Klärung NK-Abrechnung 2018

17. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Brit2
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 10x hilfreich)
Klärung NK-Abrechnung 2018

Ausgang: Seniorenresidenz. 3 Häuser mit je 6 Wohnungen. WEG mit mehreren Vermietern. Betreut von einer gemeinsamen Wohnungsverwaltung extern.
Mietvertrag endete im November 2018.
NK-Umlage der Heizkosten erfolgt per Wohnfläche. Es gibt pro Haus nur einen Sammelzähler im Keller. Zähler für Warmwasser dafür in jeder Wohnung für verbrauchsabhängige Abrechnung.
WEG-Versammlung war Anfang November 2019 und alle Zahlen/Rechnungen lagen vollständig vor und wurden bestätigt lt Auskunft der Wohnungsverwaltung.

Der NK-Bescheid für die einzelnen Mieter für 2018 kam Mitte Dezember 2019.
Bemängelt wird, dass 2 nicht umlagefähige Posten neu aufgetaucht sind (u.a. Nebenkosten für die Tiefgarage obwohl dort gar kein Stellplatt angemietet war). Und als Verbrauchswert der Heizkosten für die einzelne Wohnung im Haus wurden die Zählerstände des Sammelzählers (dh für alle 6 Wohnungen!) genommen statt umgerechnet auf die Wohnfläche der Wohnung. Auch dagegen wurde widersprochen. Kopie an den Vermieter.
Mieter hat Anspruch auf Erstattung, benötigt aber korrekte Zahlen und Berechnung für den Anteil Heizkosten.

Eingangsbestägung der Wohnungsverwaltung kam noch am selben Tag.
Seitdem totale Funkstille.

Ich bat bereits 2x um einen Terminvorschlag zur Klärung im Büro der Hausverwaltung. Keine Antwort. Seit 1.1. ist niemand erreichbar.
Problem: ich stand im Sommer und Herbst 2019 trotz offizieller Öffnungszeiten dort vor verschlossenen dunklen Räumen.
Einschreiben und Fax wurden nicht beantwortet.

Frage: Welche Option gibt es, um die Klärung und Korrektur zu erreichen?
Den Vermieter mag ich nicht verklagen. Der kann doch nichts dafür.
Die Wohnung wurde zum 1.1.2019 verkauft. Zuständig ist nach wie vor dieselbe Hausverwaltung.

Danke für Rat.

-- Editiert von Brit2 am 17.01.2020 09:38

-- Editiert von Brit2 am 17.01.2020 09:40

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von Brit2):
Der kann doch nichts dafür.


Doch. Der ist bzw. war Vertragspartner.

Die HV nur sein Erfüllungsgehilfe.

Ich vermute ja fast das der VM seine Hausgeldabrechnung einfach "durchgereicht" hat.

Stell doch mal ein Bild der Abrechnung, ohne persönliche Daten, ein.

Das geht über https://www.bilder-upload.eu/

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von Brit2):
Den Vermieter mag ich nicht verklagen. Der kann doch nichts dafür.

Wieso kann er nichts dafür, wenn er seien Job nicht macht?



Zitat (von Brit2):
Frage: Welche Option gibt es, um die Klärung und Korrektur zu erreichen?

Warum sollte man darauf drängen? Wenn die das Geld für dei Nachzahlung nicht wollen ... einfach warten bis die Nachzahlung verjährt ist, dauert ja jur 1 Jahr ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Ich bat bereits 2x um einen Terminvorschlag zur Klärung im Büro der Hausverwaltung. Keine Antwort. Seit 1.1. ist niemand erreichbar.


Das kann auch einfach daran liegen, dass Du kein Vertragsverhältnis mit der Hausverwaltung hast und diese daher nicht verpflichtet ist, Dir irgendwelche Informationen zu liefern.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Brit2):
Und als Verbrauchswert der Heizkosten für die einzelne Wohnung im Haus wurden die Zählerstände des Sammelzählers (dh für alle 6 Wohnungen!) genommen statt umgerechnet auf die Wohnfläche der Wohnung. Auch dagegen wurde widersprochen. Kopie an den Vermieter.
Mieter hat Anspruch auf Erstattung, benötigt aber korrekte Zahlen und Berechnung für den Anteil Heizkosten.


Dass ist irgendwie unverständlich, denn der Zählerstand ist ja nur ein Berechnungsfaktor zur Ermittlung der Verbrauchskosten in dem Haus.

Danach geht es doch an die Aufteilung: Koste durch alle qm des Hauses mal die qm der gemieteten Wohnung.
Die der Wohnung kennst du, die des Hauses nicht? Auch nicht aus vorhergehenden Abrechnungen, denn dort müssten sie ja auch auftauchen.

Oder wurde gar schon intern aufgeteilt und man hat es nur nicht so deutlich gemacht.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Brit2
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 10x hilfreich)

Also .... 3 Häuser mit insgesamt 3x6 Wohnungen. Aufgeteilt unter mehreren Eigentümern (in unterschiedlicher Anzahl der Wohnungen).
Sämtliche Abrechnungen erledigt die gemeinschaftlich beauftragte Hausverwaltung. Die machen alle Zählerablesungen und lassen berechnen. Die erledigen also auch alle NK-Abrechnungen. Original geht dann angeblich an die Mieter und Kopien an die 3 Eigentümer.
So die Auskunft der Hausverwaltung. Die Eigentümer haben sämtliche Aufgaben übertragen.
Ablesung Heizungszähler machte der Geschäftsführer der Hausverwaltung. Seine (einzige) Angestellte meldete irrtümlich diesen Zählerstand an den Messdienstleister ohne "Zuweisung Gesamtverbrauch pro Wohnung". Ob die anderen Wohnungen ebenso abgerechnet wurden, wriss ich nicht.
Aufgefallen war es mir nur, weil im Vergleich zu beiden Vorjahren halt tatsächlich der 6fache Verbrauch (gar binnen nur 11 statt 12 Monaten ausgewiesen war - und 2018 war ein ausgesprochen heisser langer Sommer, der Sammelzähler ist im Keller). Darum nochmal auf sämtliche Belege der 2 Vorjahre geschaut. Aha-Effekt.
Darum Widerspruch zur Hausverwaltung mit der Bitte um Termin für Belegeinsicht. Denn die Belege liegen dort und nicht beim Vermieter.
Der Vermieter weiß, dass ich das will. Der verweist auf die Hausverwaltung. Die antwortet plötzlich nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Brit2
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Brit2):
Den Vermieter mag ich nicht verklagen. Der kann doch nichts dafür.

Wieso kann er nichts dafür, wenn er seien Job nicht macht?



Zitat (von Brit2):
Frage: Welche Option gibt es, um die Klärung und Korrektur zu erreichen?

Warum sollte man darauf drängen? Wenn die das Geld für dei Nachzahlung nicht wollen ... einfach warten bis die Nachzahlung verjährt ist, dauert ja jur 1 Jahr ...


Keine Nachzahlung sondern Rückerstattung.
In Summe Differenz knapp €600.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Brit2
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):

Die der Wohnung kennst du, die des Hauses nicht? Auch nicht aus vorhergehenden Abrechnungen, denn dort müssten sie ja auch auftauchen.


Nein, genau andersrum.
2016 + 2017 kenne ich den Verbrauch qm Wohnung

Für 2018 aber nur den Gesamtverbrauch des ganzen Hauses. Und dieser Wert wird einer einzigen Wohnung als angebl alleiniger Verbrauch angelastet. Es fehlte der Zwischenschritt in der Berechnung dh die Aufteilung zu 6 Wohnungen. Und die sind verschieden gross dh zwischen 33m2 und 56m2.

-- Editiert von Brit2 am 17.01.2020 12:52

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von Brit2):
Der verweist auf die Hausverwaltung.

Das nützt ihm nichts, er ist der Verantwortliche und muss die nötigenfalls auf Trab bringen.



Zitat (von Brit2):
sondern Rückerstattung.

Dann würde ich dem Vermieter mitteilen, das man Belegeisicht fordert, das dieses alleine in seiner Verantwortung liegt, dazau Fristsetzung von 30 Tage, mit Zustellnachweis und Ankündigung das man danach ohne weiter Kommunikation Klage erhebn wird.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.923 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen