Keller Ansprüche

6. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
pa451882-76
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 3x hilfreich)
Keller Ansprüche

Hallo, wir haben eine Wohnung im Dachgeschoss vermietet. Der Dachboden ist nur von unten gedämmt und dementsprechend feucht (Baujahr 1950). Die Bausubstanz aber vom Dachdecker als sehr gut bezeichnet.
Nun möchten die Mieter einen Keller (Sandstein) den wir ausdrücklich nicht mitvermietet haben, da sie angeblich auf dem feuchten Dachboden nichts lagern können. Reicht es aus, ein separates Formular unterschreiben zu lassen, dass Schäden an gelagerten Gegenständen durch Feuchte im Kellergeschoss nicht auszuschließen sind und feuchteempfindliche Dinge daher nicht gelagert werden dürfen, oder entsteht ein Anspruch auf einen trockenen Keller im Fall der Nutzungsüberlassung.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3770x hilfreich)

Anspruch haben die Mietern nur auf das, was vertraglich auch angemietet wurde.

Sie wohnen also im DG und die darüber liegende Dachspitze eignet sich nicht zum Lagern von Gegenständen? Ist die denn mitvermietet?

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#2
 Von 
pa451882-76
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 3x hilfreich)

Die Dachspitze hatten wir als Kompensation zum Keller auf dem Dachboden dämmen lassen (oberste Geschossdecke) und begehbar gemacht (Pfad aus OSB-Platten). Und somit hatten wir diese auch im Mietvertrag aufgelistet.

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#3
 Von 
pa451882-76
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort von eben. Im Mietvertrag steht 1 Bodenraum, kein Keller.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Ich würde keinesfalls den Keller vermieten, da ist Ärger ja vorprogrammiert. Allerdings sollten SIe den Dachdecker ml auf den Boden schicken, damit die Feuchtigkeit sich nicht weiter ausbreitet. Wenn das Dach OK ist, dann dürfte der Dachboden auch nicht freucht sein.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
pa451882-76
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 3x hilfreich)

OK danke. Dachdecker wird beauftragt. Die Mieter wollen dennoch im Keller was abstellen dürfen (Kinderwagen). Wenn wir darüber keinen Mietvertrag abschließen, sollte das gehen, oder ist das dann ein mündlicher Mietvertrag / Duldung.
Wir wollen Ihnen ja irgendwie helfen, aber selber das Risiko eines Regresses ausschließen.

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#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Im Zweifel wäre die Abstellmöglichkeit im Keller mindestens eine unentgeldliche Leihe. Die Paragraphen dazu finden sich ab § 598 BGB . Die Haftung des Verleihers ist nicht komplett ausgeschlossen. Bei Fahrlässigkeit oder bei arglistig verschwiegenden Mängeln haftet der Verleiher. Von daher sollte man mindestens mal schriftlich klarstellen, dass der Keller ebenfalls feucht ist und für Schäden durch die Feuchte nicht gehaftet wird. Zudem sollte man klarmachen, dass dies keine Ergänzung oder Änderung des Mietvertrages werden soll und dass die Leihe jederzeit widerrufen werden kann.

Verpflichtet seid ihr zur teilweisen Überlassung des Kellers aber eh nicht. Dafür seid ihr möglicherweise verpflichtet, den Dachboden benutzbar zu machen und während der Zeit der Nutzungsminderung eine Mietminderung zu akzeptieren (keine sehr große, ist ja nur der Dachboden). Von daher macht ein gewisses Entgegenkommen dem Mieter gegenüber wohl Sinn, solange der Dachboden feucht ist und solange die Mieter keine Probleme machen. Wenn die Probleme am Dachboden gelöst sind, kann man die Nutzung des Kellers ja wieder untersagen und auf den Dachboden verweisen.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von pa451882-76):
Die Mieter wollen dennoch im Keller was abstellen dürfen (Kinderwagen)


Verständlich, ich würds aber nicht machen. Sandstein ... altes Haus ... und nen Kinderwagen im Keller, nö das würde ich mir nicht antun ;)

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