Keller überflutet - Wer ist für Reinigung verantwortlich?

2. Juli 2024 Thema abonnieren
 Von 
PManager
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)
Keller überflutet - Wer ist für Reinigung verantwortlich?

Guten Tag,

leider gab es ja in der letzten Woche am Donnerstag ein so starkes Gewitter mit Starkregen, dass unsere Keller in dem Mehrfamilienhaus, wo wir Mieter sind, stark überflutet wurden, so dass das sehr dreckige Wasser bis zu 60-80cm hoch stand.

Als ich Zuhause ankam und das Unheil mit anderen Nachbarn gesehen habe, haben wir die verschiedenen Telefonnummern gewählt wie die Hausverwaltung, Hausmeister und auch Sanitär und leider niemanden erreicht.

Am späteten Donnerstag Abend kam dann die Feuerwehr glücklicherweise und hat den Großteil abpumpen können.

Nun ist es aber leider so, dass mein Keller besonders stark betroffen war und sich vor meinem Kellereingang und auch in meinem Keller selbst eine Schlammschicht von einigen Centimetern gebildet hat und noch immer so dort liegt. Laut der Feuerwehr ist das wohl Abflusswasser und Dreck gewesen, der durch die Hausverwaltung bereinigt und desinfiziert werden muss.
Bisher kam auch noch niemand von der Hausverwaltung oder Hausmeister her, zumindest habe ich das nicht gesehen und es hat sich auch niemand bei mir gemeldet.

Ich habe soeben mit der Hausverwaltung telefoniert und gefragt, wann denn jemand mal vorbei komme und sich den Schaden anschaut, woraufhin es hieß dass heute jemand vorbei kommen soll, aber dieser nur für die restliche Reinigung der gemeinschaftlichen Räume verantwortlich ist und die Reinigung meines Kellers mir obliegt.

Zu einem habe ich nicht die Geräte dafür und zum anderen sehe ich das eher als Aufgabe der Hausverwaltung / Hausmeister an und habe das auch so kundgetan.

Wie sieht es hier rechtlich aus? Wer ist für die Reinigung des wohl stark bakteriellen Drecks verantwortlich? Kann dadurch auch eine Mietminderung geltend gemacht werden?

Gerne kann ich auch Foto des Schadens zur besseren Verdeutlichung bereitstellen.

Über jegliche Hilfe bin ich sehr dankbar.

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



27 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3754 Beiträge, 597x hilfreich)

Mittlerweile dürfte der Schlamm fest geworden sein.
In der Regel räumen und putzen die Betroffenen sofort ihre Keller selber. Man sah es jetzt beim Hochwasser in Bayern. Den noch feuchten Schlamm haben die in Kübel und ins freie getragen und danach die Keller geputzt.
Den größten Dreck hat die Feuerwehr weg, somit dürften kaum noch Bakterien vorhanden sein.
Wie handhabten es ihre Nachbarn?
Die Hauseigentümer könnten ja nichts fürs Hochwasser, somit wird eine Mietminderung nicht möglich sein.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(33940 Beiträge, 5862x hilfreich)

Zitat (von PManager):
sich vor meinem Kellereingang und auch in meinem Keller selbst eine Schlammschicht von einigen Centimetern gebildet hat und noch immer so dort liegt.
Ich zumindest habe mir seit ca 2004 gemerkt: Der restliche Schlamm gehört mir und ich muss ihn so schnell wie möglich dem zurückgehenden Hochwasser *mitgeben*.
Ansonsten darf und muss ich ihn auf eigene Mühen und Kosten, evtl. als *Sondermüll* behandeln und entsorgen.
Die Feuerwehr-Auskunft war korrekt.
Zitat (von PManager):
Ich habe soeben mit der Hausverwaltung telefoniert
Dann ist der Schlamm inzwischen womöglich fast so fest wie Beton. Glückwunsch.
Zitat (von PManager):
Zu einem habe ich nicht die Geräte dafür und zum anderen sehe ich das eher als Aufgabe der Hausverwaltung / Hausmeister an und habe das auch so kundgetan.
Dann abwarten, was die HV antwortet.

Ich meine: Das ist dein gemieteter Keller, zu deiner Mietsache gehörend.

Zitat (von PManager):
Kann dadurch auch eine Mietminderung geltend gemacht werden?
Ja, aber dein Vermieter wird es nicht gelten lassen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
PManager
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Weder habe ich die Geräte noch wüsste ich wo ich einfach den dreckigern Schlamm beseitigen sollte?
Die Arbeiten der Feuerwehr haben auch länger gedauert, so dass wir als Mieter nur am Freitag den restlichen Schlamm dort gesehen haben.

Und wie gesagt laut Feuerwehr sollte die Verwaltung das regeln aufgrund der Bakterien etc.
Leider ist mein Keller fast der einzige, der so stark betroffen ist.

Wenn durch ein Sturm hier Fenster oder so kaputt geht, kann die Hausverwaltung ja auch nichts dafür, ist aber für die Reparatur zuständig.

-- Editiert von User am 2. Juli 2024 13:23

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
neuhierangemeldet
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
In der Regel räumen und putzen die Betroffenen sofort ihre Keller selber.


Bei Eigentum oder bei gemieteten Räumen?

Signatur:

Blockiert User: Anami

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Janina1190
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 17x hilfreich)

Rechtlich liegt es in meinen Augen durchaus so:

Bei einer Mietwohnung ist es zunächst Sache des Vermieters, Schäden beispielsweise am Kellerverschlag oder Schlamm im Souterrain zu beseitigen und das Mauerwerk trocknen zu lassen. Der Vermieter muss eine mangelfreie Wohnung zur Verfügung stellen, wozu auch der gemietete Keller zählt.

Ich frage mich jetzt aber schon.... sollen Hausverwaltung, Hausmeister oder gar der Eigentümer sofort springen wenn der Schlamm noch nicht fest ist und sich darum kümmern, während der Mieter daneben steht?? Kann man da nicht Eimer und Schaufel zur Hand nehmen?! Keiner kann etwas für Hochwasser oder Überflutung durch Gewitter - Schäden an Bausubstanz, Fenster, Türen etc. regelt die HV mittels der Versicherung.

Eigene Gegenstände im Keller obliegen dem Mieter und können ggf. durch Hausrat ersetzt werden...
Für eine Mietminderung sehe ich keinerlei Notwendigkeit. Angemerkt sei hier, dass eine Mietminderung aufgrund zB eines Wasserrohrbruchs in der Regel mit lediglich 5% zugesprochen wird.

Wie ja schon geschrieben wurde: Schlamm umgehend beseitigen und nicht einfach hoffen, dass das jemand anders macht! Jetzt ist die Beseitigung schwieriger....

-- Editiert von User am 2. Juli 2024 14:18

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
PManager
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich verstehe schon, dass man da als Mieter vielleicht auch selbst in der Verantwortung ist.

Jedoch habe ich mich auf die Aussage der Feuerwehr verlassen, insbesondere bezüglich der gefährliuchen Bakterien. Des weiteren habe ich auf einen Rückruf durch Hausmeiste etc. gewartet der ausgeblieben ist, musste Freitag auch eh arbeiten und hab nicht mal eine Schaufel.
Zusätzlich habe ich vor kurzem eine Bandscheibenvorfall erlitten, der es mir noch schwerer macht.

Ich weiß, ist alles nicht die Schuld des Vermieters, jedoch ist dieser doch verantwortlich auch zeitnah mal zu informieren oder sich die Sache anzuschauen. Es hieß ja, dass heute jemand vorbei schaut um wenigstens die Gemeinschaftsräume zu säubern, was aber auch bisher nicht geschehen ist.

Ich habe dazu noch folgendes gefunden:
https://anwaltkooperation.de/miete-und-wohnungseigentum-starkregen-und-hochwasser/

Zitat:
Der Vermieter hat dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu überlassen und während der Vertragsdauer zu erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Geschuldet ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Mietfläche (verglichen mit dem Zeitpunkt der Anmietung). Dies bedeutet, dass der Vermieter überflutete Keller und Wohnungen trockenlegen und Feuchtigkeitsschäden an der Bausubstanz der Mietsache beseitigen muss. Er kann also z. B. die Kosten für das Abpumpen und Säubern nicht auf den Mieter umlegen. Rechtlich ist der Mieter nicht einmal verpflichtet, bei den Aufräumarbeiten zu helfen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
GefährlichesHalbwissen
Status:
Schüler
(217 Beiträge, 74x hilfreich)

Fürs Schäden durch Hochwasser ist der Vermieter zuständig. Auch für eine eventuelle Reinigung der Immobilie. Da ist die Rechtslage eigentlich eindeutig und ich wundere mich ein wenig über die vorherigen gegenteiligen Antworten. Auch eine Mietminderung ist grundsätzlich möglich. Aber da es sich nur um den Keller handelt, keine besonders hohe.

Und je nach genauen Umständen würde ich auch davon abraten, noch vorhandenen Schlamm ohne Schutzausrüstung eigenständig wegzuputzen. Das kann auch sehr gefährlich sein, wenn das Wasser beispielsweise durch Chemikalien verunreinigt wurde.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
neuhierangemeldet
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von GefährlichesHalbwissen):
Da ist die Rechtslage eigentlich eindeutig und ich wundere mich ein wenig über die vorherigen gegenteiligen Antworten


Das kommt immer dann, wenn man die rechtliche mit der moralischen Seite vermischt.

Zitat (von GefährlichesHalbwissen):
Und je nach genauen Umständen würde ich auch davon abraten, noch vorhandenen Schlamm ohne Schutzausrüstung eigenständig wegzuputzen. Das kann auch sehr gefährlich sein, wenn das Wasser beispielsweise durch Chemikalien verunreinigt wurde.


Genauso ist es..... Heizöl, Unkrautvernichtungsmittel, keiner weiß, was da noch mit reingespült wurde....

Signatur:

Blockiert User: Anami

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(123957 Beiträge, 40300x hilfreich)

Zitat (von PManager):
Ich habe soeben mit der Hausverwaltung telefoniert und gefragt, wann denn jemand mal vorbei komme und sich den Schaden anschaut, woraufhin es hieß dass heute jemand vorbei kommen soll, aber dieser nur für die restliche Reinigung der gemeinschaftlichen Räume verantwortlich ist und die Reinigung meines Kellers mir obliegt.

Sofern Du Mieter sein solltest, gerichtsfest Mängelmeldung machen sowie Ankündigung der Selbstvornahme unter Verrechnung mit der Miete

Sofern Du Eigentümer sein solltest, Dein Schlamm, Dein Problem.



Zitat (von PManager):
Weder habe ich die Geräte noch wüsste ich wo ich einfach den dreckigern Schlamm beseitigen sollte?

Falls "Dein Schlamm, Dein Problem" gelten sollte, dann Profis beauftragen.
Denn man benötigt entsprechende Schutzausrüstung und die passenden Gerätschaften.
Die Entsorgung des getrockneten Schlammes kann auch problematisch werden, denn oft ist der als Sondermüll zu entsorgen



Zitat (von GefährlichesHalbwissen):
Fürs Schäden durch Hochwasser ist der Vermieter zuständig. Auch für eine eventuelle Reinigung der Immobilie. Da ist die Rechtslage eigentlich eindeutig und ich wundere mich ein wenig über die vorherigen gegenteiligen Antworten. Auch eine Mietminderung ist grundsätzlich möglich. Aber da es sich nur um den Keller handelt, keine besonders hohe.

Und je nach genauen Umständen würde ich auch davon abraten, noch vorhandenen Schlamm ohne Schutzausrüstung eigenständig wegzuputzen. Das kann auch sehr gefährlich sein, wenn das Wasser beispielsweise durch Chemikalien verunreinigt wurde.

So ist es.
Da reichen bereits ein paar Fäkalkeime aus dem Kanal...



Zitat (von neuhierangemeldet):
Heizöl, Unkrautvernichtungsmittel, keiner weiß, was da noch mit reingespült wurde...

Besonders lecker (und gefährlich) wird es auch wenn dann noch Kanalisation und die Kläranlagen übergelaufen sind ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5226 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von PManager):
Wer ist für die Reinigung des wohl stark bakteriellen Drecks verantwortlich?


Der Vermieter.

Zitat (von PManager):
Kann dadurch auch eine Mietminderung geltend gemacht werden?


Zitat:
Wird die Mietsache, explizit der Keller, etwa durch Hochwasser beeinträchtigt, so liegt nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 9.12.1970, Az. VIII ZR 149/69) kein Mangel vor, wenn der Schadensfall "auf außergewöhnliche******rungseinflüsse" zurückzuführen ist, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar gewesen sind. Befindet sich das Gebäude allerdings in einem hochwassergefährdeten Gebiet oder hat der Vermieter baulich etwas so verändert, dass der Schaden eher eintritt, sieht das anders aus. Wie weit der Mieter die Miete mindern kann, hängt letztlich davon ab, wie stark die die Nutzung der Mietsache beeinträchtigt ist.

Dringt regelmäßig Wasser in den zu der Wohnung gehörenden Keller ein, kann das zu einer dauerhaften Mietminderung führen (LG Kassel, Urteil v. 13.6.1996, Az. 1 S 128/96).


https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/gruende-fuer-eine-mietminderung/mietminderung-bei-wasserschaden_258_528618.html

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
PManager
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die hilfreichen Antworten.
Dann werde ich die Verwaltung doch morgen früh direkt wieder mal kontaktieren.

Sagen wir mal, wenn ich eine Mietminderung durchsetzen möchte: Gilt dann mein Anruf bei der Notfall-Nummer Sanitär bzw. beim Hausmeister oder erst Meldung an die Verwaltung? Ersteres wäre ja noch im Juni gewesen, da eine Mietminderung ja immer für die Monate statt tagegenau erfolgt.

Zitat (von GefährlichesHalbwissen):
Und je nach genauen Umständen würde ich auch davon abraten, noch vorhandenen Schlamm ohne Schutzausrüstung eigenständig wegzuputzen. Das kann auch sehr gefährlich sein, wenn das Wasser beispielsweise durch Chemikalien verunreinigt wurde.


Zitat (von neuhierangemeldet):
Genauso ist es..... Heizöl, Unkrautvernichtungsmittel, keiner weiß, was da noch mit reingespült wurde....


Zitat (von Harry van Sell):
Besonders lecker (und gefährlich) wird es auch wenn dann noch Kanalisation und die Kläranlagen übergelaufen sind ...


Okay, gilt die Reinigung bzw. Entsorgung dann auch für alle noch im Keller verbliebenen Gegenstände von mir?
Nun habe ich etwas Sorgen ohne Schutzausrüstüng die ich nicht habe, wenigstens die Sachen die im Keller sind zu entsorgen?

-- Editiert von User am 2. Juli 2024 18:47

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17209 Beiträge, 9496x hilfreich)

Zitat (von PManager):
Ersteres wäre ja noch im Juni gewesen, da eine Mietminderung ja immer für die Monate statt tagegenau erfolgt.

Wie kommen Sie denn darauf?

Zitat (von PManager):
Okay, gilt die Reinigung bzw. Entsorgung dann auch für alle noch im Keller verbliebenen Gegenstände von mir?

Nein.
Der Vermieter muss den Keller wieder in einen benutzbaren Zustand versetzen.
Dazu wird er vermutlich Ihre Gegenstände beiseite räumen müssen, sonst kommt er ja nicht an den Fußboden ran.
Aber er muss Ihre Gegenstände weder reinigen noch entsorgen.
Der Vermieter ist nur für das zuständig, was vermietet ist, nicht für das Eigentum des Mieters.

Zitat (von PManager):
Nun habe ich etwas Sorgen ohne Schutzausrüstüng die ich nicht habe, wenigstens die Sachen die im Keller sind zu entsorgen?

Schaden an Ihren eigenen Gegenständen könnte von Ihrer Hausratversicherung abgedeckt sein.
Gute Hausratversicherungen zahlen auch Aufräumkosten und/oder Entsorgungskosten.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(123957 Beiträge, 40300x hilfreich)

Zitat (von PManager):
Sagen wir mal, wenn ich eine Mietminderung durchsetzen möchte: Gilt dann mein Anruf bei der Notfall-Nummer Sanitär bzw. beim Hausmeister oder erst Meldung an die Verwaltung?

Das kommt auf die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen an.
In der Regel gilt eine Mängelmeldung erst als erfolgte, wenn sie beim Vermieter eingegangen ist.



Zitat (von PManager):
da eine Mietminderung ja immer für die Monate statt tagegenau erfolgt.

Keine Ahnung wie man auf die Theorie kommt, aber sie ist schlicht falsch.



Zitat (von PManager):
Okay, gilt die Reinigung bzw. Entsorgung dann auch für alle noch im Keller verbliebenen Gegenstände von mir?

Nein.



Zitat (von PManager):
Nun habe ich etwas Sorgen ohne Schutzausrüstüng die ich nicht habe, wenigstens die Sachen die im Keller sind zu entsorgen?

Die hätte ich auch.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
GefährlichesHalbwissen
Status:
Schüler
(217 Beiträge, 74x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Wird die Mietsache, explizit der Keller, etwa durch Hochwasser beeinträchtigt, so liegt nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 9.12.1970, Az. VIII ZR 149/69) kein Mangel vor


Da hast Du aber ein wirklich historisches Urteil ausgegraben... ich vermute, das könnte an Relevanz eingebüßt haben. Es wird explizit an sehr, sehr vielen Stellen (Haus & Grund, div. Anwaltskanzleien, etc.) darauf hingewiesen, dass Hochwasser nicht als höhere Gewalt gilt und grundsätzlich bei dadurch entstehenden Einschränkungen der Mietsache eine Mietminderung in Betracht kommt. Ich muss aber gestehen, ein passendes aktuelles Urteil konnte ich nicht finden. Verwunderlich - bei den ganzen Hochwassern, die wir in letzter Zeit hatten, hätte ich gedacht, da gibt es haufenweise Urteile zu. Also vielleicht ist eine Mietminderung wegen des Kellers auch tatsächlich nicht möglich. Ich persönlich würde das aber auch als Mieter gar nicht praktisch in Betracht ziehen.

Und jetzt hol ich doch mal die "Moralkeule" raus:

Zitat (von PManager):
Sagen wir mal, wenn ich eine Mietminderung durchsetzen möchte:


Echt jetzt, muss das sein? Willst Du wegen vielleicht 2-5% weniger Miete für dem Vermieter jetzt noch zusätzlich Stress (und Dich nebenbei denkbar unbeliebt) machen? Wenn die Situation natürlich bereits eskaliert ist und man darauf einen feuchten Kehricht gibt, wie das zukünftige Verhältnis ist, kann man das machen. Aber dann empfehle ich, dass man sich vorher fachlichen Rat bzgl. der Höhe einholt.

Normalerweise würde ich ja sagen, es macht am meisten Sinn, dass Vermieter/Hausverwaltung und Mieter sich zusammensetzen und die beste Lösung für beide Seiten finden. Z.B. muss der Mieter seinen potentiell kontaminierten Kram ja auch irgendwie loswerden. Da ließe sich ggf. ein Kompromiss finden?

Ich bin mir nur nicht sicher, wie zugänglich die Hausverwaltung ist, wenn das schon so losgeht:

Zitat (von PManager):
Ich habe soeben mit der Hausverwaltung telefoniert und gefragt, wann denn jemand mal vorbei komme und sich den Schaden anschaut, woraufhin es hieß dass heute jemand vorbei kommen soll, aber dieser nur für die restliche Reinigung der gemeinschaftlichen Räume verantwortlich ist und die Reinigung meines Kellers mir obliegt.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17209 Beiträge, 9496x hilfreich)

Je nach Mietpreis für die Gesamtwohnung sprechen wir hier über eine Mietminderung, bei der man sich schon fragen muss, ob sich die Investition in eine Briefmarke lohnt, um dem Vermieter den Mangel schriftlich mitzuteilen.

Fiktives Beispiel:
Bei 400€ Kaltmiete und 5 Prozent Mietminderung sind das unglaubliche 67 Cent pro Kalendertag.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
amz621718-85
Status:
Schüler
(438 Beiträge, 43x hilfreich)

Zitat (von PManager):
Weder habe ich die Geräte noch wüsste ich wo ich einfach den dreckigern Schlamm beseitigen sollte?
Dann vielleicht mal Ärmel aufkrempeln und los als hier nur rumzulamentieren

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Sunrabbit
Status:
Praktikant
(750 Beiträge, 130x hilfreich)

Eine Frage oder Anmerkung dazu:

Ist es nicht auch entscheidend, WIE das Wasser in den Keller kam?

Ist das Wasser durch Fenster und/oder Türen gedrungen - ok. Aber wenn das Wasser über Abflüsse ins Haus geflossen ist, weil eine Rückstausicherung fehlte, ist der Vermieter doch in der Verantwortung, oder nicht?

Dazu gibts auch viele Information im Internet:

https://anwaltkooperation.de/miete-und-wohnungseigentum-starkregen-und-hochwasser/

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17209 Beiträge, 9496x hilfreich)

Zitat (von Sunrabbit):
Aber wenn das Wasser über Abflüsse ins Haus geflossen ist, weil eine Rückstausicherung fehlte, ist der Vermieter doch in der Verantwortung, oder nicht?

Eine Rückstausicherung ist jedenfalls in meinem Bundesland nicht vorgeschrieben, weshalb das Fehlen einer solchen nicht zur Verantwortung führt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Gerd61
Status:
Praktikant
(926 Beiträge, 109x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Bei 400€ Kaltmiete und 5 Prozent Mietminderung sind das unglaubliche 67 Cent pro Kalendertag.


Das kommt darauf an das der VM unternimmt? Wenn nach einer Woche immer noch nichts geschehen ist und der VM auch keine Anstalten macht etwas zu unternehmen zu wollen, dann sollte man auch die Kosten für ein Einwurfeinschreiben aufwenden.

Erstens, sind das 20€ pro Monat und noch wichtiger ist das man den Schaden offiziell gemeldet und und eine Schadensbeseitigung eingefordert hat. Wenn der VM dann immer noch untätig bleibt setzt man eine letzte Frist und kündigt dann Selbstvornahme an.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
PManager
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von GefährlichesHalbwissen):
Echt jetzt, muss das sein? Willst Du wegen vielleicht 2-5% weniger Miete für dem Vermieter jetzt noch zusätzlich Stress (und Dich nebenbei denkbar unbeliebt) machen? Wenn die Situation natürlich bereits eskaliert ist und man darauf einen feuchten Kehricht gibt, wie das zukünftige Verhältnis ist, kann man das machen. Aber dann empfehle ich, dass man sich vorher fachlichen Rat bzgl. der Höhe einholt.

Normalerweise würde ich ja sagen, es macht am meisten Sinn, dass Vermieter/Hausverwaltung und Mieter sich zusammensetzen und die beste Lösung für beide Seiten finden. Z.B. muss der Mieter seinen potentiell kontaminierten Kram ja auch irgendwie loswerden. Da ließe sich ggf. ein Kompromiss finden?

Ich bin mir nur nicht sicher, wie zugänglich die Hausverwaltung ist, wenn das schon so losgeht:


Ich hätte nicht mal an die Mietminderung gedacht, hätte die Dame am Telefon gestern nicht so unfreundlich auf mein Anliegen reagiert.

Ich habe aber heute noch mal mit der Hausverwaltung telefoniert und habe heute eine freundliche und wohl auch kompetentere Frau am Telefon gehabt, die mir versichert hat, dass da heute (gestern oder heute hieß es) jemand vorbei kommt, um das sauber zu machen und sich auch mit den Mietern abstimmt bzgl. der privaten Kellerräume, da es schon stimmt, dass wir als Mieter da nicht in der Pflicht sind.


Zitat (von amz621718-85):
Dann vielleicht mal Ärmel aufkrempeln und los als hier nur rumzulamentieren


Top Antwort, solch User wie dich braucht das Forum.
Ich hol mir hier Hilfe und scheine auch klar im Recht zu sein, aber ja ich "lamentiere hier nur rum".

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17334 Beiträge, 5941x hilfreich)

Zitat (von PManager):
Ich hol mir hier Hilfe und scheine auch klar im Recht zu sein,....
Ich würde dafür nicht die Hand ins Feuer legen wollen. Ich denke zwar auch, dass die Räumung des Schlamms Vermietersache ist aber ich würde es, ohne Deckungszusage einer RV, nicht auf eine Klage ankommen lassen. Ich denke auch, dass das genannte BGH Urteil so wahrscheinlich nicht mehr Bestand haben wird.
Insbesondere kommt es, meiner Meinung nach, darauf an ob die Gegend hochwassergefährdet ist oder nicht, also ob der Eigentümer evtl. hätte Vorsorge treffen können.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5226 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von PManager):
Ich hol mir hier Hilfe


Das hier ist ein Meinungsforum, hier schreibt jeder wie er es für richtig hält ohne Gewähr auf Richtigkeit.

Willst du Rechtsicherheit, dann such dir einen Anwalt, geht auch hier, einfach den entsprechenden Button drücken.

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(33940 Beiträge, 5862x hilfreich)

Zitat (von PManager):
und sich auch mit den Mietern abstimmt bzgl. der privaten Kellerräume, da es schon stimmt, dass wir als Mieter da nicht in der Pflicht sind.
BItte trotzdem beachten:
Für die eigenen im Keller aufbewahrten Sachen ist der jeweilige Mieter in der Pflicht.
Für die Entsorgung oder Prüfung auf brauchbares und die Reinigung dieser Sachen ist man als Mieter selbst dran.
Oder man hat selbst eine Versicherung, die sowas abdeckt. Dann sagt diese auf Nachfrage, was man tun sollte.
Oder man besorgt sich handelsübliche Plastik-Haushaltshandschuhe und Wegwerf-Überzieher für die Schuhe...Evtl. hat man aus Pandemiezeiten auch noch 1-2 Masken rumliegen.
Das dürfte dann zu diesem Zeitpunkt als *Schutzausrüstung* genügen.

Manchmal bieten Vermieter bzw. deren Hausverwaltungen sogar von sich aus schon wegen des ärgerlichen Vorfalls eine einmalige Mietkürzung/Nachlass an...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11069 Beiträge, 4274x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Ich denke auch, dass das genannte BGH Urteil so wahrscheinlich nicht mehr Bestand haben wird.... Insbesondere kommt es, meiner Meinung nach, darauf an ob die Gegend hochwassergefährdet ist oder nicht


Selbst wenn darauf in einem neueren Urteil Bezug genommen worden wäre, (hab nichts gesucht), wäre es bei dem vorliegenden Fall und der aktuellen Situation nicht anwendbar und vermutlich schon wieder überholt.
Wir haben es ja nicht mir klassischem Hochwasser zu tun, sondern mit Starkregenereignissen, welche sich in Zukunft mehren werden.

Kann den Mietern zwar egal sein und nur zur Verdeutlichung, es ist verständlich, dass der Vermieter nicht "umgehend" reagiert / reagieren kann, dieser muss einen solchen Schaden und vor allem die nachträglich notwendigen Arbeiten erstmal seiner Gebäudeversicherung melden, wenn er nicht auf dem Schaden sitzen bleiben will.
Entschuldigt natürlich nicht die mangelhafte, bzw. falsche Informationspolitik der Hausverwaltung.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
PManager
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Gerd61):
Das kommt darauf an das der VM unternimmt? Wenn nach einer Woche immer noch nichts geschehen ist und der VM auch keine Anstalten macht etwas zu unternehmen zu wollen, dann sollte man auch die Kosten für ein Einwurfeinschreiben aufwenden.

Erstens, sind das 20€ pro Monat und noch wichtiger ist das man den Schaden offiziell gemeldet und und eine Schadensbeseitigung eingefordert hat. Wenn der VM dann immer noch untätig bleibt setzt man eine letzte Frist und kündigt dann Selbstvornahme an.


Werde ich wohl auch jetzt so machen müssen.

Nach dem Telefonat am Mittwoch war ich noch guter Hoffnung.
Nur leider hat sich bei mir weiterhin niemand gemeldet und als ich eben mal unten war, sah ich dass jemand wohl schon da war und den Vorraum "sauber" gemacht hat: https://imgur.com/a/77KOtmm

Setze jetzt tatsächlich ein Schreiben mit offizieller Schadensmeldung mit zwei Wochen Frist auf und mit dem Hinweis auf andernfalls Selbstvornahme.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1612 Beiträge, 682x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Wird die Mietsache, explizit der Keller, etwa durch Hochwasser beeinträchtigt, so liegt nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 9.12.1970, Az. VIII ZR 149/69) kein Mangel vor, wenn der Schadensfall "auf außergewöhnliche Wettereinflüsse" zurückzuführen ist, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar gewesen sind.


Genauer: wenn die Einwirkung außergewöhnlicher Naturkräfte auf die Mietsache bei Mietvertragsschluß nicht voraussehbar war und wenn auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben waren, daß eine schädigende Einwirkung befürchtet werden mußte, dann hätte kein anfänglicher Mangel der Mietsache vorgelegen.

Der BGH hatte zu folgendem Sachverhalt entschieden:

1965 war ein 250qm großer Lagerraum an eine Speditionsfirma vermietet worden, den die Firma an einen Taptenhersteller untervermietete, der dort Tapeten einer auslaufenden Kollektion lagerte. Durch ein Hochwasser entstand an den eingelagerten Tapeten ein Schaden in Höhe von 25516 Mark und 89 Pfennigen.

"Nach §§ 537, 538 BGB haftet der Vermieter, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Mieter auf Ersatz des Schadens, der auf solche bereits bei dem Abschluß des Mietvertrages vorhandene Fehler der Mietsache zurückzuführen ist, die deren Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch aufheben oder mindern.

Der Begriff des Fehlers im Sinne des § 537 BGB darf nicht ins Uferlose ausgeweitet werden.

Es geht daher nicht an, aus der bloßen Tatsache, daß die Möglichkeit einer schädlichen Einwirkung von Naturkräften auf die Mietsache besteht, jedenfalls dann, wenn eine solche Einwirkung zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrages nicht voraussehbar und darüber hinaus kein Anhaltspunkt dafür gegeben war, daß eine solche Einwirkung befürchtet werden mußte, den Schluß zu ziehen, daß eine Mietsache fehlerhaft ist, wenn sie wider alles Erwarten dennoch durch eine Naturkatastrophe in Mitleidenschaft gezogen wird.

Hätte also ausschließlich die besonders ungünstige Wetterlage am Abend des 5. Dezember 1965 - Warmlufteinbruch mit orkanartigen Böen bis Windstärke 7, Niederschlagsmengen bis zu 27 mm und Schneeschmelze bis zu 13 cm - zu dem Wassereinbruch in den Lagerraum geführt, so wäre eine Haftung der Beklagten auf Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens nach §§ 537, 538 BGB zu Recht zu verneinen, denn das Grundstück der Beklagten liegt unstreitig nicht in einem Gebiet, in dem normalerweise mit Überschwemmungen durch Hochwasser gerechnet werden mußte, und es war auch seit 1928 kein Hochwasser mehr in die Räume eingedrungen, die von der Klägerin zur Einlagerung der Tapeten gemietet worden waren. Daß die vermieteten Räume in einem Gebiet lagen, in dem sie lediglich bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen von dem Hochwasser der Volme erreicht werden konnten, stellt keinen Fehler der Mietsache dar.

[ Die Beklagten ... hatten allerdings in den Jahren 1963 und 1964 Aufschüttungen auf ihrem Grundstück gemacht oder geduldet; und ohne diese Aufschüttungen wäre das Wasser vorbeigeflossen, ohne in die Mieträume einzudringen.

Hatten die Aufschüttungen, wie die Klägerin vorgetragen und unter Beweis gestellt hatte (Klageschrift S. 5 - und Berufungsbegründung S. 7), dazu geführt, daß sie wie eine Buhne wirkten, einen Stau des Wassers herbeiführten und schon bei einem Hochwasser in einem Ausmaß mit dem an dieser Stelle gerechnet werden mußte, eine Überflutung des Grundstücks und ein Eindringen von Wasser in die Mieträume zur Folge hatten, so wäre die Mietsache bereits bei Beginn des Mietverhältnisses mit einem Fehler behaftet gewesen, der eine Haftung der Vermieter nach §§ 537, 538 BGB auch dann auslösen konnte, wenn ein Verschulden der Vermieter nicht vorlag. ]

RK

-- Editiert von User am 5. Juli 2024 01:07

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(33940 Beiträge, 5862x hilfreich)

@TE:

Interessant zu lesen wäre vermutlich für mehrere User, was letztlich aus dieser Situation wurde.

Vorab Danke für ein update.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 275.986 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
111.497 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen