Klausel im Garagenmietvertrag wirksam?

25. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(850 Beiträge, 287x hilfreich)
Klausel im Garagenmietvertrag wirksam?

Hallo,

ein Garagenmietvertrag unterliegt bekanntlich nicht so einem strengen Schutz wie ein Wohnraummietvertrag. Falls nun ein Mieter mal nicht aus einer Garage ausziehen möchte, obwohl ihm gekündigt wurde stellt sich die Frage, ob man vorher vertraglich vorsorge treffen kann. Ich habe dazu folgende Klausel in einem Garagenmietvertrag gefunden:

"Bei Beendigung der Mietzeit ist die Garage ... zurückzugeben. Der Mieter bestätigt hiermit, dass er die Garage bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist geräumt hat und der Vermieter die Garage anschließend betreten darf."

Ich freue mich auf ein angenehmes sachliches Gespräch.

Beste Grüße,

Wolle




26 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128686 Beiträge, 41112x hilfreich)

Diese Klausel ist durchaus gültig.

Nur, was will man mit so einer nutzlosen Klausel?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(850 Beiträge, 287x hilfreich)

Die Idee ist, den umständlichen Weg über eine Räumungsklage irgendwie abzukürzen, wenn der Mieter z.b. Die Schlüssel nicht zurück gibt. Den Vermieter daher auch ohne Urteil dazu zu berechtigen, die Garage wieder selbst zu nutzen, nachdem ordnungsgemäß gekündigt wurde.

-- Editiert von Wolle9 am 25.08.2020 23:53

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128686 Beiträge, 41112x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Die Idee ist, den umständlichen Weg über eine Räumungsklage irgendwie abzukürzen,

Dürfte so nicht funktionieren und mit der Klausel schon gar nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(850 Beiträge, 287x hilfreich)

Ok. Wie könnte das denn funktionieren?

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#5
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9029 Beiträge, 4894x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Wie könnte das denn funktionieren?
Prinzipiell: Gar nicht.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#6
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1447 Beiträge, 233x hilfreich)

man Könnte darüber nachdenken, ob man nicht einen Entsorgungsauftrag reinformuliert. Also das der Mieter die Sache nicht leer zurück zulassen muss und alles was drin, bleibt der Vermieter entsorgen muss....

Das birgt natürlich das Risiko, dass die Mieter ihren Schrott immer da lassen, aber alles hat seinen Preis :,-)

-- Editiert von kalledelhaie am 26.08.2020 07:56

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#7
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(850 Beiträge, 287x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Prinzipiell: Gar nicht


Was spricht denn dagegen, dass sowas nicht vertraglich geregelt werden kann?

Zitat (von kalledelhaie):
Das birgt natürlich das Risiko, dass die Mieter ihren Schrott immer da lassen, aber alles hat seinen Preis :,-)


Gute Idee! Könnte man da nicht noch dazu schreiben, dass der Mieter die Kosten der Entsorgung dann übernehmen müsste?

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#8
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10756 Beiträge, 4721x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Was spricht denn dagegen, dass sowas nicht vertraglich geregelt werden kann?
§ 858 (1) BGB lautet "Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).". Eine vertragliche Regelung ist kein Gesetz und kann meines Wissens nach auch nicht den Willen zur Besitzaufgabe irgendwann in der Zukunft konstatieren.

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#9
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(850 Beiträge, 287x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Eine vertragliche Regelung ist kein Gesetz und kann meines Wissens nach auch nicht den Willen zur Besitzaufgabe irgendwann in der Zukunft konstatieren.


In Bezug auf das Gesetz stimmt das. Es heißt doch aber "ohne dessen Willen". Dazu habe ich gerade mal nachgeschaut und folgendes gefunden:

"Die Zustimmung kann – gewissermaßen als Einwilligung (§ 183) – im Voraus erteilt werden (etwa im Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt), muss dann aber im Zeitpunkt der Wegnahme noch bestehen (RGZ 146, 182 [186]; RG JW 1935, 1554), was widerleglich vermutet wird. Die Einwilligung ist (selbst bei vertraglicher Vereinbarung) jederzeit widerruflich (unstr., RGZ 146, 182 [186]; BayObLG NJW-RR 1998, 876; Palandt/Herrler Rn. 5; Staudinger/Gutzeit, 2018, Rn. 19; Soergel/Stadler Rn. 10), zB durch Widerstand gegen die Wegnahme (LG Frankfurt a. M. CR 2014, 175 = BeckRS 2014, 5688). Deshalb nutzt dem Vermieter das Zutrittsrecht aus dem Mietvertrag wenig (vgl. LG Köln ZMR 1967, 177)."

Meist ist das Problem bei Garagenmietern, dass Sie keine Miete mehr zahlen und sich tot stellen. Gut für das Mahnverfahren aber schlecht, wenn man darauf angewiesen ist, die Schlüssel wieder zu bekommen obwohl die Garage ggf. schon leer ist. Wenn ich nun die o.g. Klausel oder eine ähnliche in den Mietvertrag schreibe, hätte ich nach meinem Verständnis nach dem gerade zitierten ein Recht die Garage zu betreten und die Schlösser zu wechseln, wenn der Mieter vorher nicht widerspricht (was bei stummen Mietern nie passiert)

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#10
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10756 Beiträge, 4721x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Dazu habe ich gerade mal nachgeschaut und folgendes gefunden:
Damit ein Zitat einen Wert hat, sollte die Quelle schon genannt werden. So ist das nicht wirklich brauchbar.

Unabhängig davon zweifle ich doch sehr an der obigen Formulierung. Schon allein sprachlich habe ich damit Probleme. Der Mieter soll bereits bei Abschluss des Mietvertrages bestätigen, dass er in einer möglicherweise fernen Zukunft die Mietsache geräumt haben wird. Ja ne is klar. Zeitreisen sind bisher nicht erfunden. Wie soll denn der Mieter sowas bestätigen können? Auch hilft es dem Vermieter wenig, wenn er die Garage betreten darf. In Besitz nehmen wäre das, was der Vermieter eigentlich will.

Das, was der Vermieter hier plant, ist eine AGB-Klausel. Man kann sich irgendwas zusammenschustern oder für teuer Geld von einem Anwalt schustern lassen. Ich bezweifle, dass man damit einen Willen des Mieters zur Besitzaufgabe konstruieren kann. Die Abweichung von der gesetzlichen Regelung ist schon gewaltig zum Nachteil des Mieters.

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#11
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(850 Beiträge, 287x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Damit ein Zitat einen Wert hat, sollte die Quelle schon genannt werden.


Das stimmt natürlich. Mein Fehler...Quelle des Zitats oben: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 55. Edition, Stand: 01.08.2020, § 585 Rn. 19.

Zitat (von cauchy):
Unabhängig davon zweifle ich doch sehr an der obigen Formulierung.


Ja, es muss ja nicht die konkrete Formulierung sein. Da sind wir ja gerade auf dem Weg dahin. Besitznahme ist natürlich das gewollte.

Zitat (von cauchy):
Das, was der Vermieter hier plant, ist eine AGB-Klausel.


Nein. Soll ein einmaliger Mietvertrag sein und damit keine AGB.

Zitat (von cauchy):
Die Abweichung von der gesetzlichen Regelung ist schon gewaltig zum Nachteil des Mieters.


Das wäre bei einem Wohnraummietvertrag tatsächlich ein großes Problem. Bei Garagenmietverträgen sehe ich da kein großes Problem.

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#12
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6789 Beiträge, 2374x hilfreich)

Zitat:
"Die Zustimmung kann – gewissermaßen als Einwilligung (§ 183) – im Voraus erteilt werden (etwa im Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt), muss dann aber im Zeitpunkt der Wegnahme noch bestehen (RGZ 146, 182 [186]; RG JW 1935, 1554), was widerleglich vermutet wird. Die Einwilligung ist (selbst bei vertraglicher Vereinbarung) jederzeit widerruflich (unstr., RGZ 146, 182 [186]; BayObLG NJW-RR 1998, 876; Palandt/Herrler Rn. 5; Staudinger/Gutzeit, 2018, Rn. 19; Soergel/Stadler Rn. 10), zB durch Widerstand gegen die Wegnahme (LG Frankfurt a. M. CR 2014, 175 = BeckRS 2014, 5688). Deshalb nutzt dem Vermieter das Zutrittsrecht aus dem Mietvertrag wenig (vgl. LG Köln ZMR 1967, 177)."

Ich habe mit dem zitierten Text auch ein Problem.
Welcher Satz(teil) darin soll denn nun die Wirksamkeit und vor allem die Praktikabelität der vorgeschlagenen Klausel mit welchem Argument stützen ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#13
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(850 Beiträge, 287x hilfreich)

Es geht da darum, ob verbotene Eigenmacht vorliegt, wenn ich nach fristloser Kündigung z.b. die Schlösser wechsel, wenn die Garage leer ist. Da könnte ja z.B. schon im Mietvertrag vereinbart werden, dass ich nach einer fristlosen Kündigung die Garage betreten und durch Schlösserwechsel in Besitz nehmen kann. Das wäre dann die Einwilligung und somit nicht ohne den Willen des Besitzers und damit keine verbotene Eigenmacht. Klar ist, dass er das immer frei widerrufen kann. Wenn wir jetzt davon ausgehen, dass er wie üblich bei diesen Mietern schweigt, wäre das, soweit ich nichts übersehen habe, eine alternative zur langwierigen und teuren Räumungsklage.

Die Klausel oben war wie gesagt nur eine erste spontane Idee ohne da tiefer drüber nachgedacht zu haben. Es geht mehr darum, eine Klausel in dieser Richtung zu entwickeln.

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#14
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10756 Beiträge, 4721x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Soll ein einmaliger Mietvertrag sein und damit keine AGB.
So wirklich mag ich nicht glauben, dass die Klausel nicht bei all deinen neu abzuschließenden Garagenmietverträgen verwenden willst. Zudem suchst du hier im Forum nach einer Formulierung. Für eine Individualvereinbarung müsstest du mit dem Mieter zusammen suchen.

Aber gut, ich bin eh raus. Zum einen, weil meiner Meinung nach das von dir Gewünschte nicht erreichbar ist und zum zweiten, weil das Forum hier keine individuellen Mietvertragsklauseln entwickeln sollte. Das wäre dann endgültig Rechtsberatung und die ist Rechtsanwälten vorbehalten.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(850 Beiträge, 287x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
So wirklich mag ich nicht glauben, dass die Klausel nicht bei all deinen neu abzuschließenden Garagenmietverträgen verwenden willst.


Der Glaube hilft hier nicht weiter. § 305 ff. BGB spielen hier dennoch keine Rolle.

Zitat (von cauchy):
Für eine Individualvereinbarung müsstest du mit dem Mieter zusammen suchen.


Ich hoffe, es ist nicht dein ernst, dass bei jeder Individualabrede der Vertragspartner jederzeit mit am PC sitzen muss und jede kleine Idee erstmal diskutieren muss. Es fehlt ja aber wie gesagt schon an der Vielzahl von Verträgen.

Zitat (von cauchy):
Zum einen, weil meiner Meinung nach das von dir Gewünschte nicht erreichbar ist


Oben haben wir doch darüber geschrieben, was funktionieren könnte. Laut dem BeckOK gibts ja schonmal eine schmale Lösung. Wir suchen doch gemeinsam nur weitere Ideen. Bin zumindest davon ausgegangen, dass das Forum für Fachgespräche da ist.

Zitat (von cauchy):
Das wäre dann endgültig Rechtsberatung und die ist Rechtsanwälten vorbehalten.


Das hat mich jetzt wirklich überrascht. Die Grenze wird meiner Meinung nach immer mal willkürlich gezogen bzw. vorgeschoben. Ist aber total in Ordnung für mich, obwohl ich da anderer Meinung bin...

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5918 Beiträge, 2612x hilfreich)

Entweder es ist eine Individualvereinbarung, dann muss der Vertragspartner mit verhandeln und wir hier sind raus wegen Rechtsberatung im Einzelfall.

Oder es ist keine, dann muss die Klausel der AGB Kontrolle stand halten und ist m.E. nichtig.

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#17
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(850 Beiträge, 287x hilfreich)

Es sind wie gesagt keine AGB's, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Es sind bekanntlich auch nicht zwingend AGB's wenn die andere Seite mit verhandelt. Das Vorliegen und die Einbeziehung von AGB's haben, wie ihr wisst, einige Voraussetzungen. Unabhängig davon setzt verhandeln nicht voraus, dass der Vertragspartner die Klausel mit erarbeitet oder sich im Vorfeld Gedanken macht. Es genügt völlig, wenn die Klausel vor Vertragsschluss zur Disposition gestellt wird und der Verwendergegenseite Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen eingeräumt werden. So sieht das zumindest die ständige Rechtssprechung.

Zitat (von hiphappy):
und wir hier sind raus wegen Rechtsberatung im Einzelfall.


Es ist also die Abgrenzung zwischen Rechtsberatung und fachlichem Gespräch ob es sich um eine AGB-Klausel handelt oder nicht? Vorsichtig geschätzt geht es hier im Forum zu 90% nicht um AGB-Klauseln. Vor diesem Hintergrund erscheint mir die Abgrenzung willkürlich bzw. vorgeschoben.

Dennoch danke! Ist doch im Ergebnis ruhiger und sachlicher geblieben als gedacht.

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 623x hilfreich)

Die Sicht von hiphappy & co ist korrekt. Um eine Individualvereinbarung als solche bestandskräftig zu konstruieren muss diese ernsthaft und ergebnisoffen zwischen beiden Parteien verhandelt worden sein. Übliche Tricks vom Wohnungsmarkt a la "Haustierverbot als Individualvereinbarung auf separatem Blatt als Anlage zum Mietvertrag" und ähnlich "gute" Ideen werden von den Gerichten zu Recht regelmäßig verworfen.

Im übrigen ist in der Regel der Vermieter in der Nachweispflicht dass es sich nicht um eine AGB handelt. Der Mieter wird im Zweifelsfall aussagen "das hat uns der Vermieter so vorgelegt und gesagt ohne Unterschrift kein Mietvertrag". Was meistens stimmt, und bei Gericht entsprechend gewertet wird.


-- Editiert von Osmos am 27.08.2020 11:44

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#19
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10756 Beiträge, 4721x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Es sind wie gesagt keine AGB's, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Wenn du dich auf diese Meinung festlegst, dann begehst du meiner Meinung nach einen Fehler. Ich zumindest sehe das anders.

Die Diskussion darüber würde ich hier aber nicht ausweiten wollen. Ich rate grundsätzlich davon ab, sich selber Mietvertragsklauseln zu basteln. Du kannst natürlich einen Anwalt damit beauftragen. Ob sich diese Kosten lohnen und ob der Anwalt überhaupt in der Lage ist, deine Wünsche rechtlich haltbar zu realisieren, bezweifle ich.

Letztlich wirst du bei dieser Thematik vieles in den Mietvertrag schreiben können. Rechtssicherheit wird dir niemand geben. Sollte das dann wirklich mal schlagend werden, d.h. solltest du auf der Basis die Garage in Besitz nehmen, und sollte sich in der Folge der Mieter dagegen wehren, so wirst du so oder so Probleme bekommen.

By the way: Der rechtlich saubere Weg über eine Räumungsklage könnte dir duch so eine Formulierung verschlossen sein. Der Mieter könnte auf Basis deiner schönen Klausel argumentieren, dass er die Garage eh nicht mehr im Besitz hat. Der wird sich nämlich auch auf eine unwirksame AGB-Klausel berufen dürfen. Dann zahlst du das Räumungsverfahren selber.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(850 Beiträge, 287x hilfreich)

Zitat (von Osmos):
Um eine Individualvereinbarung als solche bestandskräftig zu konstruieren muss diese ernsthaft und ergebnisoffen zwischen beiden Parteien verhandelt worden sein.


Ich habe den Eindruck, du hast meinen letzten Post garnicht gelesen. --> Klausel zur Disposition stellen und Verwendergegenseite eine Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen reicht nach ständiger Rechtssprechung vollkommen aus, damit die Klausel als ausgehandelt gilt.

Nochmal: Die Klausel soll, wenn überhaupt. Ein einziges Mal verwendet werden. Es liegt keine Absicht vor, diese mehrmals und erst recht nicht min. drei mal zu verwenden. Es ist sind schon aus diesem Grund keine AGB. Auf auf das vorliegen einer Individualabrede kommt es überhaupt nicht mehr an. Völlig unerheblich... Es handelt sich auch so nicht um AGB's.

Zitat (von Osmos):
Im übrigen ist in der Regel der Vermieter in der Nachweispflicht dass es sich nicht um eine AGB handelt.


Ohje...wenn eine Klausel für Ihn vorteilhaft wäre, wenn AGB's vorliegen dann schon. Das ist hier aber gerade nicht der Fall. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von AGB trägt grds. die „andere Vertragspartei", die sich gegenüber dem Verwender auf den Schutz der AGB-Bestimmungen beruft.

Zitat (von Osmos):
das hat uns der Vermieter so vorgelegt und gesagt ohne Unterschrift kein Mietvertrag".


Das allein würde ja noch nicht zum Vorliegen von AGB's führen (vgl. § 305 I, II BGB)
Zitat (von cauchy):
Sollte das dann wirklich mal schlagend werden, d.h. solltest du auf der Basis die Garage in Besitz nehmen, und sollte sich in der Folge der Mieter dagegen wehren, so wirst du so oder so Probleme bekommen.

UND

Der Mieter könnte auf Basis deiner schönen Klausel argumentieren, dass er die Garage eh nicht mehr im Besitz hat.


Das schließt sich meiner Meinung nach gegenseitig aus.

Ich denke, wir können das hier beenden. Es triftet leider schon wieder in eine Richtung ab, welche nicht mehr zielführend ist. Ich bedanke mich für die Teilnahme an dem kleinen Fachgespräch und wünsche allen noch einen schönen Tag!

Zitat (von cauchy):
Ich rate grundsätzlich davon ab, sich selber Mietvertragsklauseln zu basteln.


"Der Mietvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen." - lass ich gleich mal vom Anwalt überprüfen...

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#21
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10756 Beiträge, 4721x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Das schließt sich meiner Meinung nach gegenseitig aus.
Weil du es offenbar nicht verstehen willst oder kannst. Der Verwender einer AGB-Klausel kann sich auf eine unwirksame Klausel nicht berufen, der Vertragspartner jedoch sehr wohl.

Du bist ja felsenfest der Meinung, das wäre keine AGB-Klausel. Also mach ruhig, jeder ist seines Glückes Schmied. Bedenken wurden geäußert. Du wirst die Folgen deiner eigenen Handlungen tragen. Wobei ich tatsächlich keine Folgen erwarten würde. Wenn sich die Mieter eh nie wieder melden, ist die verbotene Eigenmacht auch kein Thema. Wo kein Kläger da kein Richter.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(850 Beiträge, 287x hilfreich)

...und schon haben wir wieder den klassischen Umgangston. Schade.

Auszug aus den FAQ des Forums:

"Welche besonderen Anforderungen für einen Forumsbeitrag muss ich beachten?

Höflichkeit. Im 123recht.de Forum helfen Nutzer anderen Nutzern. Wichtig ist dabei, dass die Diskussionen nicht persönlich werden oder andere unsachlich verurteilen."

Wenn das jeder beachten würde, wäre das für alle ein echter Mehrwert.

-- Editiert von Wolle9 am 27.08.2020 13:13

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10756 Beiträge, 4721x hilfreich)

Es tut mir leid, wenn dir meine Umgangsformen hier im Forum nicht gefallen. Wenn du der Meinung bist, dass gegen die Forenregeln verstoßen wurde, so steht es dir frei dieses zu melden. Die Admin's werden dies dann beurteilen. Inhaltlich wird sich dadurch freilich an den geäußerteten Meinungen nichts ändern.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(850 Beiträge, 287x hilfreich)

Deine Entschuldigung akzeptiere ich natürlich.

Ich habe weder das Interesse hier irgendetwas zu melden, noch dich von irgendetwas zu überzeugen.

Mein einziges Interesse war wie bereits geschrieben eine schöne sachliche und nicht persönlich geladene Diskussion. Ich weiß, dass dies manchen Schwierigkeiten bereitet, habe aber gehofft, dass es dennoch funktionieren könnte.

-- Editiert von Wolle9 am 27.08.2020 14:28

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128686 Beiträge, 41112x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Soll ein einmaliger Mietvertrag sein und damit keine AGB.

Da Klauseln bereits dann AGB sein können auch wenn sie nur einmal verwendet werden, ist diese Theorie eher gewagt.
Es reicht nämlich aus, das die Klausel für die mehrmalige Verwendung geeignet sein könnte. Was bei einem Vermieter mit mehren Garagen ja nicht ganz lebensfern ist.
Man trägt da als Vermieter die volle Beweislast für das Gegenteil.



Zitat (von Wolle9):
Ich hoffe, es ist nicht dein ernst, dass bei jeder Individualabrede der Vertragspartner jederzeit mit am PC sitzen muss und jede kleine Idee erstmal diskutieren muss.

Nö. Man macht einen Vorschlag der andere möchte Änderungen haben und dann einigt man sich.
Idealerweise per E-Mail, damit für die mieterfreundlichen Gerichte auch was an Beweisangebot hat.



Zitat (von Wolle9):
Es genügt völlig, wenn die Klausel vor Vertragsschluss zur Disposition gestellt wird und der Verwendergegenseite Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen eingeräumt werden

Im Mietrecht wäre ich mir da nicht so sicher, das das Bestand hat. In Berlin schon gar nicht.



Eventuell könnte man das so lösen, das der Mieter das Eigentum an den Gegenständen zum Zeitpunkt X an den Vermieter überträgt.


Krönung wäre natürlich, wenn man das im Rahmen eines notariellen Schuldanerkenntnis machen würde, aber bei einer Garage dürften da schon die Kosten den Nutzen (Mieteinnahme) übersteigen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 623x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
...und schon haben wir wieder den klassischen Umgangston. Schade.

Naja, Du bist leider auch ein klassischer Fall, der erst eine Frage stellt, um dann jegliche Antwort die der eigenen Meinung widerspricht kompromisslos abzubügeln, unter ständiger Wiederholung der gleichen nicht zutreffenden Argumente sowie dem Hinweis auf den vermeintlich ungehörigen Tonfall der Antwortenden. Und ja hier haben so einige Schreiber Erfahrungen mit der Vermietung und/oder entsprechende Fachkenntnisse.

Zum inhaltlichen:

Nein auch einmalig verwendete Klauseln können AGB sein. Siehe auch die diesbezüglichen Ausführungen von HvS denen ich mich uneingeschränkt anschließe.


Zitat (von Wolle9):
Ich habe den Eindruck, du hast meinen letzten Post garnicht gelesen. --> Klausel zur Disposition stellen und Verwendergegenseite eine Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen reicht nach ständiger Rechtssprechung vollkommen aus, damit die Klausel als ausgehandelt gilt.

a) Unterstellst Du jetzt Lesefaulheit oder Verständnisarmut meinerseits. Ja das ist ein klassischer Umgangston in Foren, aber kein netter welcher.

b) Ist das eben gerade nicht die ständige Rechtsprechung im Mietrecht. Das liegt daran dass den Gerichten bewusst ist dass anhaltend knappe Ressourcen die Gestaltungsfreiheit überwiegend in Richtung Vermieter verschoben haben, weswegen die Anforderungen an den Nachweis der Individualität sehr sehr hoch sind. Das wurde jetzt auch schon von verschiedenen Teilnehmern so ausgeführt. Glaube es oder lasse es.


Zitat (von Harry van Sell):
Im Mietrecht wäre ich mir da nicht so sicher, das das Bestand hat. In Berlin schon gar nicht.

Yep.


Zitat (von Harry van Sell):
wenn man das im Rahmen eines notariellen Schuldanerkenntnis machen würde

Für die Anmietung einer Garage sicher deutlich übertrieben. :)

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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