Keller Sachschaden nicht beseitigter Kanalüberflutungsmangel

15. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
Mieter2023
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Keller Sachschaden nicht beseitigter Kanalüberflutungsmangel

Hallo,

angenommen man wohnt in einem Mehrfamilienhaus zur Miete und es tritt durch starken Regen Fäkalwasser aus der Kanalisation nach oben, dieses Wasser überflutet den Keller, dagegen wird aus fadenscheinigen Gründen tagelang nichts seitens des Vermieters unternommen (Firma eingeschaltet o.ä.), so dass aufgrund anhaltend schlechten Wetters über ca 5 Tage immer mehr Wasser hineinläuft und nebst Waschkeller auch die Mieterabteile erreicht.
Dort entsteht erheblicher Sachschaden am Eigentum der Mieter.
Muss der Vermieter für den Schaden aufkommen?

Vielen Dank für die Auskunft

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
3113
Status:
Praktikant
(558 Beiträge, 122x hilfreich)

Ich hätte meinen Kram selbst rausgeholt, wenn tagelang das Abwasser ansteigt.

Signatur:

3113

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von Mieter2023):
Muss der Vermieter für den Schaden aufkommen?

Nö.

Wenn der Mieter nichts unternimmt während er sehenden Auges auf den Abgrund zufährt, dann gilt "selber schuld".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Mieter2023
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn der Mieter nichts unternimmt während er sehenden Auges auf den Abgrund zufährt, dann gilt "selber schuld".

sehenden auges kann man nicht sagen. man hat sich darauf verlassen dass gehandelt wird, da er informiert war über einen "verantwortlichen (hausmeisterähnliche rolle)".
in gewisser weise war der keller "normal" unbetretbar, da nicht jeder durch urin-/kotwasser stampfen kann und will.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von Mieter2023):
sehenden auges kann man nicht sagen. man hat sich darauf verlassen dass gehandelt wird,

Also irgendwie noch schlimmer ...



Der Mieter hat auch eine Schadenminderungspflicht, die wurde hier nicht mal ansatzweise beachtet.
Insofern dürften die Erfolgsaussichten hier mehr als übersichtlich sein ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Vielleicht haben wir eine unterschiedliche Sichtweise auf die Situation. Daher eine konkrete Nachfrage: Der Vermieter wurde informiert. Was hat man diesem denn konkret wann gesagt und wie hat dieser reagiert?

Zitat (von Mieter2023):
in gewisser weise war der keller "normal" unbetretbar, da nicht jeder durch urin-/kotwasser stampfen kann und will.
Verstehe ich das richtig, dass auf dem Weg zu den Kellerabteilen das Fäkalienwasser stand? Hätte man wirklich durch das Wasser gehen müssen oder hätten da große Schritte gereicht?

Hintergrund letzten Fragen ist die Zumutbarkeit. Wenn der Weg zu den Kellerabteilen tatsächlich nicht ohne Schutzausrüstung oder provisorische Brücken (z.B. aus Holzbrettern) begehbar war, dann kann man durchaus diskutieren, ob der Mieter selber handeln oder jemanden hätte beauftragen müssen.

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#6
 Von 
Mieter2023
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Vielleicht haben wir eine unterschiedliche Sichtweise auf die Situation. Daher eine konkrete Nachfrage: Der Vermieter wurde informiert. Was hat man diesem denn konkret wann gesagt und wie hat dieser reagiert?


er wurde am 1. Tag informiert, sein Ansprechpartner ist daraufhin in den Urlaub gefahren.
-wir wussten er ist informiert. Da wir alle erwachsen sind geht man erstmal davon aus, dass man dann nicht dauernd nachhaken muss.
nach einigen Tagen erfahren wir, dass der Vermieter sich nach wie vor nicht gemeldet bzw reagiert hat.
als Begründung hierfür wird/wurde angeführt "Da der AP in den Urlaub fuhr, hätte ich für in 1 Woche jemanden geschickt, wenn der AP wieder im Haus ist".
Sie werden lachen, aber auch die anderen Parteien sind dazu in der Lage eine Tür für Firmen zu öffnen.
Jetzt muss man sagen(und das konnte von uns wiederum keiner wissen, es sei denn man hängt dem Vermieter permanent in den Ohren und kontrolliert ihn), dass der Vermieter wohl davon ausging, dass es bereits wieder abgelaufen sei. Darauf gab es seitens des AP natürlich dank Abwesenheit kein Update.(diese Abwesenheit muss man natürlich als andere Partei auch erstmal erfahren) Es ist weiters mmn zweifelhaft, dass der Vermieter da nicht dennoch mehr dahinter war und wenigstens mal nachgefragt hat, beim AP oder uns anderen.

Zitat:
Verstehe ich das richtig, dass auf dem Weg zu den Kellerabteilen das Fäkalienwasser stand? Hätte man wirklich durch das Wasser gehen müssen oder hätten da große Schritte gereicht?


Ja, das verstehst du völlig richtig, nein mit einem großen Schritt oder großen Schritten ist/war da nichts mehr zu machen. Das ist unter Wasser.




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#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Also ist nichts mit selber rausräumen. Aber das folgende klingt nicht so wirklich gut

Zitat (von Mieter2023):
Da wir alle erwachsen sind geht man erstmal davon aus, dass man dann nicht dauernd nachhaken muss.
Wenn ein solch erheblicher Mangel da ist, dann wäre es schon clever gewesehn zu schauen, ob da nun was passiert. Ob der Mieter dazu verpflichtet ist, kann man diskutieren.

Der Mieter hätte das Recht gehabt, selber den Mangel auf Kosten des Vermieters beheben zu lassen. Aber dazu ist er nicht verpflichtet. Verpflichtet ist er nur zur Mängelmeldung. Auch zum Ausräumen des Kellers ist er nicht verpflichtet. Auch das hätte vom Vermieter organisiert werden müssen. Aber wusste der Vermieter denn nun wirklich, dass die Gefahr besteht, dass die Keller volllaufen?

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#8
 Von 
Mieter2023
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Aber wusste der Vermieter denn nun wirklich, dass die Gefahr besteht, dass die Keller volllaufen?


in diesem konkreten Fall wäre es eine reine Unterstellung.
Es kam aber wohl in den letzten Jahren schon einmal dazu.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Also ist nichts mit selber rausräumen.

Aber sicher doch ...

Selbst in diesem als Mieterparardies bekannten Lande, dürfte das tragen von Gummistiefeln für einen Mieter nicht unzumutbar sein.
Alternativ hätte man zur Schadenabwehr durchaus Dritte beauftragen müssen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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