlichen Verfahren erst einmal ausreichend. Warum hat der Mieter den Mangel nicht gemeldet? Die Kachel mag man hinnehmen, aber eine defekte Steckdose?
Schwachsinn. Der Mieter bestreitet diese Aussage einfach und schon muss der Vermieter seine Aussage beweisen.ZitatDer VM behauptet schlicht, dass bei Einzug keine Mängel vorhanden waren, das wäre in einem gerichtlichen Verfahren erst einmal ausreichend. :
Ich ergänze den Satz von hh wie folgt: Der Vermieter muss beweisen, dass der Mangel während der Laufzeit des Mietvertrages durch unsachgemäßen Gebrauch durch diesen Mieter (oder einer im zuzurechnenden Person wie z.B. eines eingeladenen Gastes) entstanden ist. Hier würde der Vermieter also zusätzlich beweisen müssen, warum der Mieter an der abgebrochenen Badewannenkachel schuld sein muss. Wenn der Vermieter nicht beweisen kann, dass andere Ursachen wie z.B. Altersermüdung nicht in Frage kommen, dann wird er dem Mieter den Mangel nicht umhängen können.ZitatWenn ein abgebrochener Badewannenkachel vorliegt :
ZitatDer Vermieter muss beweisen, dass der Mangel während der Laufzeit des Mietvertrages durch unsachgemäßen Gebrauch durch diesen Mieter (oder einer im zuzurechnenden Person wie z.B. eines eingeladenen Gastes) entstanden ist. :
Gäste des Mieters spielen bei einem Mietschaden keine Rolle. Es wäre ja geradezu unmöglich, dass der VM zu beweisen hätte welcher Gast/Besuch den Schaden in der Wohnung des Mieters verursacht hat.
Zuständig ist der Mieter der Wohnung.
Du hast mich offenbar nicht verstanden. Das war von mir eine Spitzfindigkeit, die aber durchaus relevant werden könnte: Der Vermieter muss nicht beweisen, dass genau dieser Mieter durch unsachgemäßen Gebrauch einen Schaden verursacht hat. Es reicht, wenn er beweisen kann, dass genau dieser Mieter oder eine Person dies getan hat, für die genau der Mieter haftbar ist. Ein eingeladener Gast gehört in der Regel dazu.ZitatGäste des Mieters spielen bei einem Mietschaden keine Rolle. :
Im Falle der Badezimmerkachel hier wird die Frage ob Mieter oder Gast aber vermutlich kein Thema sein. Interessant ist eher der Teil mit unsachgemäßen Gebrauch. Das sehe ich nämlich nicht ganz so einfach zu beweisen.
Es geht hier wahrscheinlich um das Gezerre wegen einer Mietkaution, (noch) nicht um eine gerichtliche Auseinandersetzung.
Es gibt kein Übergabeprotokoll und kein Abnahmeprotokoll. Der Mieter hat während der gesamten Mietdauer keinen dieser Mängel an den Vermieter gemeldet.
Jedenfalls liest sich das in ---jedem--- Beitrag des TE, wobei sich die Inhalte immer wiederholen. Ringelreihn...
Steckdosenleiste, Badewannenkachel, Loch hinter der Tapete. Alles Penauts... immer wieder diese Peanuts.
Zitat:Schwachsinn. Der Mieter bestreitet diese Aussage einfach und schon muss der Vermieter seine Aussage beweisen.ZitatDer VM behauptet schlicht, dass bei Einzug keine Mängel vorhanden waren, das wäre in einem gerichtlichen Verfahren erst einmal ausreichend. :
Ich ergänze den Satz von hh wie folgt: Der Vermieter muss beweisen, dass der Mangel während der Laufzeit des Mietvertrages durch unsachgemäßen Gebrauch durch diesen Mieter (oder einer im zuzurechnenden Person wie z.B. eines eingeladenen Gastes) entstanden ist. Hier würde der Vermieter also zusätzlich beweisen müssen, warum der Mieter an der abgebrochenen Badewannenkachel schuld sein muss. Wenn der Vermieter nicht beweisen kann, dass andere Ursachen wie z.B. Altersermüdung nicht in Frage kommen, dann wird er dem Mieter den Mangel nicht umhängen können.ZitatWenn ein abgebrochener Badewannenkachel vorliegt :
Im realen Leben läuft es halt anders als im vurtuellen. VM rechnet Kaution ab, behält die Kosten für Schadensmeldung ein und wartet ab, ob der Mieter den Klageweg beschreitet. Sollte der Mieter Klage einreichen wäre der Mieter id Beweispflicht ... für Sie in Ihrer virtuellen Welt schwer vorstellbar, aber das reale Miete/Vermieterdasein unterscheidet sich von den virtuell nachlesbaren Urteilen nicht unerheblich. Nicht jedes Ding fährt vor Gericht, nicht alle Urteile snd nachlesbar ...
In der Beweispflicht, dass er eine Kaution bezahlt hat. Danach ist der Vermieter wiederum in der Beweispflicht, dass er berechtigt Abzüge vorgenommen hat.ZitatSollte der Mieter Klage einreichen wäre der Mieter id Beweispflicht :
Im übrigen traue ich niemandem hier im Forum, wenn er über irgendwelche Urteile oder Erfahrungen schwafelt und diese nicht im mindestens belegen oder begründen kann. Kann alles stimmen, kann komplett gelogen sein. Wenn jemand wirklich etwas sinnvolles beitragen möchte, so wäre mindestens mal der Argumentationsstrang aus den Urteilen relevant.
Die Argumentation für eine Beweislastumkehr bei einer Badfliese, die von der Wand fällt, würde mich sehr interessieren.
Ach je ... wir gehen jetzt mal davon aus, das bezgl. der Arbeiten Rechnungen vorliegen. Sie haben bereits mehrere Prozesse geführt, wo Sie als Kläger nicht id Beweispflicht genommen wurden? Ja dann ...
@AltesHaus
Ich gehe doch sehr davon aus, dass Du eine Wohnung an einen Mieter nur mit Übergabeprotokoll übergibst. Dann bist Du aber in einer ganz anderen Besweissituation als der Vermieter des TE.
Und natürlich muss der Mieter lediglich beweisen, dass er die Kaution bezahlt hat, um einen Rückzahlungsanspruch zu beweisen. Der Vermieter muss dann beweisen, dass er die Kaution zu Recht einbehalten hat, wenn er diese nicht herausgeben will. Mit einem Einzugsprotokoll wäre das leicht möglich, ohne so ein Protokoll hat der Vermieter aber ein erhebliches Problem.
Jaein. Noch muss der Vermieter hier wohl nichts beweisen.Zitatohne so ein Protokoll hat der Vermieter aber ein erhebliches Problem. :
Allerdings: Wenn ich die Fragen/Probleme des TE @cass richtig verstehe (was durchaus bezweifelt werden kann), dann hat der TE die Befürchtung, der Vermieter zahlt einfach die Kaution nicht zurück.
Sein Argument: Diese Beschädigungen habe der Mieter verursacht.
Wenn der TE @cass auch nur in einem Beitrag mal klarstellen würde, was SACHE/FAKT ist--- und was er erreichen will--- müsste man sich nicht über Urteile, Auslegungen, Praxishandhabung etc. unterhalten.
--------------------------------
ich bin nicht mal sicher, ob @cass hier als Mieter, Untermieter, Untervermieter oder Vermieter Fragen stellt.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
3 Antworten
-
2 Antworten