Keine NK-Abr., Rückzahlung von Vorauszahlungen?

6. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
Caligula
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 102x hilfreich)
Keine NK-Abr., Rückzahlung von Vorauszahlungen?

Hallo,

wir sind im Herbst 2009 aus unserer letzten Wohnung ausgezogen. Bis heute ist keine NK-Abrechnung für 2009 erfolgt. VM besitzt all unsere Kontaktdaten. Wir haben ihn natürlich nicht zur Abrechnung aufgefordert, obwohl wir ein Guthaben erwarten (Auszug vor Heizperiode).

1.) Können wir die gesamten Vorauszahlungen für die letzte Abrechnungsperiode zurück verlangen (bspw. unter Verweis auf § 556 III BGB / BGH VIII ZR 57/04 )?

2.) An wen ist dieses Verlangen zu richten? An den Vermieter oder die Hausverwaltung (die gibt es ggf. gar nicht mehr)? Bin ich da wahlfrei?

Danke.

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40 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
dem User continually known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1902 Beiträge, 319x hilfreich)

1. Klar; aber bekommen werdet Ihr natürlich nur die Abrechnung.
2. An denjenigen, der im MV als Vermieter steht.



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#2
 Von 
Karakorum
Status:
Schüler
(457 Beiträge, 101x hilfreich)

Hi,
@Caligula

quote:
Bis heute ist keine NK-Abrechnung für 2009 erfolgt

Der Abrechnungszeitraum beträgt grundsätzlich 12 Monate. Häufig fällt er mit dem jeweiligen Kalenderjahr zusammen, was jedoch nicht zwingend ist. Er muss aber stets exakt angegeben werden und der Vereinbarung im Mietvertrag entsprechen (z.B. "vom 01.04. bis zum 31.03.").

Spätestens 12 Monate nach Beendigung des Abrechnungszeitraums muss die Abrechnung den Mieter/innen zugegangen sein (Abrechnungsfrist).

Es stellt sich also zuerst einmal die Frage was steht zum Abrechnungszeitraum im Mietvertrag?

Gruß
Karakorum



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"Jenseits von Richtig und Falsch gibt es einen Ort. Dort treffen wir uns. (Rumi)"

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#3
 Von 
guest-12306.01.2011 15:14:09
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 4x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
Caligula
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 102x hilfreich)

quote:
Es stellt sich also zuerst einmal die Frage was steht zum Abrechnungszeitraum im Mietvertrag?


01.01. bis 31.12.

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#5
 Von 
guest-12320.01.2011 16:34:28
Status:
Schüler
(456 Beiträge, 145x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
Karakorum
Status:
Schüler
(457 Beiträge, 101x hilfreich)

Hi,
@Caligula

quote:
01.01. bis 31.12.

wenn dies lt. Mietvertrag der Abrechnungszeitraum sowohl für die Betriebskosten als auch für die Heizkosten ist und vereinbarungsgemäß Vorauszahlungen geleistet wurden
greift das von Ihnen genannte BGH Urteil.
quote:
An wen ist dieses Verlangen zu richten?

Sh. Mietvertrag (Nennung des Vermieters)

Gruß
Karakorum



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"Jenseits von Richtig und Falsch gibt es einen Ort. Dort treffen wir uns. (Rumi)"

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#7
 Von 
Caligula
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 102x hilfreich)

quote:
Wahrscheinlich hat es Diese, aufgrund widriger Umstände, nur zurückgestellt.


Ja. Ist vermutlich der übliche "widrige Umstand", daß dem Mieter ein Guthaben zusteht. ;)

Spaß beiseite. Es wäre u.U. möglich, daß die Hausverwaltung nicht mehr existiert und die Unterlagen fehlen.

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#9
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
Es stellt sich also zuerst einmal die Frage was steht zum Abrechnungszeitraum im Mietvertrag?


Die Frage stellt sich überhaupt und gar nicht. Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen geschlossene Verträge zu Lasten des Mieters sind ausgeschlossen.

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#10
 Von 
Caligula
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 102x hilfreich)

quote:
greift das von Ihnen genannte BGH Urteil.


Danke.

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#12
 Von 
Caligula
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 102x hilfreich)

quote:
bevor beim TE die Eurozeichen in den Augen blinken.


Mir ist schon klar, daß der VM, sofern er den Nachweis führen kann, eine nachträgliche Abrechnung durchführen und die tatsächlich entstandenen NK gegenrechnen kann. Kann er das aber nicht... :)
Auf eine Schätzung lasse ich mich nicht ein.

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" "

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#13
 Von 
guest-12320.01.2011 16:34:28
Status:
Schüler
(456 Beiträge, 145x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#14
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
Seit wann sind abweichende Abrechnungszeiträume (anstelle 01.01.-31.12.) "entgegen den gesetzlichen Bestimmungen"?



...wer behauptet denn dies, oder....wann beginnt denn ein Abrechnungszeitraum erstmals?

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#15
 Von 
guest-12306.01.2011 15:14:09
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 4x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#16
 Von 
Caligula
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 102x hilfreich)

Mein Vermieter hat eine Hausverwaltung als Vertretung. Die hatte bislang immer spätestens bis September abgerechnet.

Was wäre denn nun eigentlich, wenn der VM sich auf Verspätung der Hausverwaltung beruft und somit eine, eigentlich verspätete Abrechnung, begründen würde?
Muß sich der VM die Verspätung seines Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen oder trifft ihn kein Verschulden?

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#17
 Von 
dem User continually known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1902 Beiträge, 319x hilfreich)

quote:
Muß sich der VM die Verspätung seines Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen

Ja.
quote:
trifft ihn kein Verschulden?

Dann dürfte die Hausverwaltung in die Portokasse greifen müssen.



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#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119640 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:
Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen geschlossene Verträge zu Lasten des Mieters sind ausgeschlossen.

Komisch, mir begegnen diese tagtäglich ... so ganz ausgeschlossen dürften diese also gar nicht sein.

Es könnte höchstens für den Vermieter etwas aufwändig werden diese vor Gericht durchzusetzen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#19
 Von 
Caligula
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 102x hilfreich)

Ich habe den VM um Zahlung der gesamten Vorauszahlungen gebeten. Wurde natürlich ignoriert. Statt dessen hat er eine NK-Abrechnung mit hoher Nachforderung geschickt, wohlgemerkt nachweislich nach Ablauf der 12 Monate, jedoch mit zurückdatiertem Briefdatum ;)
Vm hat darauf hingewiesen, daß der Hausverwalter ihm die Unterlagen zu spät gegeben hätte. Unterlagen des Verwalters datieren auf Anfang November und es ist sogar die Zahlung der VM an den Verwalter per Mitte Dezember handschriftlich vermerkt. Mir ist nicht klar, ob die VM wirklich so dreist sind oder ob sie wirklich nicht wissen, daß sie keinerlei Ansprüche mehr haben. Egal.

Ich möchte die NK-Abrechnung dennoch gewissenhaft prüfen, denn es müßte eigentlich ein Guthaben herauskommen. Wie lange darf ich mir für die Prüfung Zeit lassen?
Mal lese ich 30 Tage, mal 12 Monate. Wird die Frist gehemmt oder verlängert, wenn ich mir kurz vor Ablauf noch Unterlagen zusenden lasse? Mir fehlen nämlich einige Belege und einen glasklaren Fehler habe ich ohnehin schon entdeckt, den ich auch problemlos nachweisen kann.

Ich möchte den VM so lange "zappeln lassen" wie es geht. ;)
Sorry, aber wir haben mit Denen Einiges mitgemacht, inkl. erzwungene Falschaussage des Verwalters vor Gericht (leider nicht nachweisbar). Das Zurückdatieren eines Briefes, ggf. in betrügerischer Absicht, ist da schon fast eine Kleinigkeit.

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" "

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#20
 Von 
guest-12329.01.2011 13:22:37
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 2x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Caligula
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 102x hilfreich)

quote:
oder siehst Du darin ein Gewaltverbrechen?


Nein, hast ja recht. Betrug gehört bei vielen VM offenbar dazu. Traurig aber wahr.
Unsere aktuellen VM sind erfrischend anders: Ehrlich statt verlogen.

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" "

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#22
 Von 
guest-12329.01.2011 13:22:37
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 2x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Caligula
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 102x hilfreich)

quote:
Dann sei Du auch ehrlich, dann seid ihr ein Dreamteam..


Klar. Mit den aktuellen VM auch kein Problem.
Mit den Letzten kann ich das nicht tun. Müßte Ihnen ja sonst Betrugsabsichten vorwerfen. Vielleicht nicht die feine Art. Dann lüge ich lieber und schreibe von "Versehen" ;)


Bei der eigentlichen Frage ging es um die erlaubte Dauer der Prüfung seitens des Mieters.

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#24
 Von 
guest-12329.01.2011 13:22:37
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 2x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort


#26
 Von 
guest-12328.01.2011 14:44:55
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 18x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort


#28
 Von 
guest-12328.01.2011 14:44:55
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 18x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#29
 Von 
Caligula
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 102x hilfreich)

@Provocare1
Danke für die sachlichen Erläuterungen.

quote:<hr size=1 noshade>12 Monate § 556 III 5 BGB , aber willst Du dem wirklich so lange ein Zinsloses Darlehen geben
<hr size=1 noshade>


Nein. Ich werde dem VM nun erst einmal miteilen, daß er keine Ansprüche mehr hat, ich gleichwohl aber eine Prüfung vornehmen und zu einem späteren Zeitpunkt darauf zurückkommen werde. Dann lasse ich mir die Unterlagen zuschicken (wohne jetzt 200 km entfernt) und schaue mal, ob er die überhaupt beibringen kann. Dürfte schwer für ihn werden, noch an Geld zu kommen. Brief kam per Einschreiben mehr als 12 Monate nach dem Abrechnungszeitraum. Damit ist der Drops gelutscht. Der VM schiebt das auf den Verwalter, der aber die ABR zeitnah erledigt hat. Gepennt hat alleine der VM.

-- Editiert am 27.01.2011 20:36

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#30
 Von 
guest-12328.01.2011 14:44:55
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 18x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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