Klausel gültig??

19. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
datchantall
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)
Klausel gültig??

Hallo,

ich habe folgende Frage bezüglich eines Paragraphen in meinem Mietvertrag zur Tierhaltung.

Ist folgende Klausel gültig?

"Das Halten von Haustieren ist unzulässig. Sollte davon abweichend der Vermieter gleichwohl eine - nur schriftlich wirksame - Zustimmung erteilen, bezieht sich diese nur auf ein bestimmtes Tier. Sie kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten. Der Mieter haftet für alle durch die Tiehaltung entstandenen Schäden.
Aus einer anderweitigen Haustierhaltung kann der Mieter keine Rechte herleiten."

Grüße und vielen Dank!


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14 Antworten
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#1
 Von 
guest-12322.04.2010 11:02:35
Status:
Praktikant
(725 Beiträge, 216x hilfreich)

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#2
 Von 
Pachlus
Status:
Lehrling
(1930 Beiträge, 405x hilfreich)

Eine Klein tierhaltung ist immer erlaubt und kann nicht untersagt werden. BGH Urteil vom 14. 11.2007 – VIII ZR 340/06 Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache im Rahmen eines vertragsgemäßen Gebrauchs zu nutzen. In Rechtsprechung und Literatur herrscht im wesentlichen Einigkeit darüber, dass in diesem Rahmen das Halten von Kleintieren zum vertragsgemäßen Mietgebrauch gehört, und deshalb vom Vermieter nicht untersagt werden kann. Hunde und Katzen gehören nicht zu den Kleintieren!

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"Das war -wie immer- meine unmaßgebliche persönliche Meinung!"

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#3
 Von 
datchantall
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Das bedeutet, dass für einen (kleinen) Hund eine Genehmigung eingeholt werden muss, obwohl keine - oder vielmehr eine ungültige - Regelung im Mietvertrag verankert ist? Zur Info : Es geht um ein Mehrparteienhaus mit ca. 20 Wohneinheiten. Fünf Parteien sind Hundebesitzer. Von Dalmatiner bis Chiwawa ist da alles dabei.

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#4
 Von 
Pachlus
Status:
Lehrling
(1930 Beiträge, 405x hilfreich)

quote:
Fünf Parteien sind Hundebesitzer. Von Dalmatiner bis Chiwawa ist da alles dabei.


Dann müßte er das schon begründen, warum du keinen Hund haben sollst. Er ist zwar der Hauseigentümer, deshalb kann er nicht nach Gefühl und Wellenschlag bestimmen, der eine darf, der andere nicht. Da sind wir schon der Diskriminierung nahe.

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"Das war -wie immer- meine unmaßgebliche persönliche Meinung!"

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#5
 Von 
datchantall
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Ok, aber eine Genehmigung muss in jedem Fall eingeholt werden, oder?

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#6
 Von 
guest-12311.06.2010 13:11:34
Status:
Lehrling
(1365 Beiträge, 113x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
datchantall
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Das bedeutet, die Klausel an sich ist nicht komplett ungültig, sondern nur das generelle Verbot von Tieren und der Teil, der nur "schriftlich wirksame" Vereinbarungen voraussetzt?
Und nochmal die Frage ;) : Eine Genehmigung muss in jedem Fall eingeholt werden?
Oder könnte man nach der Maxime vorgehen : "Schlafende Riesen soll man nicht wecken"?

Grüße

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#8
 Von 
guest-12311.06.2010 13:11:34
Status:
Lehrling
(1365 Beiträge, 113x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#9
 Von 
guest-12330.04.2010 09:36:10
Status:
Schüler
(493 Beiträge, 85x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#10
 Von 
guest-12320.04.2010 09:44:36
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#11
 Von 
Pachlus
Status:
Lehrling
(1930 Beiträge, 405x hilfreich)

quote:
Natürlich ist das möglich

Natürlich- auf diesem Planeten ist alles möglich.

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"Das war -wie immer- meine unmaßgebliche persönliche Meinung!"

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#12
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Der User 1234recht.nett hat die Rechtslage treffend zusammengefasst. Nach der Klausel ist die Tierhaltung, auch die von Kleintieren (Hamster, Goldfisch), grundsätzlich unzulässig und nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters abhängig. Nach der Rechtsprechung kann die Haltung von Kleintieren aber nicht ausgeschlossen werden. Damit ist die Klausel insgesamt unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduzierung auf einen wirksamen Teil (= dann gilt das Zustimmungserfordernis jedenfalls für Nicht-Kleintiere) gibt es bei der Inhaltskontrolle von Vertragsklauseln nicht, den die Vertragspartei, die Klauseln verwendet, soll von Anfang an wirksam Klauseln nutzen, und nicht bewusst über das Ziel hinausschießen um im Streitfall sich auf einen irgendwie gerade noch wirksamen Teil berufen zu können.

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#13
 Von 
datchantall
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke! :)

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#14
 Von 
guest-12322.04.2010 11:02:35
Status:
Praktikant
(725 Beiträge, 216x hilfreich)

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