Hallo zusammen,
Wir planen in einen Neubau zu ziehen, der Mietvertrag
ist blöderweise auch schon unterschrieben. Im Mietvertrag steht folgende Klausel:
[i][i]Der Mieter ist verpflichtet vor dem Streichen der Wände, diese mit Malervlies/Raufasertapeten oder anderen Tapeten zu bekleben. Auf keinen Fall dürfen die Wände direkt mit Farbe behandelt werden. Beim Auszug muss der Zustand der Wohnung, der bei Einzug bestand, wieder hergestellt werden. Das heißt, die Wände müssen tapetenfrei, die Decken weiß gestrichen werden.[/i][/i]
Laut Aussage des Vermieters bekommen wir die Wohnung also in einem Zustand übergeben, in dem die Decken zwar tapeziert und gestrichen sind, die Wände allerdings lediglich verputzt sind. Dies würde für uns bedeuten, dass wir auf jeden Fall bei Einzug und auch noch mal bei Auszug renovieren müssten. Kann er uns untersagen, weiße Farbe auf den Rohputz zu streichen (wir benötigen nicht unbedingt Tapeten, aber gräuliche Wände im Vergleich mit der weißen Decke geht ja nicht wirklich)? Bunte Farben ist klar nicht die Frage. Meines Erachtens ist dieser Zustand der Wohnung kein Zustand, in dem man eine Mietsache übergeben darf...
Ich hoffe Sie können uns weiterhelfen!
Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank!
Klausel in Mietvertrag - Neubau - Betrifft Renovierung der Wände
6. Oktober 2016
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Frage vom 6. Oktober 2016 | 13:48
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Klausel in Mietvertrag - Neubau - Betrifft Renovierung der Wände
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#1
Antwort vom 6. Oktober 2016 | 13:59
Von
Status: Unparteiischer (9870 Beiträge, 4477x hilfreich)
Als Formularklausel ist diese Klausel unwirksam (BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 152/05
). Das Entfernen der Tapeten darf nicht gefordert werden. Die Farbe weiß darf zudem ebenfalls nicht gefordert werden.
Man könnte noch schauen, ob über diese Klausel ernsthaft und ergebnisoffen verhandelt wurde. Dann wäre das eine Individualklausel. Das ist aber wohl eher nicht anzunehmen. Die Klausel ist daher aller Wahrscheinlichkeit nach ungültig.
Unabhängig davon müsste man klären, ob auf dem Untergrund direkt gestrichen werden darf. Beschädigungen der Mietsache muss der Vermieter nämlich nicht dulden. Fragt also am besten nochmal einen Fachmann, ob und wie die Wände zu behandeln sind.
#2
Antwort vom 6. Oktober 2016 | 14:06
Von
Status: Schlichter (7377 Beiträge, 1619x hilfreich)
ZitatMeines Erachtens ist dieser Zustand der Wohnung kein Zustand, in dem man eine Mietsache übergeben darf... :
Naja,
er übergibt das ja so, wie es von Euch vertraglich akzeptiert wurde...
(mal von der Gültigkeit der Klausel abgesehen...)
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 6. Oktober 2016 | 14:21
Von
Status: Master (4359 Beiträge, 2284x hilfreich)
ZitatDies würde für uns bedeuten, dass wir auf jeden Fall bei Einzug und auch noch mal bei Auszug renovieren müssten. :
Ihr müsst halt beim Einzug tapezieren und diese (Eure) Tapeten wieder runter machen und mitnehmen. Das ist doch nicht 2x renovieren .
Äquvalent läuft das mit dem Fußboden. Wohnungen werden mittlerweile häufig ohne Fußbodenbelag vermietet. Den muss der ausziehende Mieter auch wieder mitnehmen.
ZitatKann er uns untersagen, weiße Farbe auf den Rohputz zu streichen :
Nein kann er nicht, während der Mietzeit könnt Ihr tun, was Ihr wollt.
Ihr müsst halt den Zustand der Wand beim Auszug wiederherstellen. Wenn das Farbe runter bedeutet, weiß ich nicht, wie das gehen sollte.
Außerdem würde ich davon abraten, Rohputz zu streichen. Das sieht Mist aus und viel Farbe kostet es auch, weil meistens der Untergrund stark saugt und bei einer gestrichenen Wand die Löcher einer roh verputzten Wand erst recht auffallen.
ZitatMeines Erachtens ist dieser Zustand der Wohnung kein Zustand, in dem man eine Mietsache übergeben darf. :
Vermutlich schon, den Vertrag habt Ihr doch gelesen?
#4
Antwort vom 6. Oktober 2016 | 14:25
Von
Status: Unparteiischer (9870 Beiträge, 4477x hilfreich)
ZitatIhr müsst halt beim Einzug tapezieren und diese (Eure) Tapeten wieder runter machen und mitnehmen. Das ist doch nicht 2x renovieren . :
Doch. Genauso war die Argumentation des BGH im Urteil BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 152/05 . Es ist unerheblich, dass der Mieter bei Auszug nicht wieder neue Tapeten anbringen soll. Es reicht, dass er den Aufwand der Entfernung unabhängig vom Zustand der Tapete haben soll. Und genau daher ist die Klausel ungültig. Und wenn sie ungültig ist, ist sie komplett ungültig. Damit gibt es zumindest aus dieser Klausel heraus keine Verpflichtung, da Tapeten anzubringen.
#5
Antwort vom 6. Oktober 2016 | 14:50
Von
Status: Unbeschreiblich (119463 Beiträge, 39731x hilfreich)
ZitatMeines Erachtens ist dieser Zustand der Wohnung kein Zustand, in dem man eine Mietsache übergeben darf... :
Wieso? Hat man doch so gewollt?
Wäre euch eine ganz "nackte" Wohnung ohne alles lieber?
ZitatKann er uns untersagen, weiße Farbe auf den Rohputz zu streichen :
Nö, kann er nicht.
Nur wenn dadurch der Rohputz leidet oder ein tapezieren nicht mehr möglich wäre, dann wird es unter Umständen teuer für euch beim Ausszug, wenn der neue Verputz auf eure Kosten geht ...
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