Hallo, im Mietvertrag sind verschiedene Klauseln zum Thema Renovierung. Es geht darum, ob die Klausel gültig ist oder nicht:
"Sollte bei Auszug eine komplette Renovierung noch nicht nötig sein, der tatsächliche Wohnungszustand aber trotzdem deutlich schlechter sein als bei Einzug, so ist eine dem Abnutzungsgrad entsprechende Auszugszahlung zu vereinbaren"
Die Mietdauer ist jetzt schon 20 Jahre.
Kann die Wohnung besenrein übergeben oder muß sie renoviert werden?
Noch eine Klausel:
"Schönheitsreparaturen obliegen dem Mieter. Diese müssen innerhalb der gesetzlichen Fristen vorgenommen werden."
Es gibt doch keine gesetzlichen Fristen dazu?
Oder:
"Die etwaige Ungültigkeit einzelner Punkte führt nicht zur Ungültigkeit des gesamten Vertrages. Von der (zwingenden) gesetzlichen Regelung abweichende Punkte entfallen nicht, sondern werden dem Vertragssinn entsprechend ausgelegt."
???
-- Editiert von User am 10. März 2024 11:32
Klausel Renovierung beim Auszug
Ich würde sagen, unwirksam.
Dem schließe ich mich an.Zitat :Ich würde sagen, unwirksam.
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Zitat :Ich würde sagen, unwirksam.
D.h., evtl. muß der Mieter keine Schönheitsreparaturen durchführen und bekommt die Kaution zurück.
Evtl. muss der Mieter bei Auszug nicht renovieren. Evtl. bekommt er die Kaution nicht zurück.Zitat :D.h., evtl.
Gibt es eine Klausel zur Kaution im Mietvertrag?
Zitat :Evtl. muss der Mieter bei Auszug nicht renovieren. Evtl. bekommt er die Kaution nicht zurück.
Gibt es eine Klausel zur Kaution im Mietvertrag?
"Vor Einzug zahlen Sie eine Kaution von DM......, die nach ordnungsmäßiger Beendigung des Mietverhältnisses, Rückgabe der Räume in einwandfrei renovierten Zustand innerhalb kürzester Zeit erstattet wird. Die Verzinsung ist bei der Miethöhe berücksichtigt s.o.."
Zitat :D.h., evtl. muß der Mieter keine Schönheitsreparaturen durchführen und bekommt die Kaution zurück.
Kommt drauf an, kann man die Zahlung der Kaution nachweisen?
Zitat :Kommt drauf an, kann man die Zahlung der Kaution nachweisen?
Ja. Der Vermieter hat das auf dem Mietvertrag mit seiner Unterschrift bestätigt. ( Auf meine Bitte hin)
Zitat :Die Mietdauer ist jetzt schon 20 Jahre.
Das war dann schon länger her als 20 Jahre.Zitat :Vor Einzug zahlen Sie eine Kaution von DM.....
Trotzdem ist auch mit der Bestätigung nicht sichergestellt, dass der Mieter die Kaution zurückerhält.
Ich gehe im folgenden davon aus, dass die Vereinbarungen vom Vermieter vorgegeben wurden, d.h. keine individuellen Verhandlungen zu diesen Vereinbarungen geführt haben. Weiters beurteile ich die heutige Rechtslage. Bei Uraltverträgen wäre es zumindest denkbar, dass Übergangsbestimmungen zur Mietrechtsreform 2001 oder auch bei späteren Änderungen zu prüfen sind.
Unwirksam, siehe BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 242/13.Zitat :Sollte bei Auszug eine komplette Renovierung noch nicht nötig sein, der tatsächliche Wohnungszustand aber trotzdem deutlich schlechter sein als bei Einzug, so ist eine dem Abnutzungsgrad entsprechende Auszugszahlung zu vereinbaren
Den ersten Teil halte ich für wirksam. Es gibt keine gesetzlichen Fristen. Ungenauigkeiten gehen zu Lasten des Vermieters. Ich persönlich würde davon ausgehen, dass der Vermieter keine Schönheitsreparaturen durchführen muss und dass für den Mieter keine Fristen gelten. De facto wird meiner Meinung nach der Mieter dadurch auch keine Schönheitsreparaturen durchführen müssen. Ich merke jedoch an, dass das eine persönliche Meinung ist. Ganz eindeutig ist die Sache nicht.Zitat :Schönheitsreparaturen obliegen dem Mieter. Diese müssen innerhalb der gesetzlichen Fristen vorgenommen werden.
Salvatorische Klauseln wie diese sind unwirksam. § 306 BGB regelt abschließend, wie mit unwirksamen AGB Vereinbarungen zu verfahren ist. Sie werden durch die gesetzliche Regelung ersetzt.Zitat :Die etwaige Ungültigkeit einzelner Punkte führt nicht zur Ungültigkeit des gesamten Vertrages. Von der (zwingenden) gesetzlichen Regelung abweichende Punkte entfallen nicht, sondern werden dem Vertragssinn entsprechend ausgelegt.
Zitat :Ich gehe im folgenden davon aus, dass die Vereinbarungen vom Vermieter vorgegeben wurden, d.h. keine individuellen Verhandlungen zu diesen Vereinbarungen geführt haben.
Ja. Der Mietvertrag wurde mir so zur Unterschrift vom Vermieter vorgelegt. Verhandlungen gab es nicht.
Dann wird man wohl warten müssen, was der Vermieter dann zum Auszug fordert.
Ups, das hatte ich übersehen. Steht da wirklich "einwandfrei renoviert" und gibt es an anderer Stelle des Mietvertrag noch irgendwelche Bestimmungen zur Renovierung?Zitat :Vor Einzug zahlen Sie eine Kaution von DM......, die nach ordnungsmäßiger Beendigung des Mietverhältnisses, Rückgabe der Räume in einwandfrei renovierten Zustand innerhalb kürzester Zeit erstattet wird. Die Verzinsung ist bei der Miethöhe berücksichtigt s.o..
Diese drei Wörter klingen nämlich nach einer Endrenovierungsvereinbarung. Aus den bisherigen Vereinbarungen würde sich das nicht ergeben. Okay, da steht nicht "frisch renoviert". Aber trotzdem ist das potentiell ein weiterer Punkt, der dazu führen könnte, dass der Mieter nicht renovieren muss. Endrenovierungsvereinbarungen wären nämlich je nach Wortlaut ebenfalls ungültig und können dazu führen, dass der Mieter gar keine Schönheitsreparaturen übernehmen muss.
Zitat :Ups, das hatte ich übersehen. Steht da wirklich "einwandfrei renoviert" und gibt es an anderer Stelle des Mietvertrag noch irgendwelche Bestimmungen zur Renovierung?
Nein, aber diese Klausel, ist sie gültig?
"Sie erkennen an, dass Sie die Wohnung ohne Mängel übernommen haben.Später, z.B. beim Auszug vorgebrachten Einwendungen, festgestellte Mängel seien bereits beim Einzug vorhanden gewesen, können nicht berücksichtigt werden."
und
Kleinreparaturen bis DM 150,-- gehen zu Ihren Lasten. Bei größeren Reparaturen beteiligen Sie sich mit diesem Betrag . Schäden an Greäten, Fensterscheiben, Rolläden (gibt es nicht), Beleuchtung, Schlössern, Teppichböden, Waschtischen, Klosetts, Wannen und sonstigen Gegenständen sind von Ihnen zu beheben, ohne dass ich Ihnen ein Verschulden nachweisen muß, da diese Teile Ihrer Obhut unterliegen. Ich empfehle Ihnen eine entsprechende Versicherung abzuschließen."
-- Editiert von User am 11. März 2024 14:46
Zitat :Endrenovierungsvereinbarungen wären nämlich je nach Wortlaut ebenfalls ungültig und können dazu führen, dass der Mieter gar keine Schönheitsreparaturen übernehmen muss.
Gibt es dazu einen Paragraphen?
Diese Vereinbarung verstößt meiner Meinung nach gegen § 309 (12) BGB und ist damit unwirksam. Dies schon alleine deswegen, weil versteckte Mängel nicht auf den ersten Blick zu erkennen sind.Zitat :Sie erkennen an, dass Sie die Wohnung ohne Mängel übernommen haben.Später, z.B. beim Auszug vorgebrachten Einwendungen, festgestellte Mängel seien bereits beim Einzug vorhanden gewesen, können nicht berücksichtigt werden.
Unwirksam. Man google nach den Regelungen zu Kleinreparaturen.Zitat :Kleinreparaturen bis DM 150,-- gehen zu Ihren Lasten. Bei größeren Reparaturen beteiligen Sie sich mit diesem Betrag .
Unwirksam, siehe Regelung zu Kleinreparaturen. Es muss eine Obergrenze vorgesehen sein und Fensterscheiben dürfen z.B. auch nicht umfasst sein.Zitat :Schäden an Greäten, Fensterscheiben, Rolläden (gibt es nicht), Beleuchtung, Schlössern, Teppichböden, Waschtischen, Klosetts, Wannen und sonstigen Gegenständen sind von Ihnen zu beheben, ohne dass ich Ihnen ein Verschulden nachweisen muß, da diese Teile Ihrer Obhut unterliegen.
§ 307 BGB. Vom Vermieter formulierte AGB dürfen den Mieter nicht unangemessen belasten. Was unangemessen ist, bestimmen Gerichte. Google mal nach Endrenovierungsklausel und BGH Urteil und du wirst fündig werden. Aber wie gesagt: So ganz eindeutig steht da keine Endrenovierungsvereinbarung, die drei Wörter deuten nur darauf hin.Zitat :Zitat (von cauchy):
Endrenovierungsvereinbarungen wären nämlich je nach Wortlaut ebenfalls ungültig und können dazu führen, dass der Mieter gar keine Schönheitsreparaturen übernehmen muss.
Gibt es dazu einen Paragraphen?
Gibts zu diesen bisherigen 6 Klauseln eigentlich in dem alten MV auch eine Klausel zu Kündigung ?
Evtl. wäre diese auch unwirksam?
Vielleicht noch einmal zur Klarstellung: Das hier ist ein Laienforum. Rechtsberatung leistet keiner der Antwortenden. Ein Rechtsberater z.B. in einem Mieterverein würde sich den kompletten Mietvertrag anschauen und selber prüfen, wo was geregelt ist. Das kann und darf ein Forum nicht leisten. Wir können nur unsere Meinung kundtun, ob die Vertragsschnipsel jeweils für sich alleine genommen gültig sind und Hinweise geben, wo du dich selber dazu informieren kannst.
Im übrigen rate ich dazu, den user anami zu ignorieren. Der verbreitet erfahrungsgemäß nur Verwirrung.
Was könnte denn Verwirrung stiften?Zitat :Der verbreitet erfahrungsgemäß nur Verwirrung.
Treu und brav beantworte ich dem TE alle noch so zerschnipselte Fragen.
Bisher scheint der TE nicht verwirrt worden zu sein.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
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