Kein Wasser !!! Mietminderung wie viel ??

1. Juni 2012 Thema abonnieren
 Von 
Sunshiine
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 6x hilfreich)
Kein Wasser !!! Mietminderung wie viel ??

Hallo seit Monaten ist meine Wasseruhr kaputt der vermieter hat bis heute nichts dagegen unternommen wieviel miete kann ich nun mindern ????

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
michatubbie
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 70x hilfreich)

Haben Sie den Vermieter bereits nachweisbar schriftlich unter Fristsetzung angemahnt?

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sunshiine
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 6x hilfreich)

Nein das habe ich nicht gemacht weil ich jetzt eh ausziehen werde, aber ich sehe es nicht mehr ein dort miete zu bezahlen.

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
michatubbie
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 70x hilfreich)

Tolle Einstellung!
Dann meine Einschätzung: Da Sie den Vermieter nicht in Verzug gesetzt haben, können Sie keinen Abzug von der Miete vornehmen. Anderenfalls wäre ein Mietminderung von 20% evlt. annehmbar gewesen (LG Berlin) siehe "Mietrechtliche Mitteilungen 2002", 427

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Ich hoffe, Sie haben Ihren Mietvertrag ordnungsgemäß gekündigt. Nur weil das Wasser (ich gehe von der normalen Wasserversorung, nicht Warmwasser) nicht läuft, berechtigt Sie das nicht zur Einstellung der Mietzahlung.
Denke, das eigentliche Problem liegt hier ganz woanders.

-- Editiert michatubbie am 01.06.2012 12:37

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sunshiine
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 6x hilfreich)

Ja was soll ich denn sonst machen wenn der vermieter sich nicht kümmern tut, die wasseruhr ist durch den frost kaputt gegangen ich habe ihn telefonisch mehrfach daraufhingewiesen aber nie schriftlich.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sunshiine
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 6x hilfreich)

Ich habe ja GAR KEIN WASSER

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
RedTigerchen
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 30x hilfreich)

wieso wohnt man monatelang ohne wasser in einer wohnung??
oder ist nur die wasseruhr insoweit defekt, das sie einfach den verbrauch nicht mehr zählt ??
dazu muss ich auch sagen, das man wohl nicht monate später mit einer minderung angedackelt kommen kann. du bist als mieter dazu verpflichtet deinem VM sofort über den mangel zu informieren und um reperatur zu bitten/verlangen.
ab dann kannst du auch mindern. aber nach monaten, wo der mangel bekannt war, hast du wohl dein recht auf minderung eh verwirkt...


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" <- nix rechtsexpertin, spreche nur aus eigener erfahrung und stundenlangen bücher/internet durchwüh"

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Sunshiine
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 6x hilfreich)

Ich wohne übergangsweise bei meiner Freundin denn in meiner wohnung kann ich ohne wasser ja nicht wohnen. Habe den vermieter wie gesagt immer wieder drauf hingewiesen das ich kein wasser habe, aber nach 4 monaten reicht es selbst mir!

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2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
michatubbie
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 70x hilfreich)

Ich überlege gerade, wann wir zuletzt derart strengen Frost hatten.. doch nicht erst vor einer Woche oder? Und seit der Zeit sind Sie also ohne Wasser?
Wie gesagt, Sie hätten Ihren Vermieter nachweisbar unter Fristsetzung zum Abstellen des Mangels auffordern sollen. Anschließend hätten Sie die Miete entsprechend kürzen können.
Was aber nicht heißen soll, dass Sie das jetzt nicht noch alles nachholen könnten - wenn Sie denn wöllten.

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2496x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Habe den vermieter wie gesagt immer wieder drauf hingewiesen das ich kein wasser habe, aber nach 4 monaten reicht es selbst mir!
<hr size=1 noshade>



Weshalb rufst du nicht selbst den Versorger an, wenn das dessen Uhr ist. Gehört sie dem Vm. kannst du selbst einen Installateur mit der Reparatur beauftragen und die Kosten mit der Miete verrechnen.

Voraussetzung: Vm. ist nachweislich mit der Reparatur im Verzug, siehe § 536a II BGB , sonst könntest du auf den Kosten sitzen bleiben. Das hättest du schon vor 4 Monaten machen können.

Mindern kannst du auch rückwirkend, wenn und so weit du nachweisen kannst, dass der Vm. Kenntnis vom Schaden hatte. Das endet mit der Reparatur, auch wenn du sie selbst veranlasst.

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