Keller Bestandteil des Mietvertrages - Extrakosten rechtmäßig?

18. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
santosv
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Keller Bestandteil des Mietvertrages - Extrakosten rechtmäßig?

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage bzgl. der Rechtmäßigkeit einer von meiner Hausverwaltung gestellten Forderung, möchte aber ganz von vorne beginnen:

Ich lebe in einem Berliner Mietshaus, hatte bislang nie einen Keller, benötige nun aber dringend einen. Ein Keller ist Teil meines Mietvertrages, hier heißt es wortwörtlich, der Keller sei Vertragsbestandteil, sofern verfügbar.

Verfügbar sind Kellerräume, diese sind aber verschlossen, da diese in der Vergangenheit von den anderen Mietern extrem vermüllt wurden. Nun bin ich auf die Hausverwaltung zugegangen und habe angefragt, ob eventuell im Vorderhaus Kellerräume verfügbar wären, hier kam ein Nein. Stattdessen bot man mir an, ein Kellerabteil in dem verschlossenen Teil des Hauses zu bekommen, jedoch nur gegen eine Schutzgebühr von 10,00€.

Ich bin leider nicht bereit, diese Schutzgebühr zu entrichten: Ich kann den Punkt der Hausverwaltung gut nachvollziehen, jedoch ist ein Keller Bestandteil meines Mietvertrages, somit habe ich meiner Logik nach auch Anspruch auf einen Kellerraum.

Ich wäre an dieser Stelle über eine Expertenmeinung sehr dankbar!

Viele Grüße aus Berlin
Santosh

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat:
jedoch ist ein Keller Bestandteil meines Mietvertrages,

Ausweislich Deines Zitates nicht wirklich.


Und vermutlich wird auch nirgendwo stehen, das man den Keller kostenlos bekommt?



Ansonsten würde es helfen, den Wortlaut der Klausel zu kennen wenn man darüber diskutieren soll.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
fb421701-69
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo zusammen (vom anderen Account, da ich über den alten nicht mehr hineinkomme),

im Mietvertrag steht im "Leistungsumfang", sprich, wo alle Extradinge wie Badewanne, Herd, etc aufgelistet werden ebenfalls wortwörtlich "1 Kellerraum, sofern verfügbar".

Glaubst Du, Harry, dass man mich hier auf die Verfügbarkeit festnageln kann? Ich sehe eine Verfügbarkeit in jedem Falle gegeben und denke, dass man diese Klausel schlichtweg eingebaut hat, um sich gegen potentielle Mietminderungen abzusichern (kann man ja, wenn der Keller im Vertrag steht und man ihn aus welchem Grunde auch immer nicht bekommt), da der Keller ja extrem vermüllt und daher unbenutzbar war...

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Reden wir über einmalig 10 Euro, 10 Euro als Pfand oder monatlich 10 Euro?

Wenn ein Kellerraum verfügbar ist, so ist dieser offensichtlich mit der Miete bereits bezahlt (weil im Leistungsumfang enthalten), Dann wäre die Forderung von 10 Euro monatlich nicht rechtens. Je nach Miethöhe kann das aber natürlich recht wenig sein, eine Mieterhöhung würde vermutlich höher ausfallen. Von daher sollte man da genau überlegen, ob man Stress darüber anfangen möchte.

PS: Wer ist denn der Vermieter? Dieser ist normalerweise der Ansprechpartner.

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#4
 Von 
guest-12323.10.2015 16:58:31
Status:
Schüler
(261 Beiträge, 112x hilfreich)

ich vermute mal, daß die verfügbarkeit damit zusammenhängt, ob da jemand für den kellerraum zahlt.

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#5
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Was "verfügbar" ist, bestimmt nicht der Mieter, sondern der Eigentümer/Verwalter. Ich sehe erstmal keinen unbedingten Anspruch auf einen Kellerraum.

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#6
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Man muss auch den Zeitfaktor berücksichtigen.
Der Vertrag wurde in der Vergangenheit abgeschlossen. Offenbar war damals kein Keller verfügbar.
Wenn die Mietsache auch den Keller umfassen sollte, wäre die richtige Formulierung nicht "sofern" sondern "sobald" gewesen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Anjuli123):
Was "verfügbar" ist, bestimmt nicht der Mieter, sondern der Eigentümer/Verwalter. Ich sehe erstmal keinen unbedingten Anspruch auf einen Kellerraum.

Weder noch, sondern ein Richter. Der Vermieter hat einen Vertrag geschlossen und kann diesen nicht nach eigenem Gutdünken umdeuten. Die Sache bis vor ein Gericht zu treiben, ist aber wohl wenig sinnvoll.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fb421701-69
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo zusammen und Danke für das rege Feedback,

es handelt sich hier um eine monatliche Gebühr, Kontaktperson ist die Hausverwaltung, welche ihre Anweisungen von dem Vermieter erhält.

Ich glaube, einig sind sich alle in dem Punkt, dass ich ein ganz schönes Fass aufmachen würde. Ich werde später auch nochmal beim Mieterverein anrufen und das Feedback, welches ich dort erhalte, ebenfalls hier teilen.

Danke und Grüße
Santosh

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Ich kenn das nur von Garagen. Und da bedeutet: sofern verfügbar, dass man die bevorzugt mieten kann - mit Aufpreis dann natürlich.
Solange der Vermieter wen anderen findet, der den Keller mietet, ist auch kein Raum verfügbar.
Außerdem: für was, das man gar nicht hat, sollte man auch keine Miete zahlen.
Bist Du sicher, dass bisher der Keller berechnet wurde?

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