Keine Miete, kein Wasser

18. September 2009 Thema abonnieren
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guest-12302.10.2009 16:45:50
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Keine Miete, kein Wasser

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#1
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guest-12329.09.2009 10:11:16
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#2
 Von 
guest-12323.09.2009 11:33:47
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Schüler
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quote:
da Mieter einziger ist bis zum 1.11.


Dann kann der M ja ab November wieder mit Wasser rechnen und ggf. sogar durchgängig, da die Stadtwerke ja noch eine Zeit benötigen werden, bis sie abstellen. Dumm nur, wenn dann gerade der November ran ist und der neue Mieter auch ohne Wasser auskommen soll.

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#3
 Von 
guest-12302.10.2009 16:45:50
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Schüler
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#4
 Von 
Sailor2006
Status:
Praktikant
(796 Beiträge, 202x hilfreich)

quote:
ein Vermieter, der
über einen Vollstreckungsbescheid wegen Mietschulden verfügt i. H. v. ca. 4000 Euro,
natürlich auf nichts mehr reagiert ,
aber dennoch noch Auto hat, lebt, isst, zig Handies.... jedes Kind braucht natürlich eins, hiervon 4 Kinder ,


Goil....Camarguaise, hat also 4 Kiddis, oha und nen Auddo, und essen tut's auch noch, klar Handies braucht's auch und leben sollt's auch noch.... :respekt:






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"Gruss vom Strand"

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#5
 Von 
guest-12302.10.2009 16:45:50
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#6
 Von 
justice005
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So ein Unsinn:

Wenn es tatsächlich so viel zu holen gäbe, dann sollte man den Vollstreckungsbescheid mal dem Gerichtsvollzieher geben. Der sagt Dir dann, ob wirklich so viel da ist oder nicht.

Wasser abdrehen kann böse ins Auge gehen. Wenn die Mieter clever sind, dann beauftragen Sie einen Anwalt, der eine einstweilige Verfügung erwirkt. Die Kosten (auch für den Anwalt) haben Sie dann am Hals. Herzlichen Glückwunsch.

Nur wenn das Mietverhältnis beendet ist, darf das Wasser abgestellt werden. Voraussetzung ist daher, dass die Wohnung fristlos gekündigt wurde und die Mieter die Räumungsfrist haben verstreichen lassen. Nur dann darf wasser abgestellt werden ! Mietschulden alleine (ohne Kündigung) reichen nicht aus.



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"justice"

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#7
 Von 
guest-12302.10.2009 16:45:50
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Schüler
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#8
 Von 
guest-12329.09.2009 10:11:16
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#9
 Von 
guest-12323.09.2009 11:33:47
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Schüler
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quote:
quote:Ich weiss jetzt aber, warum du mich dumm findest:-)


Was heißt findest - du bist es doch ganz offensichtlich. Das beweist du doch mit nahezu jedem Beitrag aufs Neue.

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#10
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
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Student
(2202 Beiträge, 635x hilfreich)

Hallo,

wenn du nicht weisst, wo man das Wasser abstellt, neben dem Zähler ca. 10 cm ist der Haupthahn.
Das wird nur nichts nützen, wenn die anderen wieder aufdrehen.
Also lieber einen Heizungsinstallateur rufen, soll die Zündelektroden (ist wie beim Auto die Zündkerze) ausbauen und mitnehmen.
Von der Heizung die Sicherung raus, und im "Heizungsnotschalter" die Drähte abklemmen, Sicherung wieder rein - da kann einer suchen bis er schwarz wird.
Beim Wasser soll er lieber die entsprechende Leitung abklemmen, mit Stopsel.
freundliche Grüsse Werner

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#11
 Von 
guest-12329.09.2009 10:11:16
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#12
 Von 
Ilsa1939
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Das wiedergegeben Urteil des LG Saarbrücken ist hier in keiner Weise einschlägig.

Wie bereits der "Experte" Ass-Nr.1 ausgeführt hat, handelt es sich dort um einen Rechtsstreit zwischen Mieterin und Versorgungsunternehmen. Wie man daraus ableiten kann, dass auch der Vermieter berechtigt sein könnte, seinen mietvertraglichen Pflichten nicht nachzukommen, bleibt schleierhaft. So wird die arme Mrs. C., die ja schon genug Probleme hat (mit ihren Mietern), in die Kostenfalle getrieben.
Schlimm, dass hier inzwischen schon die Vermieter untereinander versuchen, sich gegenseitig in die Pfanne zu hauen.



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#13
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guest-12329.09.2009 10:11:16
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Schüler
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#14
 Von 
guest-12302.10.2009 16:45:50
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#15
 Von 
guest-12329.09.2009 10:11:16
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#16
 Von 
guest-12323.09.2009 11:33:47
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Schüler
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Dass die zitierte Entscheidung nun tatsächlich in keiner Weise einschlägig ist, ist aber schon ziemlich offensichtlich.

quote:

wenn die Frist der fristlosen kündigung abgelaufen ist


Wieder mal ein Satz, der von Intelligenz nur so strotzt.

Immerhin, nach schlappen 4 T€ Rückstand hat Madame Stupide doch schon gekündigt und weiß jetzt seit kurzem sogar, wo sich der Wasserschieber ihres Hauses befindet.

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#17
 Von 
guest-12302.10.2009 16:45:50
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#18
 Von 
guest-12329.09.2009 10:11:16
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#19
 Von 
justice005
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Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2366x hilfreich)

Das zitierte Urteil passt vorne und hinten nicht. Das dürfte in der Tat eindeutig sein.

Ansonsten bleibt es bei dem, was ich gesagt habe. Das Wasser kann abgestellt werden, wenn die Wohnung gekündigt UND die Räumungsfrist verstrichen ist. Sonst nicht.



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"justice"

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#20
 Von 
guest-12302.10.2009 16:45:50
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Schüler
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#21
 Von 
guest-12323.09.2009 11:33:47
Status:
Schüler
(158 Beiträge, 29x hilfreich)

quote:
ins Besondere


Du solltest erst mal mir der deutschen Sprache beginnen, ggf. mal einen Kurs der VHS belegen, bevor du dich mit anderen Sprachen übernimmst oder dir ggf. mal von eine Schulfibel besorgen. Ggf. packst du es dann ja irgendwann sogar einmal, ß und ss richtig zu verwenden.

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#22
 Von 
guest-12302.10.2009 16:45:50
Status:
Schüler
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#23
 Von 
guest-12302.10.2009 16:45:50
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#24
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3726 Beiträge, 1171x hilfreich)

quote:
Was führt sie zu dieser für mich irrigen Annahme?

Im Gegensatz zu einem Teil der hier Schreibenden halte ich Sie nicht für dumm. Ich finde es sogar gut, dass Leute, die keine Ahnung haben, Fragen stellen, denn davon lebt ja unser Forum.
Und ich habe auch kein Interesse daran, dass Sie sich vor Ihren Mietern (oder Gericht) blamieren. Wenn Sie sich aber auf ein Urteil beziehen, bei dem der M den Versorger verklagt hat, und das Gericht dazu festgestellt hat, dass zwischen M und Versorger kein Vertrag besteht und der Versorger auch nicht zum Abschluss eines Vertrages gezwungen werden kann, dann ist mir unerklärlich, wie aus diesem Urteil Rückschlüsse auf eine bestehende Vertragsbeziehung geschlossen werden können. Der Grund, warum der M im Urteil unterlag, war je gerade die fehlende Vertragsbeziehung.

Da bring es auch nichts, „zwischen den Zeilen zu lesen“ und sich irgendeinen Sachverhalt zurechtzustümpern, bei welchem die M angeblich den VM zuvor erfolglos verklagt haben.
Im Urteil , welches der „Experte“ Ass-Nr. 1 offenbar überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat, steht nämlich ausdrücklich drinnen, dass der M einen mietvertraglichen Anspruch auf Belieferung mit Elektrizität gegen seinen VM hat , und das der VM seinerseits seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Versorger nicht nachgekommen ist. Das LG gibt dem M sogar den ausdrücklichen Hinweis, er können - in einem anderen Klageverfahren - von seinem VM Zahlung gegenüber dem Versorger verlangen.
Darauf möchte ich Sie hinweisen (so wie wohl auch justice) aber wenn Sie unbedingt wollen, dann können Sie natürlich das ignorieren, was ausdrücklich im Urteil drinnen steht, und lieber „zwischen den Zeilen“ lesen. Das würde ich dann aber nun wirklich für dumm halten.


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#25
 Von 
guest-12307.10.2009 10:52:51
Status:
Lehrling
(1004 Beiträge, 104x hilfreich)

quote:
Das LG gibt dem M sogar den ausdrücklichen Hinweis, er können - in einem anderen Klageverfahren - von seinem VM Zahlung gegenüber dem Versorger verlangen.


Der nichtzahlende Mieter verlangt auf dem Klageweg von seinem VM Zahlung gegenüber dem Versorger.

Was für eine Konstellation.

Erinnert mich an Fremde Schatten (Pacific Heights) .



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#26
 Von 
guest-12302.10.2009 16:45:50
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#27
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3726 Beiträge, 1171x hilfreich)

@USEN

quote:
Der nichtzahlende Mieter verlangt auf dem Klageweg von seinem VM Zahlung gegenüber dem Versorger. Was für eine Konstellation.

Auch Sie, lieber USEN, sollten sich das Urteil einmal anschauen. Nicht der M hat seinen VM nicht bezahlt, sondern der VM hat den Versorger nicht bezahlt.
(Es hat sich offenbar um eine „ungewöhnliche“ Vertragsgestaltung gehandelt, bei welcher der VM den Stromliefervertrag für das ganze Mietobjekt abgeschlossen hat; der M hatte in dem Verfahren auch Wiederherstellung der Stromzufuhr im ganzen Objekt, nicht nur in seiner Mietwohnung verlangt)

@ Mrs. C
quote:
… mit dem statement bzgl. dass sich Vermieter hier gegenseitig in die Pfanne hauen, meinte ich Ihre Aussage, die ich als irrige Annahme empfand. …

Dann hoffe ich mal, dass Sie es jetzt begriffen haben. Es hat schon etwas Komisches, wenn man dem M das Wasser abdrehen will und sich zur Begründung auf ein Urteil beruft, in welchem das Gericht dem M einen mietvertraglichen Anspruch auf Belieferung mit Elektrizität gegen seinen VM zubilligt und ihm, dem M, zur Klage gegen seinen VM nahe legt.
Entweder wollte Ass-Nr. 1 nur einen (schlechten) Scherz machen, oder aber Sie ins offene Messer laufen lassen, oder aber es handelt sich bei diesem User tatsächlich um einen der von Ihnen angesprochenen Theoretiker (und einen der weniger guten Sorte) ohne praktische Erfahrung.


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#28
 Von 
guest-12307.10.2009 10:52:51
Status:
Lehrling
(1004 Beiträge, 104x hilfreich)

@Mausilein

quote:
Auch Sie, lieber USEN, sollten sich das Urteil einmal anschauen


Wozu ?
Das bezog sich doch garnicht auf das Urteil.

Abgesehen davon habe ich es mir früher schon mal angeschaut (Blocki kommt ja nicht das erste Mal damit).
Ich vermute mal, er wollte damit darlegen, daß der Mieter keine Möglichkeit hat, quasi hinter dem Rücken des VM die Versorgung wieder in Gang zu setzen.



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#29
 Von 
guest-12323.09.2009 11:33:47
Status:
Schüler
(158 Beiträge, 29x hilfreich)

quote:
Ich vermute mal, er wollte damit darlegen, daß der Mieter keine Möglichkeit hat, quasi hinter dem Rücken des VM die Versorgung wieder in Gang zu setzen.


Das wäre dann aber ein Schuss in den Ofen gewesen.
quote:

Wenn ein Vermieter fällige Zahlungen nicht begleicht, muss der Mieter notfalls mit dem Unternehmen selbst einen Versorgungsvertrag abschließen.


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#30
 Von 
guest-12329.09.2009 10:11:16
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Schüler
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