Klausel Renovierung beim Auszug

10. März 2024 Thema abonnieren
 Von 
Latif123
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Beginner
(68 Beiträge, 1x hilfreich)
Klausel Renovierung beim Auszug

Hallo, im Mietvertrag sind verschiedene Klauseln zum Thema Renovierung. Es geht darum, ob die Klausel gültig ist oder nicht:

"Sollte bei Auszug eine komplette Renovierung noch nicht nötig sein, der tatsächliche Wohnungszustand aber trotzdem deutlich schlechter sein als bei Einzug, so ist eine dem Abnutzungsgrad entsprechende Auszugszahlung zu vereinbaren"
Die Mietdauer ist jetzt schon 20 Jahre.

Kann die Wohnung besenrein übergeben oder muß sie renoviert werden?

Noch eine Klausel:

"Schönheitsreparaturen obliegen dem Mieter. Diese müssen innerhalb der gesetzlichen Fristen vorgenommen werden."

Es gibt doch keine gesetzlichen Fristen dazu?

Oder:

"Die etwaige Ungültigkeit einzelner Punkte führt nicht zur Ungültigkeit des gesamten Vertrages. Von der (zwingenden) gesetzlichen Regelung abweichende Punkte entfallen nicht, sondern werden dem Vertragssinn entsprechend ausgelegt."

???


-- Editiert von User am 10. März 2024 11:32




18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
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Senior-Partner
(6352 Beiträge, 874x hilfreich)

Ich würde sagen, unwirksam.

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Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39779 Beiträge, 6502x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Ich würde sagen, unwirksam.
Dem schließe ich mich an.

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
Latif123
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Ich würde sagen, unwirksam.


D.h., evtl. muß der Mieter keine Schönheitsreparaturen durchführen und bekommt die Kaution zurück.

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39779 Beiträge, 6502x hilfreich)

Zitat (von Latif123):
D.h., evtl.
Evtl. muss der Mieter bei Auszug nicht renovieren. Evtl. bekommt er die Kaution nicht zurück.
Gibt es eine Klausel zur Kaution im Mietvertrag?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
Latif123
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Evtl. muss der Mieter bei Auszug nicht renovieren. Evtl. bekommt er die Kaution nicht zurück.
Gibt es eine Klausel zur Kaution im Mietvertrag?


"Vor Einzug zahlen Sie eine Kaution von DM......, die nach ordnungsmäßiger Beendigung des Mietverhältnisses, Rückgabe der Räume in einwandfrei renovierten Zustand innerhalb kürzester Zeit erstattet wird. Die Verzinsung ist bei der Miethöhe berücksichtigt s.o.."

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#6
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6352 Beiträge, 874x hilfreich)

Zitat (von Latif123):
D.h., evtl. muß der Mieter keine Schönheitsreparaturen durchführen und bekommt die Kaution zurück.


Kommt drauf an, kann man die Zahlung der Kaution nachweisen?

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

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#7
 Von 
Latif123
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Kommt drauf an, kann man die Zahlung der Kaution nachweisen?


Ja. Der Vermieter hat das auf dem Mietvertrag mit seiner Unterschrift bestätigt. ( Auf meine Bitte hin)

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39779 Beiträge, 6502x hilfreich)

Zitat (von Latif123):
Die Mietdauer ist jetzt schon 20 Jahre.
Zitat (von Latif123):
Vor Einzug zahlen Sie eine Kaution von DM.....
Das war dann schon länger her als 20 Jahre.

Trotzdem ist auch mit der Bestätigung nicht sichergestellt, dass der Mieter die Kaution zurückerhält.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10782 Beiträge, 4731x hilfreich)

Ich gehe im folgenden davon aus, dass die Vereinbarungen vom Vermieter vorgegeben wurden, d.h. keine individuellen Verhandlungen zu diesen Vereinbarungen geführt haben. Weiters beurteile ich die heutige Rechtslage. Bei Uraltverträgen wäre es zumindest denkbar, dass Übergangsbestimmungen zur Mietrechtsreform 2001 oder auch bei späteren Änderungen zu prüfen sind.

Zitat (von Latif123):
Sollte bei Auszug eine komplette Renovierung noch nicht nötig sein, der tatsächliche Wohnungszustand aber trotzdem deutlich schlechter sein als bei Einzug, so ist eine dem Abnutzungsgrad entsprechende Auszugszahlung zu vereinbaren
Unwirksam, siehe BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 242/13.

Zitat (von Latif123):
Schönheitsreparaturen obliegen dem Mieter. Diese müssen innerhalb der gesetzlichen Fristen vorgenommen werden.
Den ersten Teil halte ich für wirksam. Es gibt keine gesetzlichen Fristen. Ungenauigkeiten gehen zu Lasten des Vermieters. Ich persönlich würde davon ausgehen, dass der Vermieter keine Schönheitsreparaturen durchführen muss und dass für den Mieter keine Fristen gelten. De facto wird meiner Meinung nach der Mieter dadurch auch keine Schönheitsreparaturen durchführen müssen. Ich merke jedoch an, dass das eine persönliche Meinung ist. Ganz eindeutig ist die Sache nicht.

Zitat (von Latif123):
Die etwaige Ungültigkeit einzelner Punkte führt nicht zur Ungültigkeit des gesamten Vertrages. Von der (zwingenden) gesetzlichen Regelung abweichende Punkte entfallen nicht, sondern werden dem Vertragssinn entsprechend ausgelegt.
Salvatorische Klauseln wie diese sind unwirksam. § 306 BGB regelt abschließend, wie mit unwirksamen AGB Vereinbarungen zu verfahren ist. Sie werden durch die gesetzliche Regelung ersetzt.

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#10
 Von 
Latif123
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Ich gehe im folgenden davon aus, dass die Vereinbarungen vom Vermieter vorgegeben wurden, d.h. keine individuellen Verhandlungen zu diesen Vereinbarungen geführt haben.


Ja. Der Mietvertrag wurde mir so zur Unterschrift vom Vermieter vorgelegt. Verhandlungen gab es nicht.

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39779 Beiträge, 6502x hilfreich)

Dann wird man wohl warten müssen, was der Vermieter dann zum Auszug fordert.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#12
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10782 Beiträge, 4731x hilfreich)

Zitat (von Latif123):
Vor Einzug zahlen Sie eine Kaution von DM......, die nach ordnungsmäßiger Beendigung des Mietverhältnisses, Rückgabe der Räume in einwandfrei renovierten Zustand innerhalb kürzester Zeit erstattet wird. Die Verzinsung ist bei der Miethöhe berücksichtigt s.o..
Ups, das hatte ich übersehen. Steht da wirklich "einwandfrei renoviert" und gibt es an anderer Stelle des Mietvertrag noch irgendwelche Bestimmungen zur Renovierung?

Diese drei Wörter klingen nämlich nach einer Endrenovierungsvereinbarung. Aus den bisherigen Vereinbarungen würde sich das nicht ergeben. Okay, da steht nicht "frisch renoviert". Aber trotzdem ist das potentiell ein weiterer Punkt, der dazu führen könnte, dass der Mieter nicht renovieren muss. Endrenovierungsvereinbarungen wären nämlich je nach Wortlaut ebenfalls ungültig und können dazu führen, dass der Mieter gar keine Schönheitsreparaturen übernehmen muss.

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#13
 Von 
Latif123
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Ups, das hatte ich übersehen. Steht da wirklich "einwandfrei renoviert" und gibt es an anderer Stelle des Mietvertrag noch irgendwelche Bestimmungen zur Renovierung?


Nein, aber diese Klausel, ist sie gültig?
"Sie erkennen an, dass Sie die Wohnung ohne Mängel übernommen haben.Später, z.B. beim Auszug vorgebrachten Einwendungen, festgestellte Mängel seien bereits beim Einzug vorhanden gewesen, können nicht berücksichtigt werden."

und

Kleinreparaturen bis DM 150,-- gehen zu Ihren Lasten. Bei größeren Reparaturen beteiligen Sie sich mit diesem Betrag . Schäden an Greäten, Fensterscheiben, Rolläden (gibt es nicht), Beleuchtung, Schlössern, Teppichböden, Waschtischen, Klosetts, Wannen und sonstigen Gegenständen sind von Ihnen zu beheben, ohne dass ich Ihnen ein Verschulden nachweisen muß, da diese Teile Ihrer Obhut unterliegen. Ich empfehle Ihnen eine entsprechende Versicherung abzuschließen."


-- Editiert von User am 11. März 2024 14:46

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#14
 Von 
Latif123
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Endrenovierungsvereinbarungen wären nämlich je nach Wortlaut ebenfalls ungültig und können dazu führen, dass der Mieter gar keine Schönheitsreparaturen übernehmen muss.


Gibt es dazu einen Paragraphen?

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#15
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10782 Beiträge, 4731x hilfreich)

Zitat (von Latif123):
Sie erkennen an, dass Sie die Wohnung ohne Mängel übernommen haben.Später, z.B. beim Auszug vorgebrachten Einwendungen, festgestellte Mängel seien bereits beim Einzug vorhanden gewesen, können nicht berücksichtigt werden.
Diese Vereinbarung verstößt meiner Meinung nach gegen § 309 (12) BGB und ist damit unwirksam. Dies schon alleine deswegen, weil versteckte Mängel nicht auf den ersten Blick zu erkennen sind.

Zitat (von Latif123):
Kleinreparaturen bis DM 150,-- gehen zu Ihren Lasten. Bei größeren Reparaturen beteiligen Sie sich mit diesem Betrag .
Unwirksam. Man google nach den Regelungen zu Kleinreparaturen.

Zitat (von Latif123):
Schäden an Greäten, Fensterscheiben, Rolläden (gibt es nicht), Beleuchtung, Schlössern, Teppichböden, Waschtischen, Klosetts, Wannen und sonstigen Gegenständen sind von Ihnen zu beheben, ohne dass ich Ihnen ein Verschulden nachweisen muß, da diese Teile Ihrer Obhut unterliegen.
Unwirksam, siehe Regelung zu Kleinreparaturen. Es muss eine Obergrenze vorgesehen sein und Fensterscheiben dürfen z.B. auch nicht umfasst sein.



Zitat (von Latif123):
Zitat (von cauchy):
Endrenovierungsvereinbarungen wären nämlich je nach Wortlaut ebenfalls ungültig und können dazu führen, dass der Mieter gar keine Schönheitsreparaturen übernehmen muss.

Gibt es dazu einen Paragraphen?
§ 307 BGB. Vom Vermieter formulierte AGB dürfen den Mieter nicht unangemessen belasten. Was unangemessen ist, bestimmen Gerichte. Google mal nach Endrenovierungsklausel und BGH Urteil und du wirst fündig werden. Aber wie gesagt: So ganz eindeutig steht da keine Endrenovierungsvereinbarung, die drei Wörter deuten nur darauf hin.

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#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39779 Beiträge, 6502x hilfreich)

Gibts zu diesen bisherigen 6 Klauseln eigentlich in dem alten MV auch eine Klausel zu Kündigung ?
Evtl. wäre diese auch unwirksam?

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#17
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10782 Beiträge, 4731x hilfreich)

Vielleicht noch einmal zur Klarstellung: Das hier ist ein Laienforum. Rechtsberatung leistet keiner der Antwortenden. Ein Rechtsberater z.B. in einem Mieterverein würde sich den kompletten Mietvertrag anschauen und selber prüfen, wo was geregelt ist. Das kann und darf ein Forum nicht leisten. Wir können nur unsere Meinung kundtun, ob die Vertragsschnipsel jeweils für sich alleine genommen gültig sind und Hinweise geben, wo du dich selber dazu informieren kannst.

Im übrigen rate ich dazu, den user anami zu ignorieren. Der verbreitet erfahrungsgemäß nur Verwirrung.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39779 Beiträge, 6502x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Der verbreitet erfahrungsgemäß nur Verwirrung.
Was könnte denn Verwirrung stiften?
Treu und brav beantworte ich dem TE alle noch so zerschnipselte Fragen.
Bisher scheint der TE nicht verwirrt worden zu sein. :wink:

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