Kein Wasser in der Küche - Was für eine Frist kann setzen?

2. Dezember 2008 Thema abonnieren
 Von 
hotto86
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kein Wasser in der Küche - Was für eine Frist kann setzen?

Hallo!

Ich habe folgendes Problem...
Ich bin am 1.11 in eine Wohnung gezogen.. Seitdem habe ich kein Wasser in der Küche...
Irgendwann kam dann vor ca. 2 Wochen ein Klempner und guckte sich die Sache an..
Er stellte fest, dass nicht wie vermutet das Kochendwassergerät verstopft/defekt ist, sondern die ganze Wasserleitung verstopft ist...
Nun seitdem hat sich nichts getan...
Eine Woche nach dem Klempnerbesuch schickte ich, weil nichts passierte ein Einschreiben an meinen Verwalter mit der bitte um sofortige Reperatur des Problems... Er rief mich auch sofort einen Tag nachdem ich den Brief abgeschickt habe an und meinte der Klempner würde sich diese Woche (letzte Woche, Mi, Do, Fr) noch melden...
Leider passierte nichts wie ich es schon erwartet habe..
Nun habe ich ihm Freitag noch eine E-Mail geschrieben, dass nix passiert sei, leider noch keine Antwort...

Nun meine Frage:
Ich möchte meinem Verwalter ein weiteres Einschreiben schicken...
Wo ich diesmal noch ausdrücklicher darauf hinweisen möchte, dass das Problem sofort behoben werden soll...
Was für eine Frist kann ich meinem Vermieter setzen und mit was für einer Mietminderung kann ich "drohen"?
Desweiteren ist es möglich das ich noch im Brief ergänze, dass wenn sich bis zum Ablauf der Frist nichts tut, ich eine Firma auf deren Kosten beauftrage?

Gruß & Danke für eure Hilfe!
hotto86

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-2162
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 25x hilfreich)

Eine angemessene Frist sollte ca. 7 Arbeitstage sein. Die Gerichte sehen dies teilw. unterschiedlich. Beachten Sie auch dieses:

Bei Wohnungsmängeln haben Mieter gesetzliche Rechte, die oft aus Unkenntnis nicht genutzt werden. Nach dem Gesetz muss der am Ort ansässige Vermieter Fehler und/oder Mängel der Mietsache beseitigen bzw. reparieren. Macht er das nicht, so kann der Mieter unter Umständen den Mangel selbst zu Lasten des Vermieters beheben lassen, er hat eventuell Schadensersatzansprüche oder ein Zurückbehaltungsrecht an der monatlichen Miete. Bei "schwersten" Mängeln kann er sogar recht schnell fristlos kündigen.
Das bedeutenste Recht eines Mieters bei Wohnungsmängel ist aber derzeit die Mietminderung. Solange Wohnungsmängel vorliegen, kann und sollte der Mieter die Miete kürzen, das heißt, er hat das direkte Recht vermindert Miete zu zahlen. Nach dem deutschen Gesetz (BGB) spielt es keine Rolle, ob der Vermieter den Mangel zu verantworten hat oder auch nicht. Selbst Mängel, die von Dritten hervorgerufen werden, auf die der Vermieter keinen Einfluss hat, und Mängel, die er möglicherweise gar nicht abstellen bzw. beseitigen kann, berechtigen den Mieter zur direkten Minderung, so zum Beispiel der Lärm aus einem Betrieb oder anderer Unternehmung bzw. Störungen, welche von einer angrenzenden Baustelle ausgehen. Entscheidend ist allein, dass ein Mangel vorliegt, welcher den Wohnwert der gemieteten Einheit/Whg mindert.

100 Prozent Miete gibt es nur für 100 Prozent Wohnwert, so wie es beim Mietvertragabschluss vereinbart war. Sinkt der Wohnwert, muss auch die Miete sinken.

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#2
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1426x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hotto86
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe eine Nummer von dem :)
Nur das zu 75% da ein Band rangeht welches mich schon 30 Euro gekostet hat da ich immer vom Handy telefonieren musste, da erst gestern mein Telefonanschluss geschaltet wurde...

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